Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

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Anlagen. 
Tarifvertrag sowohl für sich, als für seine Mitglieder mit deren 
Zustimmung geltend machen. Der Anspruch kann sowohl gegen Be 
teiligte der eigenen wie gegen Beteiligte der anderen Vertragsseite 
geltend gemacht werden. 
Ein Berufsverein ist dem Anspruch auch dann unterworfen, 
wenn der Tarifvertragsbruch nur von einzelnen seiner Mitglieder 
begangen worden ist. 
Eine gleiche Haftung tritt beim Verfall von Vertragsstrafen ein. 
§ 7. Bei Auflösung eines an einem Tarifverträge beteiligten 
Berussvereins hastet dessen Vermögen noch bis zum Ablauf eines 
Jahres nach der Auflösung für alle aus dem Tarifvertrag erwachsenen 
Ansprüche. 
Die Rechte und Verbindlichkeiten der Mitglieder des aufgelösten 
Berussvereins aus einem Tarifvertrag werden durch die Auflösung 
nicht berührt. 
§ 8. Die Bestimmungen des Tarifvertrags gelten unmittelbar 
als Bestandteil eines Arbeitsvertrags, der zwischen Arbeitgebern und 
Arbeitern abgeschlossen wird, die an dem Tarifvertrag beteiligt sind. 
Jede dem Inhalt des Tarifvertrags widersprechende Bestimmung 
eines solchen Arbeitsvertrags und einer Arbeitsordnung ist unverbind 
lich und wird durch die entsprechende Bestimmung des Tarifvertrags 
ersetzt. 
§ 9. Die Bestimmungen des Tarifvertrags gelten außer für 
die an ihm Beteiligten auch für alle innerhalb seines örtlichen und 
gewerblichen Geltungsbereichs abgeschlossenen Arbeitsverträge, sofern 
in diesen nicht ausdrücklich andere Arbeitsbedingungen vereinbart sind. 
Sind mehrere Tarifverträge für dasselbe Gewerbe in dem ört 
lichen Geltungsbereich abgeschlossen, so gilt diese Vorschrift nur be 
züglich der in allen Tarifverträgen übereinstimmend festgestellten 
Arbeitsbedingungen. 
Hat ein ain Tarifvertrag Beteiligter mit einem nicht am Tarif 
vertrag Beteiligten andere Arbeitsbedingungen vereinbart, so ist er 
den anderen am Tarifvertrag Beteiligten schadensersatzpflichtig. 
§ 10. Ein nicht rechtsfähiger Berufsverein hat die Stellung 
eines rechtsfähigen Vereins bezüglich aller Ansprüche aus einem 
Tarifvertrag. 
8 11. Die Entscheidung von Streitigkeiten über die Auslegung 
des Tarifvertrags und über alle Ansprüche aus einem solchen steht 
unter Ausschließung der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte 
einem Tarisamt zu. Die Zusammensetzung des Tarifamts bestimmt 
der Tarifvertrag.
	        
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