Full text : Die Reichseisenbahnen

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wünschenswertem  Umfange  erweitert  und  eine  gewisse  Gleichstellung  der
Aussichten  mit  denen  der  Post-  und  der  Steuerverwaltung  geschaffen.
Das  Bahnamt  ist  keine  Instanz,  sondern  sozusagen  eine  G  e  -
samtdien  st  stelle,  deren  Abteilungen  (Bahnhof,  Fahrkartenausgabe
usw.)  ihren  laufenden  Dienst  nicht  nur  selbständig  wie  bisher,  sondern
mit  beträchtlich  erweiterter  Zuständigkeit  erledigen.  Der  Bahnamtsvorstand ­
  hat  lediglich  die  Aufgabe,  den  Dienst  zu  beaufsichtigen,  die
notwendige  Einheit  herzustellen,  gegenseitige  Aushilfen  anzuordnen  usw.
Um  seine  Aufgabe  voll  erfüllen  zu  können,  wird  es  eine  gewisse  Freiheit
über  die  Verwendung  seines  Personals  erhalten  müssen,  auch  wenn
dadurch  Kosten  entstehen.
Namentlich  auf  dem  Gebiete  des  Personalwesens  könnte  das  Bahnamt ­
  große  Wichtigkeit  für  die  Herstellung  eines  guten  Verhältnisses
zwischen  der  Verwaltung  und  dem  Personal  gewinnen.  Ihm  wäre  die
Entscheidung  über  die  Verwendung  des  Personals  innerhalb  des  Bahnamtsbezirks ­
  zuzuweisen.  Auch  käme  in  Frage,  ihm  die  Strafbefugnisse
zu  übertragen,  die  bisher  den  Dienstvorstehern  zustanden.  Auf  diese
Weise  würde  vermieden,  daß  diejenige  Stelle,  welche  die  dienstlichen
Anforderungen  dem  Angestellten  gegenüber  unmittelbar  vertritt,  bei
Verstößen  und  Nachlässigkeiten  selbst  straft:  es  würde  vielmehr  die
Strafe  von  einem  nicht  unmittelbar  beteiligten  Beamten  ausgesprochen
werden,  dessen  Urteil  von  dem  Betroffenen  also  objektiver  betrachtet
werden  würde.  Wenn  in  Zukunft  Bestrafungen  und  dergleichen  an  die
Zustimmung  einer  Vertretung  der  Angestellten  (Beamten-  und  Arbeiterausschüsse)
  geknüpft  werden,  so  ergäbe  es  sich  von  selbst,  diese  Vertretung
der  Angestellten  dem  Bahnamt  anzugliedern.
Damit  würde  das  Bahnamt  nicht  nur  eine  Zusammenfassung  und
einheitliche  Spitze  der  örtlichen  Dienststellen  und  ein  Organ  der  Direktion,
sondern  gleichzeitig  auch  eine  Vertretung  der  Angestellten  werden.
Von  der  Zuständigkeit  der  Bahnämter  könnte  allenfalls  disVahn  -
Unterhaltung  ausgenommen  werden.  Diese  könnte  vom  Bahnamt ­
  in  einfachen  Verhältnissen  jedenfalls  mit  verwaltet  werden,  z.  B.
auf  den  oben  erwähnten  Nebenstrecken  mit  geringem  Verkehr;
hier  könnte  und  müßte  das  Bahnamt  den  Gesamtdienst  umfassen.  Eine
ähnliche  Organisation  bestand  früher  auf  manchen  preußischen  Strecken
in  der  Einrichtung  der  sogenannten  Bahnverwalter.
Im  übrigen  könnte  die  Bahnunterhaltung  längerer  Strecken  einem
B  a  u  a  m  t  unterstellt  werden,  das  je  nach  seiner  Bedeutung  einem  Oberbeamten ­
  mit  voller  akademischer  Ausbildung  (Regierungsbaumeister)
oder  einem  erfahrenen  Praktiker  mittlerer  Bildung  (Ingenieur)  zu  übertragen ­
  wäre.
Die  Bauämter  würden  größere  Strecken,  z.  B.  etwa  von  Koblenz
einschließlich  bis  vor  die  Tore  Kölns,  umfassen.  Der  Bauamtsbezirk
            
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