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In betn ersten Falle war Kläger, ein Schneidergeselle, bei
dem Beklagten, dem Inhaber eines Herrenmodegeschäftes, derart
beschäftigt gewesen, daß er von ihm Stoffe erhielt und daraus Klei
dungsstücke herstellte. Die Bezahlung erfolgte nach Vereinbarung
stückweise. Die Rolle des Klägers in dem zweiten Prozeß hatte eine
Kurbelstepperin, während der Beklagte der Inhaber einer Stickerei
anstalt war. Klägerin war gleichfalls gegen Stücklohn tätig. Beide
Kläger (Heimarbeiter) hielten ihre erfolgte Entlassung für unbe
rechtigt, beanspruchten deswegen eine 14 tägige Lohnentschädigung
auf Grtmd des § 122 der GO. und erstritten in erster Instanz fiir
sich je ein obsiegendes Urteil. Die Gründe der zwei Urteile des
Gewerbegerichts waren folgende: „Die außerhalb der Arbeitsstätte
der Arbeitgeber beschäftigten Personen können wirffchaftlich gedacht
tticht unter einen einheitlichen Gesichtspunkt gebracht werden, sind
vielmehr teils als selbständige Gewerbetreibende, teils als unselb
ständige Arbeiter zu erachten. Es gibt Hausgewerbetreibende, welche
ihren Jahresumsatz nach 100 000 Mk. und darüber berechnen, unb
es gibt Heimarbeiter, die wöchentlich 8 Mk. imd weniger verdienen.
Das Reichsversicherungsamt erklärt in einer Entscheidung vom
13. Oktober 1891, daß auch beim Vorliegen der ftir die Hausindu
strie im allgemeinen wesentlichen Merkmale, nämlich der Herstel
lung und Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse in der eigenen Be
triebsstätte im Austrage und für Rechnung anderer Gewerbe
treibender nicht ohne weiteres geschlossen werden muß, der in dieser
Weise beschäftigte sei ein Hausgewerbetreibender. Es können viel
mehr Personen, die äußerlich unter ähnlichen Verhältnissen tätig
sind, gleichwohl als unselbständige sogenannte Außenarbeiter
(Heimarbeiter) angesprochen werden. Die Frage, ob das letztge-
nannte Verhältnis oder ein selbständiger hausgewerblicher Betrieb
vorliegt, ist nur von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der
besonders obwaltenden Verhältnisse, namentlich der persönlichen
und der gesäurten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschäftigten zu
entscheiden.
Es ist demgegenüber die Ansicht aufgestellt worden, daß die
in ihrer eigenen Wohnung beschäftigten Personen schon um des-