I. Das Problem des Tarifrechts und die legislative Rechtswissenschaft. 9
freier Lebenskreis erwarte daher seinen Rechtsbedarf von der
Jurisprudenz; jeder dieser wisse, daß er um das Recht sich
selbst rühren muß, daß ihm aber dann die juristische Re
gistratur, wie dem Erwerber das Flurbuch, offensteht. Tut
Buße und bessert euch. Rechtskampf, keine Rechtsbettelei!
Das Recht, das die Armeen hat, dem werden die Juristen
von selbst zufallen." Diese Worte Ludwig Kn apps') sind
insofern treffend, als nur soziale Willenskräfte neues Recht
erzeugen können. Aber sie sind irrig, soweit sie die Grund
ansicht Knapps widerspiegeln, daß sich die Rechtswissen
schaft bei der Rechtswerdung überhaupt als solche nicht be
teiligen könne. Denn wenn auch jene Kräfte die Quellen
aller Rechtsbildung sind, so können sie doch durch die legis
lative Rechtswissenschaft Klarheit und Einheit gewinnen,
nicht nur in den allgemeinen Zielen, sondern auch den recht
lichen Zweckformen. Die legislative Rechtswissenschaft zeigt
ihnen ihr rechtliches Gesicht und klärt sie über sich selbst auf.
Dies fördert die Reife der Gedanken, behütet das Leben vor
Abwegen und sichert das Ziel, indem die Möglichkeit seiner
Ausführung in Rechtsformen sichtbar wird. Mit der Dar
stellung dieser Möglichkeit endet ihre Aufgabe. Ob aus
ihr Wirklichkeit wird, liegt nicht in der Wissenschaft Hand.
Die Männer der Macht und Handlung mögen dann zu
sehen, „wie und wann sie aus der Formel eine Einrichtung
machen" 2 ).
3.
Ist hiernach Klarheit über den Inhalt der Aufgabe der
legislativen Rechtswissenschaft vorhanden, so kann auch die
Bestimmung ihrer Methode erfolgen.
ft A. a. O. S. 240.
ft R. v. Mohl, Gesellschaftswissenschaft und Staatswissenschaft,
ZStaatsW. VII S. 27.