Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags. 
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rechtigt ist und wie die Vertretung gebildet wird. Eine solche 
Bestimmung ist erforderlich, weil sonst in vielen Fällen nicht 
erkennbar wäre. ob Erklärungen, die für den Berufsverein 
abgegeben werden, für ihn verbindlich sind, und weil nur 
dadurch bekannt wird, mit wem Dritte rechtsverbindlich ver 
kehren können. Auch diese Bestimmung wird für die be 
stehenden Berufsvereine kaum etwas Neues bringen, da ihre 
Satzungen darüber wohl meistens das Erforderliche enthalten 
werden^, Schließlich — und hier wird in den Satzungen 
der bestehenden Berufsvereine vielleicht eine Ergänzung ein 
treten müssen — muß die Gesetzgebung fordern, daß in ihnen 
ausgesprochen ist, welches Organ des Vereins in Tarif 
angelegenheiten zu entscheiden hat, in welcher Art dies ge 
schieht (Stimmenverhältnis usw.), und wie die sich auf Tarif 
verträge beziehenden Beschlüsse kündbar zu machen sind 
(durch Protokollierung usw.). Alle diese Bestimmungen sind 
notwendig, um in etwaigen Streitfällen feststellen zu können, 
ob überhaupt für einen Berufsverein ein gültiger Tarif 
vertrag zustande gekommen ist. Irgendwelche Belastung 
oder bürokratische Beschränkung mutet damit die Gesetzgebung 
den Berufsvereinen nicht zu. Denn alle die genannten Be 
strebungen sind einfach und ergeben sich ohne weiteres als 
Folge des Willens, in den Tarifverkehr überhaupt eintreten 
zu wollen. 
Sind beide Voraussetzungen, die sachlichen 
und formellen, von denen wir bisher gesprochen 
haben, vorhanden, so sind die Berufsvereine 
tariffähig. 
Ob die Tariffähigkeit des Berufsvereins im Einzelfall 
vorhanden ist, wird ein besonderes Feststellungsverfahren, 
das sich in den einfachsten und freiesten Formen abspielen 
kann, ergeben. Ein solches Verfahren wird prüfen, ob der 
st Wie wichtig solche Formalien sind, ergibt sich aus den Mitteilungen 
in der SozPr. XXI S. 1421/22 im Anschluß an eine Entsch. des OLG. Ham 
burg und des RG. vom 24. Mai 1912.
	        
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