Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Kinderschutzgejetz. 
29. Septeniber 1901 (Rcichs-Gcsetzbl. S. 353) über die Zuständig 
keit der Gewerbegerichte für Streitigkeiten hinsichtlich der Arbeits 
bücher finden entsprechende Anwendung. 
1. Materialien: Entw. S. 3, 21 u. 22; Koinm.Ber. S. 27; Steno- 
graph.Verh. S. 5000ff.; S. 7619 u. 8833. 
2. Bezüglich der Einführung der Arbeitskarte heißt es in den 
Motiven ('S. 22); „Den lut § 11 vorgesehenen Bestimmungen über die Ein 
führung von Arbeitskarten finb, abgesehen von der Ausnahme in bezug 
auf die gelegentliche Beschäftigung mit einzelnen Dienstleistungen, die 
durch die Novelle vom 17. Juli 1878 (RGBl. S. 199) eingeführten Vor 
schriften des § 137 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 1. Juli 1883 
(RGBl. S. 177) über die Einführung von Arbeitskarten für die in 
Fabriken beschäftigten schulpflichtigen Kinder zugrunde gelegt." Diese Vor 
schriften sind in die Novelle zur Gewerbeordnung vom 1. Juni 1891 (RGBl. 
S. 261) nur um deswillen nicht wieder aufgenommen worden, weil die Be 
schäftigung solcher Kinder, für welche die Arbeitskarten bestimmt waren, 
gesetzlich verboten wurde. v. Landmann-Rohmer Bd. II S. 332. Da sich die 
Einrichtung aber ivährend ihres Bestehens bewährt hat, darf angenommen 
werden, daß sich auch im vorliegenden Falle eine zweckmäßige Kvntroll- 
maßregel bilden wird. Als in der Kommission über den § 11 beraten 
ivurde, machte ein Rcgicrungsvertretcr darauf aufmerksam, daß „die Arbeits 
karte nicht einen Erlaubnisschein darstellen, sondern lediglich als Kontroll- 
mittel dienen solle." § 11 blieb sowohl in der Kommission (Bericht S. 28) 
wie im Reichstage (siehe Anm. 1) unverändert. 
Über Arbeitskarten enthalten noch die ZA 20 Abs. 1 und 27 Bestim 
mungen. § 20 behandelt die Entziehung der Arbeitskarte und die Verweige 
rung der Erteilung einer neuen Arbeitskarte, sofern bei der sonst zulässigen 
Beschäftigung von Kindern „erhebliche Mißstände zutage getreten sind". 
Hier bedarf es aber des Antrages oder der Anhörung der Schulaufsichts 
behörde (Koinm.Ber. S. 28 a. E. und S. 36). § 27 bedroht ferner mit 
Strase „bis zu zwanzig Mark" denjenigen, welcher entgegen der Bestim 
mung des Z 11 Abs. 1 ein Kind in Beschäftigung nimmt oder behält. Gleiche 
Strafe trifft nach dem Paragraphen denjenigen, welcher der Bestimmung des 
§ 11 Abs. 3 in Ansehung der Arbeitskarten zuwiderhandelt. Siehe auch 
Soz. Pr. XII Sp. 855. 
Die Unterlassung der Anzeige in Gemäßheit des §10 wird härter 
bestraft: mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark (§ 26). Bezüglich der Be 
strafung der Betriebsleiter (Z 151 Gew.Ordn) ist §29 des Kinderschutz 
gesetzes zu berücksichtigen. Über die Strafvorschristen siehe sonst noch 
Motive S. 24 und Kommissionsbericht S. 38 u. 39. 
3. Gelegentliche Beschäftigung: Siehe darüber Anm. 6 zu § 10.
	        
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