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Kinderschutzgesetz.
8. § 4 des Gewerbegerichtsgesetzes lautet:
„Die GeWerbegerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert
des Streitgegenstandes zuständig für Streitigkeiten:
1. über den Antritt, die Fortsetzung oder Auflösung des
Arbeitsverhältnisses sowie über die Aushändigung oder
den Inhalt des Arbeitsbuches, Zeugnisses, Lohnbuchs,
Arbeitszettels oder Lohnzahlungsbuchs,
2. über die Leistungen aus dem Arbeitsverhältnisse,
3. über die Rückgabe von Zeugnissen, Büchern, Legitima
tionspapieren, Urkunden, Gerätschaften, Kleidungsstücken,
Kautionen und dergleichen, welche aus Anlaß des Arbeits
verhältnisses übergeben worden sind,
4. über Ansprüche auf Schadensersatz oder auf Zahlung
einer Vertragsstrafe wegen Nichterfüllung oder nicht ge
höriger Erfüllung der Verpflichtungen, welche die unter
Nr, 1 bis 3 bezeichneten Gegenstände betreffen, sowie
wegen gesetzwidriger oder unrichtiger Eintragungen in
Arbeitsbücher, Zeugnisse, Lohnbücher, Arbeitszettel,
Lohnzahlungsbücher, Krankenkassenbücher oder Quittungs
karten der Invalidenversicherung.“
(Ziffer 5 und 6 des Paragraphen kommen hier nicht in Betracht.)
Der Schlußsatz des § 11 bedeutet eine ausdrückliche Erweiterung
der Zuständigkeit der Gewerbegerichie. Die Bestimmungen des § 4 des Ge-
werbegerichtsgesepes für Streitigkeiten hinsichtlich der Arbeitsbücher
(V. Schulz a. a. O. S. 37 ff.) finden auf Prozesse ivegen der Arbeitskarten
entsprechende Anwendung. Für Streitigkeiten in bezug auf ein Arbeits-
Verhältnis der Kinder von jener Art, wie es die Gewerbeordnung einer
Regelung unterzogen hat, würde das Gewerbegericht schon an und für sich
zuständig sein. (Dungs in der Zeitschrift für deutschen Zivilprozeß Bd. XV
S. 452.) Das Gewerbegerichtsgesetz ist für diejenigen Arbeiter, auf welche
der VII. Titel der Gewerbeordnung Anwendung findet, also für die „gewerb
lichen" Arbeiter gegeben. (Siehe jedoch § 81 b Ziffer 4 Getv.Ordn. u. v. Schulz
a. a. O. S. 199.)
Die Motive zum Kinderschutzgesetz (S. 10) bezeichnen die Kinder, welche
in Werkstätten, im Handels- und Verkehrsgewerbe tätig sind, als „gewerb
liche Arbeiter". Kinder, für die gewerbliche Arbeitsverträge eingegangen
sind (hierzu Lotmar, der Arbeitsv ertrag S. 76 ff., 113, 250; P renn er
a. a. O. S, 131 u. v. Schulz a. a. O. S. 33 Anm. 2), und welche alsdann
in den bezüglichen Gewerbebetrieben arbeiten, sind gelverbliche Arbeiter ge-