Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

X. Entwurf Woelbling. 
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bett gleichen Kontrahenten ober ihren Rechtsnachfolgern. 3. Durch 
bas Gesetz, wie z. B. burch ein neues Fabrikgesetz. 4. Durch Spruch 
eines Schiebsgerichts auf einseitiges Begehren einer Vertragspartei 
ober ihrer Rechtsnachfolger, wenn bie gleichen Voraussetzungen wie 
unter Ziffer I vorliegen, nämlich bie Zustimmung sämtlicher, bie 
Vertragspartei bilbenben Verbänbe unb bie Mehrheit nicht in Ver- 
bänben besinblicher Einzelpersonen, sofern entweber bie Probuktions- 
weise sich wesentlich veränbert hat, ober ber Unternehmergewinn stark 
unb bauernb gestiegen ober gesunken ist, so baß bie Vertrags- 
bebingungen entweber bie Arbeiter ober Gewerbeinhaber allzu stark 
benachteiligen. 
X. Unbebeutenbe Abweichungen von bem kollektiven Vertrage 
im einzelnen Falle, wie z. B. ein Herabgehen unter ben Minimal 
lohn bei einem einzelnen Arbeiter, können burch einfache Zustimmung 
einer von ben Kontrahenten für bie Erlebigung solcher Fälle be 
stellten Kommission bewilligt werben. 
X. Entwurf Woelbling. 
(Paul Woelbling, Entwurf eines Gesetzes über Tarifverträge>.') 
§ 1. Tarifverträge müssen ihr räumliches unb persönliches 
Geltungsgebiet angeben unb gesonbert Rechte unb Pflichten ber 
Einzelnen unb ber Gesamtheiten aufführen. 
§ 2. Derjenige Teil eines Tarifvertrags, welcher ausbrücklich 
zum Inhalt künftiger Dienstverträge bestimmt ist, gilt, auch trotz 
entgegenstehenber Arbeitsorbnung, bei allen zwischen ben Tarifvertrags 
parteien geschlossenen Dienstverträgen als vereinbart. 
§ 3. Die Parteien bürfen tarifwibrige Dienstverträge nicht ab 
schließen ober vertragswibrig bulben. 
Tarifwibrige Dienstverträge zwischen ben Parteien sinb jeberzeit 
künbbar. 
§ 4. Neben einem Verein von Berussgenossen, welcher beren 
gemeinsame wirtschaftliche Interessen als Arbeitgeber unb Arbeiter 
verfolgt (Berussverein), gelten bie Mitglieber als Vertragsparteien. 
§ 5. Innungen stehen in Ansehung ber Tarifverträge ben 
Berufsvereinen gleich. 
§ 6. Aus einem Tarifverträge kann jeber Berussverein, unb 
zwar auch als Vertreter seiner Mitglieber, klagen. 
M Archiv für Sozialwissenschaft und Sozialpolitik, Bd. 29, S. 892 ff.
	        
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