Full text: Staatspapierkurs und Versicherungsgesellschaften

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schäften zur Sicherstellung ihrer Liquidität werde weder von der 
preußischen, noch von der Reichsregierung beabsichtigt, und 
Schwarz, 1 ) der sich auch mit der Frage der Heranziehung 
der Kreditgenossenschaften zu Staatspapierkäufen beschäftigt, 
weist zwar darauf hin, daß ihre Liquidität zu wünschen übrig 
lasse und der günstigeren Gestaltung dringend bedürftig sei, 
schwächt diese Bemerkung aber durch den Hinweis ab, daß 
die Ziele und die Geschäftstätigkeit der Genossenschaften an 
dere, mehr den Banken als den Sparkassen ähnelnde seien und 
bei den Genossenschaften in der unbeschränkten Haftung 
der Mitglieder, in dem Rückhalt, den die Genossenschaften 
an den Zentralorganen hätten, endlich in der von diesen und 
den Revisionsverbänden geübten Aufsicht und Kontrolle ein 
gewisser Ersatz für die Liquidität der Bestände gefunden 
werden könne. Schließlich begnügt sich Schwarz mit 
der Bemerkung, daß eine Besserung der Deckungsverhält 
nisse der Passiven im Hinblick auf ihre Liquidität, selbst 
auf Kosten der Erzielung höherer Gewinne nachdrücklichst 
angestrebt werden müsse, wenn an dem von der Mehr 
zahl der Mitglieder der Bankenquete befürworteten Ausschluß 
staatlichen Eingreifens festgehalten werden solle. Also auch 
Schwarz sieht durchaus davon ab, die Kreditgenossenschaftenj 
den Zwangskaufvorschriften zu unterwerfen. Eine ähnliche Hal 
tung nimmt von Dombois in dieser Frage ein. 2 ) Er meint, 
daß zurzeit von einem gesetzlichen Anlagezwang abzusehen sei, 
weil einerseits in dem engeren Kreis der Kreditverbundenen 
einer Genossenschaft eine plötzliche und starke Abforderung 
der Einlagen, wenigstens seitens der Mitglieder, selbst in außer 
ordentlichen Zeiten weniger wahrscheinlich ist und anderseits 
die Genossenschaften vielfach noch so jung und wenig erstarkt 
sind, daß sie ihre Reserven nicht in Inhaberpapieren anlegen 
können. 
Hinsichtlich der Banken ist vor einiger Zeit zwar wiederholt 
der Vorschlag gemacht worden, sie zu größeren Käufen von 
Staatspapieren zu zwingen oder gar besondere Depositenbanken 
1) a. a. O. S. 17. 
2 ) a. a. O. S. 77.
	        
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