04 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrcchts.
in Betracht kommende Berufsverein sachlich in den Tarif
verkehr eintreten kann und in seinen Satzungen den Er
fordernissen genügt, die als formelle Voraussetzungen be
zeichnet sind. Ergibt diese Prüfung keine Beanstandung, so
ist dies durch eine Bescheinigung der Tarifbehörde aus
zusprechen. Mit dieser Bescheinigung hat der Berufsverein
die Tariffähigkeit erworben*). Auf Grund der Tarif
fähigkeit ist der Berufsverei n imstande, Partei
eines Tarifvertrags zu sein * 2 ).
3.
Die rechtliche Betätigung tariffähiger Berufsvereine ist
an das Vereinsrecht, namentlich das Koalitionsrecht,
gebunden. Das gegenwärtige Koalitionsrecht ist für die Er
füllung des Tarifzweckes ungeeignet, denn es beruht auf
Voraussetzungen, die nicht mehr zutreffen«). Die Koalitionen
erscheinen vor dem Gesetz nur als Streik- und Kampfvereine.
Deswegen die teilweifen Verbote bestimmter Koalitionen, der
besondere Schutz der einzelnen vor den Koalitionen, der
Mangel eines Schutzes der Koalitionen selbst, die Passivität
ihrer Rechtsausgestaltung gegenüber, auch soweit die alten
Verbote und Strafbestimmungen weggefallen sind. Scharf
und klar hat vor allen Lotmar den Rechtszustand auch der
gesetzlich zugelassenen Koalitionen charakterisiert: „Die ge-
') Es wird sich empfehlen, den Erwerb der Tariffähigkeit öffentlich
bekannt zu machen. Wie der Berufsverein die Tariffähigkeit freiwillig er
werben kann, wird er auch auf sie verzichten können, allerdings unter einer
wichtigen Beschränkung (S. 78). Wenn die Voraussetzungen wegfallen, unter
denen die Tariffähigkeit erteilt ist, so muß die Tarifbehörde das Recht haben,
die Tariffähigkeit zu entziehen. Auch der Verlust der Tariffähigkeit ist öffent
lich bekannt zu machen.
2 ) Nach § 100 q GO. können auch Innungen Tarifverträge schließen (vgl.
Landmann, Kommentar zur Gewerbeordnung, 6. Aufl., II S. 136). Sie
können deswegen auch als tariffähige Berufsvereine zugelassen werden, wenn
sie die im Text aufgestellten Voraussetzungen erfüllen. Unter denselben
Voraussetzungen müssen auch Unterverbände von Berufsvereinen zum Tarif
verkehr zugelassen werden können.
°) Gesetz S. 32 ff.