Full text : Staatspapierkurs und Versicherungsgesellschaften

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Seilschaften  verringern,  die  Versicherten  an  diese  in  größerem
Umfange  mit  der  Forderung  herantreten,  ihre  Versicherungen
zu  beleihen,  sowie  endlich  damit,  daß  eine  beträchtliche  Anzahl ­
  von  Versicherten  ihre  Versicherungen  aufgibt  und  sich  die
auf  sie  entfallenden  Deckungskapitalien  auszahlen  läßt.
Wenn  man  Klarheit  darüber  gewinnen  will,  ob  die  Liquidität ­
  der  Lebensversicherungsgesellschaften  diesen  Anforderungen ­
  genügt,  muß  man  zunächst  beachten,  daß  auch  diese
in  Krisenzeiten  erhöhten  Ansprüche  von  den  Versicherten  nicht
plötzlich  erhoben  werden  können,  daß  man  es  vielmehr  auch
hier  mit  Forderungen  zu  tun  hat,  die  innerhalb  bestimmter
Fristen  zu  erfüllen  sind.  Eine  Ausnahme  bildet  die  Zahlung
(der  Versicherungssummen  an  verstorbene  Versicherte  oder  an
diejenigen,  die  das  im  Versicherungsvertrag  festgesetzte  Alter
erreicht  haben.  Diese  Zahlungen  können  unter  Umständen  einen
beträchtlichen  Umfang  annehmen.  Insbesondere  wäre  dies  in
einem  längeren  Kriege  der  Fall.  Es  ist  indessen  zu  berücksichtigen, ­
  daß  die  Lebensversicherungsgesellschaften  an  ihre  infolge ­
  von  kriegerischen  Ereignissen  frühzeitig  sterbenden  Versicherten ­
  nach  den  Versidherungsbedingungen  durchweg  nur
dann  die  volle,  vereinbarte  Versicherungssumme  zu  zahlen  verpflichtet ­
  sind,  wenn  die  Kriegsgefahr  entweder  gegen  eine
einmalige  oder  wiederholt  gezahlte  Zusatzprämie  von  der  betreffenden ­
  Gesellschaft  übernommen  wurde  oder  der  kostenlose ­
  Einschluß  des  Kriegsrisikos  bei  Abschluß  der  Versicherung
oder  binnen  6  Monaten  danach  oder  1  bis  3  Monate  vor
Beginn  des  Kriegsdienstes  vom  Versicherten  beantragt  war.
Soweit  dies  nicht  der  Fall  ist,  verpflichten  sich  die  Gesellschaften ­
  in  der  Regel  nur  zur  Auszahlung  des  im  Moment  des
Todes  vorhandenen  Deckungskapitals  für  die  betreffende  Versicherung. ­
  Hierdurch  erfahren  naturgemäß  die  im  Kriege  fällig
werdenden  Auszahlungen  eine  erhebliche  Verringerung.  Hinzu
kommt,  daß  sich  die  meisten  Gesellschaften  in  ihren  Allgemeinen ­
  Versicherungsbedingungen  das  Recht  Vorbehalten  haben,
auch  bei  Mitübernahme  des  Kriegsrisikos  im  Schadensfälle  nicht
sofort  die  ganze  Versicherungssumme  auszuzahlen.  Es  wird
vielmehr  zunächst  nur  das  Deckungskapital  oder  ein  Viertel
            
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