Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

Y. Strafbestimmungen § 29. 
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die Strafe diese letzteren. Der Gewerbetreibende ist neben 
denselben strafbar, wenn die Übertretung mit seinem Vor 
wiesen begangen ist oder wenn er bei der nach den Ver 
hältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebs, 
oder bei der Auswahl oder der Beaufsichtigung der Betriebs 
leiter oder Aufsichtspersonen es an der erforderlichen Sorg 
falt hat fehlen lassen. 
Ist an eine solche Übertretung der Verlust der Kon 
zession , Approbation oder Bestallung geknüpft, so findet 
derselbe auch als Folge der von dem Stellvertreter be 
gangenen Übertretung statt, wenn diese mit Vorwissen des 
verfügungsfähigen Vertretenen begangen worden. Ist dies 
nicht der Fall, so ist der Vertretene bei Verlust der Kon 
zession, Approbation usw. verpflichtet, den Stellvertreter zu 
entlassen. 
3. Nach den Motiven S. 24 erwies sich „die Vorschrift des § 151 der 
Gcw.Ordn. über die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Betriebsleitern usw. 
auch für den vorliegenden Gesetzentwurf als erforderlich". 
Zu § 151 s. im allgemeinen v. Landmann-Rohmer Bd. II S. 487 ff. 
oben. Vgl. dazu Rohmer S. 839, Spangenberg S. 110, Neukamp 
S. 40, v. Rohrscheidt S. 86 ff. 
4. Beispiel zum § 151 Gew.Ordn. Abs. 1. Bäckermeister 36. 
hat Fräulein R. mit der Leitung einer Filiale beauftragt. Das Fräulein 
gibt den beschäftigten Kindern die Anweisung, die Backwarenbeutel nach 
8 Uhr abends von den Kunden einzuholen oder vor J / 2 6 Uhr früh am 
nächsten Morgen zu packen. Sie wird bestraft wegen Übertretung des § 8 
des Kinderschutzgesetzes. Bäckermeister T. wird mitbestraft, wenn er darum 
wußte, daß sein Fräulein die Kinder in gesetzwidriger Weise arbeiten ließ. 
Hat der Bäckermeister vielleicht 10 Filialen in allen Stadtteilen, so wird nach 
den Verhältnissen eine eigene Beaufsichtigung kaum möglich sein. Er muß 
um so größere Sorgfalt auf die Auswahl der Betriebsleiter und Aufsichts 
personen legen. 
Trotz der Bestellung von Betriebsleitern (für den gewerblichen Betrieb 
in vollem Umfange oder in einzelnen Abteilungen) hat der Gewerbetreibende 
dennoch die Pflicht, soweit es die Verhältnisse zulassen, den Betrieb selbst zu 
beaufsichtigen. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Kinder- 
schutzgesetzes können also sowohl Arbeitgeber und Eltern usw. als auch die 
von ihnen mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines 
Teils desselben beauftragten Angestellten strafrechtlich zur Verantwortung 
gezogen werden.
	        
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