82 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.
über die Zulässigkeit eines Beitritts nichts zu entnehmen,
so kann sich durch nachträgliche Beteiligung eine Mehrheit
von Vertragsparteien nur bilden, wenn alle ursprünglichen
Vertragsparteien auf beiden Seiten mit der neuen Vertrags
partei über ihre Beteiligung einig sind. Es liegt kein Grund
vor, kraft Gesetzes eine andere als diese sich aus allgemeinen
Vertragsgrundsätzen ergebende Regelung eintreten zu lassen.
Die Bestimmung, die Rosenthal im § 5 seines Entwurfs
vorschlägt, ist abzulehnen. Diese Bestimmung lautet: „Ferner
sind dem Tarifvertrag diejenigen unterworfen, die nach dem
Abschluß desselben durch ausdrückliche schriftliche Erklärung
an die andere Vertragsseite dem Tarifvertrag beigetreten
sind." Danach kaun jeder Dritte ohne weiteres jedem Tarif
vertrag beitreten. Er ist offen für jedermann. Man kann
aber den ursprünglichen Vertragsparteien eines Tarifvertrags
nicht zumuten, sich jede Vertragspartei gefallen zu lassen.
Man denke z. B. an den Fall, daß ein Tarifvertrag mit
einem Arbeitgeberverband abgeschlossen ist. Ein anderer
Arbeitgeberverband soll durch die Arbeiterseite ebenfalls zu
einem Tarifvertrag gebracht werden, und zwar zu einem
Tarifvertrag, der auf Grund verschiedener Verhältnisse anders
lauten soll, als der mit dem ersten Arbeitgeberverband bereits
abgeschlossene Tarifvertrag. In diesem Falle hätte es der
zweite Arbeitgeberverband in der Hand, dem bevorstehenden
Tarifkampfe dadurch auszuweichen, daß er dem bereits be
stehenden Tarifvertrag als Vertragspartei beitritt. Eine den
Tarisinteressen entgegenkommende gesetzliche Regelung wird
eine solche Möglichkeit nicht zulassen können. Dazu kommt,
daß auch im Falle der Zulässigkeit eines Beitritts das Gesetz
nicht jeden beliebigen Dritten, der beitreten möchte, als
scheu Buchdrucker: „Der vereinbarte Vertrag läßt für die Zukunft offen,
daß auch andere organisierte, für die Tarifgemeinschaft wichtig erscheinende
Vereinigungen in die Vertragsgemeinschaft aufgenommen werden können,
sofern sie den Tendenzen des gedachten Vertrags entsprechen. Über eine
eventuelle Aufnahme derartiger Vereine entscheidet das Tarifamt."