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wünschenswertem Umfange erweitert und eine gewisse Gleichstellung der
Aussichten mit denen der Post- und der Steuerverwaltung geschaffen.
Das Bahnamt ist keine Instanz, sondern sozusagen eine G e -
samtdien st stelle, deren Abteilungen (Bahnhof, Fahrkartenausgabe
usw.) ihren laufenden Dienst nicht nur selbständig wie bisher, sondern
mit beträchtlich erweiterter Zuständigkeit erledigen. Der Bahnamts
vorstand hat lediglich die Aufgabe, den Dienst zu beaufsichtigen, die
notwendige Einheit herzustellen, gegenseitige Aushilfen anzuordnen usw.
Um seine Aufgabe voll erfüllen zu können, wird es eine gewisse Freiheit
über die Verwendung seines Personals erhalten müssen, auch wenn
dadurch Kosten entstehen.
Namentlich auf dem Gebiete des Personalwesens könnte das Bahn
amt große Wichtigkeit für die Herstellung eines guten Verhältnisses
zwischen der Verwaltung und dem Personal gewinnen. Ihm wäre die
Entscheidung über die Verwendung des Personals innerhalb des Bahn
amtsbezirks zuzuweisen. Auch käme in Frage, ihm die Strafbefugnisse
zu übertragen, die bisher den Dienstvorstehern zustanden. Auf diese
Weise würde vermieden, daß diejenige Stelle, welche die dienstlichen
Anforderungen dem Angestellten gegenüber unmittelbar vertritt, bei
Verstößen und Nachlässigkeiten selbst straft: es würde vielmehr die
Strafe von einem nicht unmittelbar beteiligten Beamten ausgesprochen
werden, dessen Urteil von dem Betroffenen also objektiver betrachtet
werden würde. Wenn in Zukunft Bestrafungen und dergleichen an die
Zustimmung einer Vertretung der Angestellten (Beamten- und Arbeiter-
ausschüsse) geknüpft werden, so ergäbe es sich von selbst, diese Vertretung
der Angestellten dem Bahnamt anzugliedern.
Damit würde das Bahnamt nicht nur eine Zusammenfassung und
einheitliche Spitze der örtlichen Dienststellen und ein Organ der Direktion,
sondern gleichzeitig auch eine Vertretung der Angestellten werden.
Von der Zuständigkeit der Bahnämter könnte allenfalls disVahn -
Unterhaltung ausgenommen werden. Diese könnte vom Bahn
amt in einfachen Verhältnissen jedenfalls mit verwaltet werden, z. B.
auf den oben erwähnten Nebenstrecken mit geringem Verkehr;
hier könnte und müßte das Bahnamt den Gesamtdienst umfassen. Eine
ähnliche Organisation bestand früher auf manchen preußischen Strecken
in der Einrichtung der sogenannten Bahnverwalter.
Im übrigen könnte die Bahnunterhaltung längerer Strecken einem
B a u a m t unterstellt werden, das je nach seiner Bedeutung einem Ober
beamten mit voller akademischer Ausbildung (Regierungsbaumeister)
oder einem erfahrenen Praktiker mittlerer Bildung (Ingenieur) zu über
tragen wäre.
Die Bauämter würden größere Strecken, z. B. etwa von Koblenz
einschließlich bis vor die Tore Kölns, umfassen. Der Bauamtsbezirk