Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Kinderschutzgesetz. 
8. § 4 des Gewerbegerichtsgesetzes lautet: 
„Die GeWerbegerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert 
des Streitgegenstandes zuständig für Streitigkeiten: 
1. über den Antritt, die Fortsetzung oder Auflösung des 
Arbeitsverhältnisses sowie über die Aushändigung oder 
den Inhalt des Arbeitsbuches, Zeugnisses, Lohnbuchs, 
Arbeitszettels oder Lohnzahlungsbuchs, 
2. über die Leistungen aus dem Arbeitsverhältnisse, 
3. über die Rückgabe von Zeugnissen, Büchern, Legitima 
tionspapieren, Urkunden, Gerätschaften, Kleidungsstücken, 
Kautionen und dergleichen, welche aus Anlaß des Arbeits 
verhältnisses übergeben worden sind, 
4. über Ansprüche auf Schadensersatz oder auf Zahlung 
einer Vertragsstrafe wegen Nichterfüllung oder nicht ge 
höriger Erfüllung der Verpflichtungen, welche die unter 
Nr, 1 bis 3 bezeichneten Gegenstände betreffen, sowie 
wegen gesetzwidriger oder unrichtiger Eintragungen in 
Arbeitsbücher, Zeugnisse, Lohnbücher, Arbeitszettel, 
Lohnzahlungsbücher, Krankenkassenbücher oder Quittungs 
karten der Invalidenversicherung.“ 
(Ziffer 5 und 6 des Paragraphen kommen hier nicht in Betracht.) 
Der Schlußsatz des § 11 bedeutet eine ausdrückliche Erweiterung 
der Zuständigkeit der Gewerbegerichie. Die Bestimmungen des § 4 des Ge- 
werbegerichtsgesepes für Streitigkeiten hinsichtlich der Arbeitsbücher 
(V. Schulz a. a. O. S. 37 ff.) finden auf Prozesse ivegen der Arbeitskarten 
entsprechende Anwendung. Für Streitigkeiten in bezug auf ein Arbeits- 
Verhältnis der Kinder von jener Art, wie es die Gewerbeordnung einer 
Regelung unterzogen hat, würde das Gewerbegericht schon an und für sich 
zuständig sein. (Dungs in der Zeitschrift für deutschen Zivilprozeß Bd. XV 
S. 452.) Das Gewerbegerichtsgesetz ist für diejenigen Arbeiter, auf welche 
der VII. Titel der Gewerbeordnung Anwendung findet, also für die „gewerb 
lichen" Arbeiter gegeben. (Siehe jedoch § 81 b Ziffer 4 Getv.Ordn. u. v. Schulz 
a. a. O. S. 199.) 
Die Motive zum Kinderschutzgesetz (S. 10) bezeichnen die Kinder, welche 
in Werkstätten, im Handels- und Verkehrsgewerbe tätig sind, als „gewerb 
liche Arbeiter". Kinder, für die gewerbliche Arbeitsverträge eingegangen 
sind (hierzu Lotmar, der Arbeitsv ertrag S. 76 ff., 113, 250; P renn er 
a. a. O. S, 131 u. v. Schulz a. a. O. S. 33 Anm. 2), und welche alsdann 
in den bezüglichen Gewerbebetrieben arbeiten, sind gelverbliche Arbeiter ge-
	        
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