Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

IV. Schwedischer Entwurf. 
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oder unterläßt das Erscheinen und Verhandeln vor dem Vergleichs 
beamten an Ort und Zeit, die von diesem bestimmt werden; auch 
darf nicht bezüglich des Inhalts des Vertrags eine solche Maßnahme 
verhängt werden, um einem anderen beizuspringen in Fällen, wo 
diesem verboten ist, selbst die Maßnahme zu ergreifen. 
Bei Arbeitseinstellungen, die nicht im Widerspruch zn obigen 
Bestimmungen stehen, sind jedoch Arbeitgeber und Arbeiter verpflichtet, 
die vertragsmäßige oder gesetzliche Kündigungsfrist einzuhalten: Arbeits 
verträge, die auf bestimmte Zeit eingegangen sind, dürfen durch 
Arbeitseinstellungen nicht gestört werden. 
Ist aus Anlaß eines Konfliktes zwischen Arbeitgebern und 
Arbeitern, die nicht durch Kollektivverträge an der Ergreifung obiger 
Maßnahmen gehindert sind, eine solche Maßnahme von der einen 
Seite ergriffen worden, um einer der Parteien beizuspringen, so kann 
die Maßnahme unbehindert durch die obigen Bestimmungen auch zu 
dem Zwecke aufrechterhalten werden, um eine Bestimmung, um die 
sich der ursprüngliche Konflikt handelt, für einen nach Ablauf des 
alten Vertrags abzuschließenden neuen Vertrag zur Anerkennung zu 
bringen. 
§ 9. In Kollektivverträgen darf die Zugehörigkeit von Arbeit 
gebern und Arbeitern zu Vereinen nach § 1 nicht verboten werden, 
auch darf nicht Arbeitgebern und Arbeitern die Verpflichtung auf 
erlegt werden, ausschließlich oder vorzugsweise Arbeitsverträge mit 
Mitgliedern solcher Vereine abzuschließen. Entgegenstehende Verein 
barungen sind ungiltig. 
Unbehindert durch diese Bestimmung kann in Kollektivverträgen 
Vorarbeitern die Mitgliedschaft in Vereinen untersagt werden, in 
denen auch andere Personen Mitglied werden können. 
Verstößt ein Arbeitgeber oder Arbeiter gegen Bestimmungen in 
Kollektivverträgen oder Vorschriften in ß 8 oder unterläßt ein 
Verein, vertraglich übernommene Verpflichtungen zu erfüllen, so tritt 
die Schadensersatzpflicht in voller Höhe ein. Ist der Schaden von 
mehreren Arbeitgebern oder Arbeitern verursacht worden, ist die 
Ersatzpflicht aus sie nach sachlicher Prüfung zu verteilen. 
Hat ein im § 1 genannter Verein bei einer Maßnahme nach 
§ 8 mitgewirkt und steht die Maßnahme in Widerspruch zum letzt 
genannten Paragraphen oder zur Bestimmung im Kollektivvertrag, 
ist auch der Verein für den Schaden verantwortlich. Dasselbe gilt, 
wenn ein Verein Unterstützung bei Arbeitseinstellungen gewährt hat, 
die entgegen den Bestimmungen des § 8 oder der bestehenden Ver 
träge vorgenommen wurden. Im letzteren Falle kann jedoch, wo auf
	        
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