Full text: Staatspapierkurs und Versicherungsgesellschaften

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für die Ausdehnung des Anlagezwanges auf die Versicherungs 
gesellschaften eintritt, vielfach über den Charakter dieser Unter 
nehmungen nicht genügend unterrichtet ist und sich daher auch 
keine rechte Vorstellung davon machen kann, welche Wirkungen 
jene Vorschrift haben muß. 
Das Streben, dem Staate einen Teil der Kapitalien der 
privaten Versicherungsgesellschaften zu überantworten, wird al 
lerdings in den Auslassungen der Vertreter der Regierung und 
finanzwissenschaftlicher Autoren durch den Hinweis auf die 
geringe Liquidität jener Gesellschaften verdeckt. Ferner da 
durch, daß hervorgehoben wird, es handle sich hier um staat 
lich konzessionierte und beaufsichtigte Institute, die sich unter 
dem Schutz des Staates zu ihrer Größe entwickelt hätten. 
Auch wird geltend gemacht, staatliche Maßnahmen trügen da 
zu bei, den Lebensdurchschnitt zu verlängern, woraus die Le 
bensversicherungsgesellschaften Vorteile zögen. Ferner sei der 
Staat den Gesellschaften dadurch entgegengekommen, daß er 
gestattet habe, die Lebensversicherungsprämien in bestimmter 
Höhe vom steuerpflichtigen Einkommen in Abzug zu bringen. 
Endlich müßten die Gesellschaften bei ihrer Anlagepolitik Rück 
sicht auf das Staatswohl nehmen und dürften nicht an sich al 
lein denken. 
Prüft man diese Begründungen, so erscheinen sie nach kei 
ner Richtung hin als ausreichend, um eine so einschneidende 
Maßnahme, wie die Kapitalanlagevorschrift tatsächlich ist, recht 
fertigen zu können, ja, bei diesen Hinweisen wird von völlig 
unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen. 
Was zunächst die Liquidität der deutschen Versiche 
rungsgesellschaften betrifft, so wird hierbei von finanzwis&en- 
schaftlichen Schriftstellern, die dieses Thema behandeln, vor 
allem auf den hohen Hypothekenbestand der Lebensversiche 
rungsgesellschaften hingewiesen, deren Liquidität mit denen der 
Sparkassen auf eine Stufe gestellt wird. Bei einer solchen 
Betrachtungsweise gelangen jene Autoren dann dazu, die Li 
quidität der Lebensversicherungsgesellschaften als ungenügend, 
wenigstens für den Kriegsfall zu bezeichnen. Bei einem sol 
chen Urteil wird ganz außer acht gelassen, daß Sparkassen und
	        
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