Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

VI. Gesetzentwurf des schweizerischen Arbeiterbundes usw. 257 
Form (Art. 29) und mit dem vorgeschriebenen Inhalt (Art. 31) 
abgeschlossen wurde und wenn er für den Unternehmer verbindlich ist. 
Art. 29. Der Tarifvertrag muß schriftlich abgeschlossen werden. 
Er muß das Datum des Abschlusses und die Unterschriften der Ab 
schließenden tragen und, wenn er vor einem Einigungsamte oder 
einer anderen Mittelsperson abgeschlossen wurde, auch die Unterschrift 
des Vermittlers. 
Den Kantonsregierungen, Arbeiterschutzinspektoraten und Ge 
werbegerichten, die seinem örtlichen Geltungsbereiche angehören, ist 
alsbald je ein Exemplar des Tarifvertrags zuzusenden. Es wird 
von den Empfängern aufbewahrt und registriert. Seine Einsicht 
steht jedermann kostenlos frei. 
Art. 30. Die Kantonsregierungen haben alsbald nach Empfang 
des Exemplars (Art. 29) den Abschluß des Tarifvertrags und die 
Namen der Unternehmer, für die der Tarifvertrag verbindlich ist, 
durch geeignete Zeitungen bekannt zu machen. 
Unternehmer, für die der Tarifvertrag verbindlich ist, haben ihn 
gleich einer Arbeitsordnung in der Betriebsstätte anzubringen (Art. 22) 
und dem Arbeiter bei Eingehung des Dienstvertrags ein Exemplar 
zu eigen einzuhändigen. 
Art. 31. Der Tarifvertrag ist ungiltig, sofern sein Inhalt 
von zwingenden Gesetzen oder von den guten Sitten abweicht. 
Der Tarifvertrag muß Bestimmungen über die Größe des Lohnes 
enthalten. Er muß den Anfang und das Ende, sowie den örtlichen 
Bereich seiner Geltung angeben. Er muß ein Tarifamt einsetzen, 
das sich mit der Auslegung, mit der Überwachung des Vollzugs, mit 
der Ausbreitung der Verbindlichkeit und mit der Vorbereitung einer 
Änderung oder Erneuerung des Tarifvertrags zu befassen hat. 
Das Tarifamt hat, wenn es zu keinem Beschlusse gelangt, die 
Vermittlung des Einigungsamtes und in dessen Ermangelung die 
einer Kantonsregierung nachzusuchen, die den Abschluß des Tarif 
vertrags bekannt gernacht hat (Art. 30). 
Art. 32. Tie den Dienstvertrag angehenden Bestimmungen eines 
Tarifvertrags gehören mit Abschluß des Dienstvertrags zu dessen 
Inhalt, und über ihre Anwendung entscheidet der Richter. 
Von einem Tarifverträge abweichende Bestimmungen eines 
Dienstvertrags sind ungiltig, wenn der Dienstvertrag von einein 
Unternehmer eingegangen wird, für welchen der Tarifvertrag ver 
bindlich ist. 
Art. 33. Ein Tarifvertrag ist für den Unternehmer verbindlich, 
der ihn abgeschlossen hat oder dem abgeschlossenen beigetreten ist. 
Sinzheimsr, Ein Arbeitstarifgssetz. 17
	        
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