(50 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.
Dem Prinzip entspricht die Tendenz dieser Organisationen.
Zwar wird von ihnen das sog. Streikrecht prinzipiell
bejaht i). Diese Bejahung ist indessen ohne Bedeutung.
Denn sie verwerfen praktisch jede Einrichtung, die auf die
Möglichkeit und die Durchführung eines wirtschaftlichen
Kampfes gerichtet ist. Dies zeigt sich z. B. darin, daß die
Vereine auf die Anlegung von Streikkassen ausdrücklich Ver
zicht leisten. „Die Schaffung solcher Kassen würde eine
Widersinnigkeit gegen die Interessengemeinschaft bedeuten,
ein unbegründetes grundsätzliches Mißtrauen des Vereins
gegen den Unternehmer zum Ausdruck bringen und die fried
liche Verständigung innerhalb der Arbeitsgemeinschaft von
vornherein stören", wie die Richtlinien des Bundes der
Werkvereine ausführen. Vor allem aber dient der Erhaltung
der Kampfunfähigkeit die bereits erwähnte Bindung der
Vereinszugehörigkeit an die Werkszugehörigkeit. Sobald
der Angehörige eines wirtschaftsfriedlichen Verbandes die
Arbeit niederlegt und damit aus dem Werke ausscheidet,
verliert er die Ansprüche auf die Vereinsleistungen. Er ver
liert sie also gerade in dem Augenblick, wo er sie am
nötigsten hätte, um seine wirtschaftlichen Ansprüche mit den
Mitteln des Kampfes durchzusetzen.
Würde die Gesetzgebung solche Verbände als echte Be
rufsvereine zur Tarifschließung zulassen, so würde sie nicht
nur einen Keil in die bisherige Tarifbewegung treiben, sie
würde auch den Sinn des Tarifvertrags verwirren. Man
kann nicht im wirklichen Sinne von einem Vertrag sprechen,
wenn die Möglichkeit fehlt, auf den Inhalt der Vertrags-
0 Sperling a. a. O. S. 20, dazu die Richtlinien des Bundes der
Werkvereine bei Sperling, S. 22, Ziff. 5: „Die Werkvereine beruhen auf
der durch den § 152 GO. gewährleisteten Koalitionsfreiheit der Arbeiter, da
sie Vereinigungen sind ,zum Behufe der Erlangung günstiger Lohn- und
Arbeitsbedingungen^. Der ebenfalls durch den § 152 erlaubte Streik ist
lediglich eines der Mittel zur praktischen Betätigung der Koalitionsfreiheit,
das natürlich auch den Werkvereinen zu Gebote steht, und auf das sie auch
nicht grundsätzlich verzichten."