Full text: Die Reichseisenbahnen

55 
wünschenswertem Umfange erweitert und eine gewisse Gleichstellung der 
Aussichten mit denen der Post- und der Steuerverwaltung geschaffen. 
Das Bahnamt ist keine Instanz, sondern sozusagen eine G e - 
samtdien st stelle, deren Abteilungen (Bahnhof, Fahrkartenausgabe 
usw.) ihren laufenden Dienst nicht nur selbständig wie bisher, sondern 
mit beträchtlich erweiterter Zuständigkeit erledigen. Der Bahnamts 
vorstand hat lediglich die Aufgabe, den Dienst zu beaufsichtigen, die 
notwendige Einheit herzustellen, gegenseitige Aushilfen anzuordnen usw. 
Um seine Aufgabe voll erfüllen zu können, wird es eine gewisse Freiheit 
über die Verwendung seines Personals erhalten müssen, auch wenn 
dadurch Kosten entstehen. 
Namentlich auf dem Gebiete des Personalwesens könnte das Bahn 
amt große Wichtigkeit für die Herstellung eines guten Verhältnisses 
zwischen der Verwaltung und dem Personal gewinnen. Ihm wäre die 
Entscheidung über die Verwendung des Personals innerhalb des Bahn 
amtsbezirks zuzuweisen. Auch käme in Frage, ihm die Strafbefugnisse 
zu übertragen, die bisher den Dienstvorstehern zustanden. Auf diese 
Weise würde vermieden, daß diejenige Stelle, welche die dienstlichen 
Anforderungen dem Angestellten gegenüber unmittelbar vertritt, bei 
Verstößen und Nachlässigkeiten selbst straft: es würde vielmehr die 
Strafe von einem nicht unmittelbar beteiligten Beamten ausgesprochen 
werden, dessen Urteil von dem Betroffenen also objektiver betrachtet 
werden würde. Wenn in Zukunft Bestrafungen und dergleichen an die 
Zustimmung einer Vertretung der Angestellten (Beamten- und Arbeiter- 
ausschüsse) geknüpft werden, so ergäbe es sich von selbst, diese Vertretung 
der Angestellten dem Bahnamt anzugliedern. 
Damit würde das Bahnamt nicht nur eine Zusammenfassung und 
einheitliche Spitze der örtlichen Dienststellen und ein Organ der Direktion, 
sondern gleichzeitig auch eine Vertretung der Angestellten werden. 
Von der Zuständigkeit der Bahnämter könnte allenfalls disVahn - 
Unterhaltung ausgenommen werden. Diese könnte vom Bahn 
amt in einfachen Verhältnissen jedenfalls mit verwaltet werden, z. B. 
auf den oben erwähnten Nebenstrecken mit geringem Verkehr; 
hier könnte und müßte das Bahnamt den Gesamtdienst umfassen. Eine 
ähnliche Organisation bestand früher auf manchen preußischen Strecken 
in der Einrichtung der sogenannten Bahnverwalter. 
Im übrigen könnte die Bahnunterhaltung längerer Strecken einem 
B a u a m t unterstellt werden, das je nach seiner Bedeutung einem Ober 
beamten mit voller akademischer Ausbildung (Regierungsbaumeister) 
oder einem erfahrenen Praktiker mittlerer Bildung (Ingenieur) zu über 
tragen wäre. 
Die Bauämter würden größere Strecken, z. B. etwa von Koblenz 
einschließlich bis vor die Tore Kölns, umfassen. Der Bauamtsbezirk
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.