Contents: Ein Arbeitstarifgesetz

84 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts. 
vorstellen, daß, wenn mehrere Vertragsparteien auf einer 
Seite einen Tarifvertrag schließen, sie sich ad hoc zu einer 
Gesellschaft zusammengefunden haben, in der sie ihre Inter 
essen gemeinschaftlich verfolgen wollen. Eine solche Auf 
fassung würde hindern, daß eine Vertragspartei Sonder 
abreden treffen könnte, da nach § 709 BGB. nur sämtliche 
Vertragsparteien zusammen über den Tarifinhalt verfügen 
dürfen. Aber gerade diese Bestimmung, wonach nur alle 
Vertragsparteien zusammen sich rechtlich betätigen können, 
führt dazu, auch diese Vorstellung zurückzuweisen. Dann 
könnte nämlich z. B. die Kündigung eines Tarifvertrags auch 
nur von allen Vertragsparteien gemeinsam vorgenommen 
werden. Dies aber würde zu einer Abhängigkeit der einen 
Vertragspartei von der andern führen, die keine der be 
teiligten Vertragsparteien will'). 
Mit Rücksicht auf diese Rechtslage, die in keiner Form 
den Tarifinteressen gerecht wird, muß den Beteiligten eine 
’) Vgl. dazu die Schiedssprüche im Schneidergewerbe für Breslau 
lEinigungsamt II S. 92) und des Einigungsamts Fürth für das Spiegel 
glasgewerbe (a. a. O. S. 136). In beiden Entscheidungen ist eine Beschrän 
kung des Kündigungsrechts der einzelnen Vertragspartei, wie sie sich aus der 
Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses rechtlich ergeben müßte, abgelehnt. 
„Die rein juristische Auslegung würde" — so sagt das Einigungsamt Fürth — 
„zu der Folgerung führen, daß bei einem Tarifvertrag, den mehrere Orga 
nisationen unterzeichnet haben, eine dieser Organisationen, auch wenn sie 
noch so wenig Mitglieder hätte, die anderen Organisationen mit unverhältnis 
mäßig größerer Mitgliederzahl verhindern würde, eine Rechtshandlung, etwa 
eine Kündigung des Vertrags, vorzunehmen. Es würde also tatsächlich in der 
Hand Weniger liegen, einer größeren Mehrheit ihren Willen aufzuzwingen ... 
Unter denselben Nachteilen könnte gegebenenfalls auch die Mehrheit der 
Arbeitgeber zu leiden haben, wenn die Minderheit gegen den Willen der 
Mehrheit in den Bestand des gesamten Tarifvertrags eingreifen könnte. Die 
streng juristische Auffassung ist daher wirtschaftlich eine Unmöglichkeit; sie 
würde zu unhaltbaren Zuständen führen, insbesondere würde es überaus 
schwierig sein, mehrere verschiedenartige Verbände zum Abschluß eines und 
desselben Tarifvertrags zusammenzubringen. Diesen wirtschaftlich kaum ab 
sehbaren Folgen gegenüber müssen die Nachteile, die sich für die eine Ver 
tragspartei daraus ergeben, daß einer der mehreren Vertragsgegner selbständig 
aus dem Vertragsverhältnis ausscheiden kann, zurücktreten."
	        
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