Full text: Das Land der unbegrenzten Möglichkeiten

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In betn ersten Falle war Kläger, ein Schneidergeselle, bei 
dem Beklagten, dem Inhaber eines Herrenmodegeschäftes, derart 
beschäftigt gewesen, daß er von ihm Stoffe erhielt und daraus Klei 
dungsstücke herstellte. Die Bezahlung erfolgte nach Vereinbarung 
stückweise. Die Rolle des Klägers in dem zweiten Prozeß hatte eine 
Kurbelstepperin, während der Beklagte der Inhaber einer Stickerei 
anstalt war. Klägerin war gleichfalls gegen Stücklohn tätig. Beide 
Kläger (Heimarbeiter) hielten ihre erfolgte Entlassung für unbe 
rechtigt, beanspruchten deswegen eine 14 tägige Lohnentschädigung 
auf Grtmd des § 122 der GO. und erstritten in erster Instanz fiir 
sich je ein obsiegendes Urteil. Die Gründe der zwei Urteile des 
Gewerbegerichts waren folgende: „Die außerhalb der Arbeitsstätte 
der Arbeitgeber beschäftigten Personen können wirffchaftlich gedacht 
tticht unter einen einheitlichen Gesichtspunkt gebracht werden, sind 
vielmehr teils als selbständige Gewerbetreibende, teils als unselb 
ständige Arbeiter zu erachten. Es gibt Hausgewerbetreibende, welche 
ihren Jahresumsatz nach 100 000 Mk. und darüber berechnen, unb 
es gibt Heimarbeiter, die wöchentlich 8 Mk. imd weniger verdienen. 
Das Reichsversicherungsamt erklärt in einer Entscheidung vom 
13. Oktober 1891, daß auch beim Vorliegen der ftir die Hausindu 
strie im allgemeinen wesentlichen Merkmale, nämlich der Herstel 
lung und Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse in der eigenen Be 
triebsstätte im Austrage und für Rechnung anderer Gewerbe 
treibender nicht ohne weiteres geschlossen werden muß, der in dieser 
Weise beschäftigte sei ein Hausgewerbetreibender. Es können viel 
mehr Personen, die äußerlich unter ähnlichen Verhältnissen tätig 
sind, gleichwohl als unselbständige sogenannte Außenarbeiter 
(Heimarbeiter) angesprochen werden. Die Frage, ob das letztge- 
nannte Verhältnis oder ein selbständiger hausgewerblicher Betrieb 
vorliegt, ist nur von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der 
besonders obwaltenden Verhältnisse, namentlich der persönlichen 
und der gesäurten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschäftigten zu 
entscheiden. 
Es ist demgegenüber die Ansicht aufgestellt worden, daß die 
in ihrer eigenen Wohnung beschäftigten Personen schon um des-
	        
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