Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags. 59
Die wirtschaftsfriedlichen Arbeiterverbände scheiden aus,
weil das Prinzip und die Tendenz ihrer Organisation den
Tatsachen der Tarifentwicklung entgegengesetzt sind. Das
Prinzip der wirtschaftsfriedlichen Verbände ist das Werk
vereinsprinzip ft, d. h. der „Anschluß an die Unternehmung,
mit welcher der Arbeiter es allein zu tun hat" ft. Sie haben
dieses Prinzip streng durchgeführt und es zur Lebensgrund
lage ihrer Organisation gemacht. Die Vereinsmitgliedschaft
ist an die Zugehörigkeit zum einzelnen Werke gebunden.
Scheidet der Arbeiter aus ihm aus, so verliert er die Vereins
zugehörigkeit und damit alle Ansprüche an seinen Verband ft.
Die Lohn- und Arbeitsbedingungen erscheinen ihm aus
schließlich als Angelegenheiten des Werkes, in dem er zu
fällig beschäftigt ist, nicht als gesellschaftliche Bedingungen.
lich gewesen sein. Bei einem Tarifgesetz stehen andere Fragen im Vorder
grund.
1) Vgl. dazu die Richtlinien des Bundes der Werkvereine vom 5. Oktober
1913 unter 2: „Als -Organisationsform erscheint den Bundesvereinen ... die
Betriebsorganisation als die gegebene und zweckmäßigste und als Arbeits
methode das friedliche Zusammenwirken mit dem Unternehmer" (Erich
Sperling, Die neue deutsche Arbeiterbewegung, im Auftrage der deutschen
Vereinigung, S. 22). Siehe auch noch die Ausführungen von Sperling,
S. 25, 26, wo von dem „bewährten Gedanken der Betriebsvereinigung" die
Rede ist.
2) Sperling a. a. O. S. 25.
ft Vgl. z. B. die Satzungen des Arbeitervereins vom Werk Augsburg,
8 2: „Vereinsmitglied kann jeder auf Grund schriftlicher Beitrittserklärung
gegenüber der Vorstandschaft werden und bleiben, welcher in Werk Augsburg
auf Grund der Arbeitsordnung beschäftigt, nicht Sozialdemokrat ist und
nicht anderen Arbeiterorganisationen angehört. Mitglieder, bei welchen
diese Bedingungen nicht vorhanden sind, werden von der Vorstandschaft ohne
weiteres ausgeschlossen. Ansprüche an das Vereinsvermögen können von
Ausgeschlossenen und von Ausgetretenen nicht erhoben werden." Ferner die
Satzungen des Werkvereins der Adlerwerke in Frankfurt a. M., § 3: „Mit
glied des Vereins kann jeder Arbeiter und Beamte der Fabrik werden, der
nicht gewerkschaftlich organisiert ist." § 4: „Aufhören der Mitgliedschaft.
Die Mitgliedschaft erlischt: zweitens mit der Aufhebung des Arbeits- oder
Dienstverhältnisses bei der Firma ..., mit dem Aufhören der Mitgliedschaft
erlischt jeglicher Anspruch des Ausgeschiedenen an den Verein. Eine Rück
zahlung von Mitgliederbeitrügen findet nicht statt."