Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags. 59 
Die wirtschaftsfriedlichen Arbeiterverbände scheiden aus, 
weil das Prinzip und die Tendenz ihrer Organisation den 
Tatsachen der Tarifentwicklung entgegengesetzt sind. Das 
Prinzip der wirtschaftsfriedlichen Verbände ist das Werk 
vereinsprinzip ft, d. h. der „Anschluß an die Unternehmung, 
mit welcher der Arbeiter es allein zu tun hat" ft. Sie haben 
dieses Prinzip streng durchgeführt und es zur Lebensgrund 
lage ihrer Organisation gemacht. Die Vereinsmitgliedschaft 
ist an die Zugehörigkeit zum einzelnen Werke gebunden. 
Scheidet der Arbeiter aus ihm aus, so verliert er die Vereins 
zugehörigkeit und damit alle Ansprüche an seinen Verband ft. 
Die Lohn- und Arbeitsbedingungen erscheinen ihm aus 
schließlich als Angelegenheiten des Werkes, in dem er zu 
fällig beschäftigt ist, nicht als gesellschaftliche Bedingungen. 
lich gewesen sein. Bei einem Tarifgesetz stehen andere Fragen im Vorder 
grund. 
1) Vgl. dazu die Richtlinien des Bundes der Werkvereine vom 5. Oktober 
1913 unter 2: „Als -Organisationsform erscheint den Bundesvereinen ... die 
Betriebsorganisation als die gegebene und zweckmäßigste und als Arbeits 
methode das friedliche Zusammenwirken mit dem Unternehmer" (Erich 
Sperling, Die neue deutsche Arbeiterbewegung, im Auftrage der deutschen 
Vereinigung, S. 22). Siehe auch noch die Ausführungen von Sperling, 
S. 25, 26, wo von dem „bewährten Gedanken der Betriebsvereinigung" die 
Rede ist. 
2) Sperling a. a. O. S. 25. 
ft Vgl. z. B. die Satzungen des Arbeitervereins vom Werk Augsburg, 
8 2: „Vereinsmitglied kann jeder auf Grund schriftlicher Beitrittserklärung 
gegenüber der Vorstandschaft werden und bleiben, welcher in Werk Augsburg 
auf Grund der Arbeitsordnung beschäftigt, nicht Sozialdemokrat ist und 
nicht anderen Arbeiterorganisationen angehört. Mitglieder, bei welchen 
diese Bedingungen nicht vorhanden sind, werden von der Vorstandschaft ohne 
weiteres ausgeschlossen. Ansprüche an das Vereinsvermögen können von 
Ausgeschlossenen und von Ausgetretenen nicht erhoben werden." Ferner die 
Satzungen des Werkvereins der Adlerwerke in Frankfurt a. M., § 3: „Mit 
glied des Vereins kann jeder Arbeiter und Beamte der Fabrik werden, der 
nicht gewerkschaftlich organisiert ist." § 4: „Aufhören der Mitgliedschaft. 
Die Mitgliedschaft erlischt: zweitens mit der Aufhebung des Arbeits- oder 
Dienstverhältnisses bei der Firma ..., mit dem Aufhören der Mitgliedschaft 
erlischt jeglicher Anspruch des Ausgeschiedenen an den Verein. Eine Rück 
zahlung von Mitgliederbeitrügen findet nicht statt."
	        
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