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Zeit über größeres Vermögen nicht. Das Stammkapital der 6
Provinzialanstalten beziffert sich auf 6 Millionen Mark. Der
Verband besitzt ein Stammkapital von P/a Millionen Mark.
Auch von dieser Seite aus sind demnach beträchtliche Käufe
von Staatspapieren nicht zu erwarten. Die preußischen Sparkassen
besaßen im Jahre 1909 einen Anlagebestand von 10765
Millionen Mark. Hiervon waren 1163 Millionen Mark oder
10,8% in Staatspapieren angelegt. 1 ) Durch das zur Zeit der
parlamentarischen Beratung unterliegende Sparkassengesetz sollen
die Sparkassen verpflichtet werden, 12 bis 18°/» ihrer Anlagen
in diesen Werten zu halten. Wie bereits mitgeteilt wurde,
erfuhr diese grundlegende Vorschrift des Gesetzentwurfes durch'
die Beschlüsse der mit der Durchberatung der Vorlage betrauten
16. Abgeordnetenhauskommission eine nicht unerhebliche Abschwächung.
Es sollen hiernach nur 6 bis 15 % in Staatsrenten
investiert werden. Dementsprechend wird man auch die
Angaben ändern müssen, die der preußische Finanzminister
Dr. L e n t ze am 24. April 1912 gelegentlich der ersten Lesung des
Sparkassengesetzentwurfes im Abgeordnetenhause machte. Er
führte damals aus, daß „durch die Vorlage allerdings nur 60 Millionen
Mark Staatspapiere untergebracht würden. Wenn man aber
die Verpflichtungen der verschiedenen Vermögensverwaltungsstellen
zusammenzähle, ergebe sich ein Betrag von rund 200
Millionen Mark im Jahr, für den Staatsanleihen gekauft werden
müßten.“ Schon damals mußte dieser Betrag als reichlich hoch
angesehen werden. Nachdem jetzt die Sparkassenvorlage erheblich
abgeschwächt ist, wird man mit mehr als 150 Millionen
Mark nicht gut rechnen dürfen.
Hierzu würden bei weiterer Ausdehnung des Kreises der
Zwangskäufer die Versicherungsgesellschaften, Banken, Kreditgenossenschaften
usw. treten. Doch ist zu beachten, daß
inan den Gedanken, auch die Kreditgenossenschaften der
Kapitalanlagevorschrift zu unterwerfen, neuerdings wieder
fallen gelassen zu haben scheint, ln der 16. Abgeordnetenhauskommission
führte am 5. Juni 1912 ein Vertreter der preußischen
Regierung aus, ein Vorgehen gegen die Genossen-*)
Schwarz, a. a. O. S. 17.