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schäften zur Sicherstellung ihrer Liquidität werde weder von der
preußischen, noch von der Reichsregierung beabsichtigt, und
Schwarz, 1 ) der sich auch mit der Frage der Heranziehung
der Kreditgenossenschaften zu Staatspapierkäufen beschäftigt,
weist zwar darauf hin, daß ihre Liquidität zu wünschen übrig
lasse und der günstigeren Gestaltung dringend bedürftig sei,
schwächt diese Bemerkung aber durch den Hinweis ab, daß
die Ziele und die Geschäftstätigkeit der Genossenschaften an
dere, mehr den Banken als den Sparkassen ähnelnde seien und
bei den Genossenschaften in der unbeschränkten Haftung
der Mitglieder, in dem Rückhalt, den die Genossenschaften
an den Zentralorganen hätten, endlich in der von diesen und
den Revisionsverbänden geübten Aufsicht und Kontrolle ein
gewisser Ersatz für die Liquidität der Bestände gefunden
werden könne. Schließlich begnügt sich Schwarz mit
der Bemerkung, daß eine Besserung der Deckungsverhält
nisse der Passiven im Hinblick auf ihre Liquidität, selbst
auf Kosten der Erzielung höherer Gewinne nachdrücklichst
angestrebt werden müsse, wenn an dem von der Mehr
zahl der Mitglieder der Bankenquete befürworteten Ausschluß
staatlichen Eingreifens festgehalten werden solle. Also auch
Schwarz sieht durchaus davon ab, die Kreditgenossenschaftenj
den Zwangskaufvorschriften zu unterwerfen. Eine ähnliche Hal
tung nimmt von Dombois in dieser Frage ein. 2 ) Er meint,
daß zurzeit von einem gesetzlichen Anlagezwang abzusehen sei,
weil einerseits in dem engeren Kreis der Kreditverbundenen
einer Genossenschaft eine plötzliche und starke Abforderung
der Einlagen, wenigstens seitens der Mitglieder, selbst in außer
ordentlichen Zeiten weniger wahrscheinlich ist und anderseits
die Genossenschaften vielfach noch so jung und wenig erstarkt
sind, daß sie ihre Reserven nicht in Inhaberpapieren anlegen
können.
Hinsichtlich der Banken ist vor einiger Zeit zwar wiederholt
der Vorschlag gemacht worden, sie zu größeren Käufen von
Staatspapieren zu zwingen oder gar besondere Depositenbanken
1) a. a. O. S. 17.
2 ) a. a. O. S. 77.