Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

82 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts. 
über die Zulässigkeit eines Beitritts nichts zu entnehmen, 
so kann sich durch nachträgliche Beteiligung eine Mehrheit 
von Vertragsparteien nur bilden, wenn alle ursprünglichen 
Vertragsparteien auf beiden Seiten mit der neuen Vertrags 
partei über ihre Beteiligung einig sind. Es liegt kein Grund 
vor, kraft Gesetzes eine andere als diese sich aus allgemeinen 
Vertragsgrundsätzen ergebende Regelung eintreten zu lassen. 
Die Bestimmung, die Rosenthal im § 5 seines Entwurfs 
vorschlägt, ist abzulehnen. Diese Bestimmung lautet: „Ferner 
sind dem Tarifvertrag diejenigen unterworfen, die nach dem 
Abschluß desselben durch ausdrückliche schriftliche Erklärung 
an die andere Vertragsseite dem Tarifvertrag beigetreten 
sind." Danach kaun jeder Dritte ohne weiteres jedem Tarif 
vertrag beitreten. Er ist offen für jedermann. Man kann 
aber den ursprünglichen Vertragsparteien eines Tarifvertrags 
nicht zumuten, sich jede Vertragspartei gefallen zu lassen. 
Man denke z. B. an den Fall, daß ein Tarifvertrag mit 
einem Arbeitgeberverband abgeschlossen ist. Ein anderer 
Arbeitgeberverband soll durch die Arbeiterseite ebenfalls zu 
einem Tarifvertrag gebracht werden, und zwar zu einem 
Tarifvertrag, der auf Grund verschiedener Verhältnisse anders 
lauten soll, als der mit dem ersten Arbeitgeberverband bereits 
abgeschlossene Tarifvertrag. In diesem Falle hätte es der 
zweite Arbeitgeberverband in der Hand, dem bevorstehenden 
Tarifkampfe dadurch auszuweichen, daß er dem bereits be 
stehenden Tarifvertrag als Vertragspartei beitritt. Eine den 
Tarisinteressen entgegenkommende gesetzliche Regelung wird 
eine solche Möglichkeit nicht zulassen können. Dazu kommt, 
daß auch im Falle der Zulässigkeit eines Beitritts das Gesetz 
nicht jeden beliebigen Dritten, der beitreten möchte, als 
scheu Buchdrucker: „Der vereinbarte Vertrag läßt für die Zukunft offen, 
daß auch andere organisierte, für die Tarifgemeinschaft wichtig erscheinende 
Vereinigungen in die Vertragsgemeinschaft aufgenommen werden können, 
sofern sie den Tendenzen des gedachten Vertrags entsprechen. Über eine 
eventuelle Aufnahme derartiger Vereine entscheidet das Tarifamt."
	        
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