Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

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Anlagen. 
Der Beitritt geschieht durch eine Erklärung, welche an die 
Kantonsregierung gerichtet wird, die dem örtlichen Bereich des Tarif 
vertrags angehört. Der Beitritt ist so wenig widerruflich als die 
Erteilung der Unterschrift beim Abschluß (Art. 29). 
Die Verbindlichkeit des Tarifvertrags erlischt durch Ablauf 
seiner Geltungsdauer oder durch Auflösung des Betriebes, für welchen 
der Abschluß oder der Beitritt erfolgt ist. 
Art. 34. Auf Änderungen eines Tarifvertrags und Nachträge 
zu einem solchen finden die Artikel 28—33 entsprechende Anwendung. 
VII. Entwurf Rosenthal. 
(Rosenthat, Die gesetzliche Regelung des Tarifvertrags).') 
§ 1. Tarifvertrag ist eine Vereinbarung (zwischen Arbeitgebern 
und Arbeitern) über Arbeits- und insbesondere Lohnbedingungen, an 
welche die Beteiligten beim Abschluß von Arbeitsverträgen ge 
bunden sind. 
§ 2. Ein Tarifvertrag kann abgeschlossen werden zwischen 
einem oder mehreren Arbeitgebern oder einem oder mehreren Arbeit 
gebervereinen (Berufsverein) auf der einen Seite und mehreren 
Arbeitern oder einem oder mehreren Arbeiterverbänden (Berufsverein) 
auf der anderen Seite. 
Soweit einer oder mehreren Personen nach der Satzung eines 
Berussvereins die Befugnis zum Abschluß von Tarifverträgen zusteht, 
ist fie auch ermächtigt, den Berufsverein oder dessen Mitglieder 
Dritten gegenüber insbesondere bei der Abänderung solcher Verträge 
und bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus einem solchen zu 
vertreten. 
Zur Vertretung solcher Personenmehrheiten, die keinen Berufs 
verein bilden, ist die Vorlegung einer schriftlichen Vollmacht erforder 
lich. Die Vertretung wirkt für und gegen diejenigen Personen, 
welche die Vollmacht unterzeichnet haben. 
§ 3. Der Tarifvertrag muß schriftlich abgefaßt und bei der 
Gerichtsschreiberei des Gewerbegerichts des Ortes des Abschlusses 
niedergelegt werden und, im Fall ein solches nicht vorhanden, bei 
der Gerichtsschreiberei eines benachbarten Gewerbegerichts. 
Der Tarifvertrag kann von jedem eingesehen werden. Jeder 
mann ist befugt, auf seine Kosten eine Abschrift des Tarifvertrags 
zu fordern. Der Einsichtnahme und Abschrift sind die sog. Firmen- 
') Tübingen 1908 (aus der Festgabe für Laband).
	        
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