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Kinderschutzgejetz.
29. Septeniber 1901 (Rcichs-Gcsetzbl. S. 353) über die Zuständig
keit der Gewerbegerichte für Streitigkeiten hinsichtlich der Arbeits
bücher finden entsprechende Anwendung.
1. Materialien: Entw. S. 3, 21 u. 22; Koinm.Ber. S. 27; Steno-
graph.Verh. S. 5000ff.; S. 7619 u. 8833.
2. Bezüglich der Einführung der Arbeitskarte heißt es in den
Motiven ('S. 22); „Den lut § 11 vorgesehenen Bestimmungen über die Ein
führung von Arbeitskarten finb, abgesehen von der Ausnahme in bezug
auf die gelegentliche Beschäftigung mit einzelnen Dienstleistungen, die
durch die Novelle vom 17. Juli 1878 (RGBl. S. 199) eingeführten Vor
schriften des § 137 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 1. Juli 1883
(RGBl. S. 177) über die Einführung von Arbeitskarten für die in
Fabriken beschäftigten schulpflichtigen Kinder zugrunde gelegt." Diese Vor
schriften sind in die Novelle zur Gewerbeordnung vom 1. Juni 1891 (RGBl.
S. 261) nur um deswillen nicht wieder aufgenommen worden, weil die Be
schäftigung solcher Kinder, für welche die Arbeitskarten bestimmt waren,
gesetzlich verboten wurde. v. Landmann-Rohmer Bd. II S. 332. Da sich die
Einrichtung aber ivährend ihres Bestehens bewährt hat, darf angenommen
werden, daß sich auch im vorliegenden Falle eine zweckmäßige Kvntroll-
maßregel bilden wird. Als in der Kommission über den § 11 beraten
ivurde, machte ein Rcgicrungsvertretcr darauf aufmerksam, daß „die Arbeits
karte nicht einen Erlaubnisschein darstellen, sondern lediglich als Kontroll-
mittel dienen solle." § 11 blieb sowohl in der Kommission (Bericht S. 28)
wie im Reichstage (siehe Anm. 1) unverändert.
Über Arbeitskarten enthalten noch die ZA 20 Abs. 1 und 27 Bestim
mungen. § 20 behandelt die Entziehung der Arbeitskarte und die Verweige
rung der Erteilung einer neuen Arbeitskarte, sofern bei der sonst zulässigen
Beschäftigung von Kindern „erhebliche Mißstände zutage getreten sind".
Hier bedarf es aber des Antrages oder der Anhörung der Schulaufsichts
behörde (Koinm.Ber. S. 28 a. E. und S. 36). § 27 bedroht ferner mit
Strase „bis zu zwanzig Mark" denjenigen, welcher entgegen der Bestim
mung des Z 11 Abs. 1 ein Kind in Beschäftigung nimmt oder behält. Gleiche
Strafe trifft nach dem Paragraphen denjenigen, welcher der Bestimmung des
§ 11 Abs. 3 in Ansehung der Arbeitskarten zuwiderhandelt. Siehe auch
Soz. Pr. XII Sp. 855.
Die Unterlassung der Anzeige in Gemäßheit des §10 wird härter
bestraft: mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark (§ 26). Bezüglich der Be
strafung der Betriebsleiter (Z 151 Gew.Ordn) ist §29 des Kinderschutz
gesetzes zu berücksichtigen. Über die Strafvorschristen siehe sonst noch
Motive S. 24 und Kommissionsbericht S. 38 u. 39.
3. Gelegentliche Beschäftigung: Siehe darüber Anm. 6 zu § 10.