Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

Zweiter Abschnitt. Die Setbstexekution des Tarifvertrags. IgZ 
haben nach dieser Auffassung gesetzlich neben ihnen keinen 
Bestand mehr. Aber das geltende Recht erschöpft sich in 
diesen beiden Ansprüchen nicht. Aus seinem Vertragscharakter 
folgen als Rechtsbehelfe noch die Einrede des nicht er 
füllten Vertrags und das Rücktrittsrechtst. Soll 
sich die Ausschließlichkeit der von uns dargestellten Rechts 
systeme auch auf diese Behelfe beziehen? Wir bejahen diese 
Frage, sodaß in Zukunft dem Tarifvertrag ein eigenes 
geschlossenes System von Rechtsfolgen angehört. 
Nach der Einrede des nichterfüllten Vertrags 
ist auf Grund der hier vorgeschlagenen gesetzlichen Regelung 
kein Bedürfnis mehr. Ihre Anwendung würde mehr schaden 
als nützen. Sie bezweckt Erzwingung der Tarifpflicht durch 
Selbsthilfe. Das mag im Verkehr der einzelnen untereinander 
keine allgemeinen Störungen hervorrufen, so daß für dessen 
Zwecke die Einrede als Zwangsmittel brauchbar und nützlich 
jst. Im Gruppenverkehr, der den Tarifvertrag bestimmt, 
kann ein solches Verhalten zu allgemeinen Erschütterungen 
führen. Es kann den Bestand der durch den Tarifvertrag 
geborenen Rechtsordnung in Frage stellen. Auf den Gegen 
schlag der einen Seite folgen neue Schläge der anderen Seite, 
bis schließlich an die Stelle des Arbeitsfriedens auf der 
ganzen Linie der Arbeitskampf getreten ist. Bei einem un 
fertigen Rechtszustand wäre diese Haltung der Beteiligten 
begreiflich. Unfertiges Recht weckt immer Selbsthilfe. Die 
Bedeutung der hier vorgeschlagenen gesetzlichen Regelung des 
Tarifvertrags soll aber gerade darin liegen, daß sie solche 
Selbsthilfe durch Ausbildung des Rechts überflüssig macht. 
Mittel sind, wie wir gesehen haben, vorhanden, um schnell 
und durchgreifend in rechtlicher Weise die Tarifverletzung 
zu beseitigen und zu sühnen. Wir können die Kosten und 
Kräfte sparen, welche die Beteiligten aufwenden müßten, um 
im Wege der Selbsthilfe sich zu schützen. Wir können die 
') Vertrag II S. 200, 202, 219. 
II*
	        
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