Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

62 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts. 
Die praktische Bedeutung eines präzisen Standpunkts der 
Gesetzgebung in dieser Frage ist klar. Sie zeigt sich vor allem 
darin, daß die Arbeitsvertragsbestimmungen eines Tarif 
vertrags nicht nur für die Angehörigen der Vertragsorga 
nisation gelten, sondern auch für Vertragsfremde, die außer 
halb der Organisation stehen (vgl. S. 100, 101), mithin die 
Bestimmungen ihrer Tarifverträge auch für Nicht- und anders 
Organisierte maßgebend wären, und daß viele staatliche und 
städtische Verwaltungen ihre Lieferungsvergebungen davon 
abhängig machen, daß ihre Lieferanten Tarifverträge haben. 
Es wäre ein unerträglicher Gedanke, wenn man „Tarifverträge", 
die solche Verbände abschließen, als echte Tarifverträge, die sie 
keineswegs sind, ansehen müßte. 
Daraus ergibt sich, daß auf Arbeiterseite für den Tarif 
vertragsabschluß nur solche Berufsvereine in Betracht kommen 
können, die nur Arbeiter oder Angestellte aufnehmen, die 
die Vereinszugehörigkeit von der Zugehörigkeit zu einem be 
stimmten Werke nicht abhängig machen, die willens und im 
stande sind, ihre Interessen auch durch wirtschaftlichen Kampf 
wahrzunehmen. Wir nennen solche Berufsvereine „un 
abhängige Berufsvereine". 
b) Auf gewisse formelle Voraussetzungen muß die Ge 
setzgebung bei der Zulassung der Berufsvereine als Vertrags 
parteien achten, damit die nötige Verbindlichkeit und Er 
kennbarkeit ihrer Willensäußerungen gewährleistet ist. Es 
wird sich hauptsächlich um folgende Punkte handeln: Zunächst 
werden nur solche Verufsvereine als Vertragsorganisationen 
gelten können, die satzungsgemäß in die Bestimmung ihres 
Zweckes den Abschluß von Tarifverträgen aufgenommen 
haben. Denn nur, wenn dies der Fall ist, ist die Kompetenz 
des Berufsvereins gegeben, als Berufsverein Tarifverträge 
abzuschließen. Die meisten Berufsvereine, die nach der sach 
lichen Abgrenzung in Betracht kommen, dürften bereits diese 
Bestimmung enthalten. Weiter muß die Satzung eines 
solchen Berufsvereins ergeben, wer zu seiner Vertretung be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.