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für die Ausdehnung des Anlagezwanges auf die Versicherungs
gesellschaften eintritt, vielfach über den Charakter dieser Unter
nehmungen nicht genügend unterrichtet ist und sich daher auch
keine rechte Vorstellung davon machen kann, welche Wirkungen
jene Vorschrift haben muß.
Das Streben, dem Staate einen Teil der Kapitalien der
privaten Versicherungsgesellschaften zu überantworten, wird al
lerdings in den Auslassungen der Vertreter der Regierung und
finanzwissenschaftlicher Autoren durch den Hinweis auf die
geringe Liquidität jener Gesellschaften verdeckt. Ferner da
durch, daß hervorgehoben wird, es handle sich hier um staat
lich konzessionierte und beaufsichtigte Institute, die sich unter
dem Schutz des Staates zu ihrer Größe entwickelt hätten.
Auch wird geltend gemacht, staatliche Maßnahmen trügen da
zu bei, den Lebensdurchschnitt zu verlängern, woraus die Le
bensversicherungsgesellschaften Vorteile zögen. Ferner sei der
Staat den Gesellschaften dadurch entgegengekommen, daß er
gestattet habe, die Lebensversicherungsprämien in bestimmter
Höhe vom steuerpflichtigen Einkommen in Abzug zu bringen.
Endlich müßten die Gesellschaften bei ihrer Anlagepolitik Rück
sicht auf das Staatswohl nehmen und dürften nicht an sich al
lein denken.
Prüft man diese Begründungen, so erscheinen sie nach kei
ner Richtung hin als ausreichend, um eine so einschneidende
Maßnahme, wie die Kapitalanlagevorschrift tatsächlich ist, recht
fertigen zu können, ja, bei diesen Hinweisen wird von völlig
unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen.
Was zunächst die Liquidität der deutschen Versiche
rungsgesellschaften betrifft, so wird hierbei von finanzwis&en-
schaftlichen Schriftstellern, die dieses Thema behandeln, vor
allem auf den hohen Hypothekenbestand der Lebensversiche
rungsgesellschaften hingewiesen, deren Liquidität mit denen der
Sparkassen auf eine Stufe gestellt wird. Bei einer solchen
Betrachtungsweise gelangen jene Autoren dann dazu, die Li
quidität der Lebensversicherungsgesellschaften als ungenügend,
wenigstens für den Kriegsfall zu bezeichnen. Bei einem sol
chen Urteil wird ganz außer acht gelassen, daß Sparkassen und