62 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.
Die praktische Bedeutung eines präzisen Standpunkts der
Gesetzgebung in dieser Frage ist klar. Sie zeigt sich vor allem
darin, daß die Arbeitsvertragsbestimmungen eines Tarif
vertrags nicht nur für die Angehörigen der Vertragsorga
nisation gelten, sondern auch für Vertragsfremde, die außer
halb der Organisation stehen (vgl. S. 100, 101), mithin die
Bestimmungen ihrer Tarifverträge auch für Nicht- und anders
Organisierte maßgebend wären, und daß viele staatliche und
städtische Verwaltungen ihre Lieferungsvergebungen davon
abhängig machen, daß ihre Lieferanten Tarifverträge haben.
Es wäre ein unerträglicher Gedanke, wenn man „Tarifverträge",
die solche Verbände abschließen, als echte Tarifverträge, die sie
keineswegs sind, ansehen müßte.
Daraus ergibt sich, daß auf Arbeiterseite für den Tarif
vertragsabschluß nur solche Berufsvereine in Betracht kommen
können, die nur Arbeiter oder Angestellte aufnehmen, die
die Vereinszugehörigkeit von der Zugehörigkeit zu einem be
stimmten Werke nicht abhängig machen, die willens und im
stande sind, ihre Interessen auch durch wirtschaftlichen Kampf
wahrzunehmen. Wir nennen solche Berufsvereine „un
abhängige Berufsvereine".
b) Auf gewisse formelle Voraussetzungen muß die Ge
setzgebung bei der Zulassung der Berufsvereine als Vertrags
parteien achten, damit die nötige Verbindlichkeit und Er
kennbarkeit ihrer Willensäußerungen gewährleistet ist. Es
wird sich hauptsächlich um folgende Punkte handeln: Zunächst
werden nur solche Verufsvereine als Vertragsorganisationen
gelten können, die satzungsgemäß in die Bestimmung ihres
Zweckes den Abschluß von Tarifverträgen aufgenommen
haben. Denn nur, wenn dies der Fall ist, ist die Kompetenz
des Berufsvereins gegeben, als Berufsverein Tarifverträge
abzuschließen. Die meisten Berufsvereine, die nach der sach
lichen Abgrenzung in Betracht kommen, dürften bereits diese
Bestimmung enthalten. Weiter muß die Satzung eines
solchen Berufsvereins ergeben, wer zu seiner Vertretung be-