Y. Strafbestimmungen § 29.
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die Strafe diese letzteren. Der Gewerbetreibende ist neben
denselben strafbar, wenn die Übertretung mit seinem Vor
wiesen begangen ist oder wenn er bei der nach den Ver
hältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebs,
oder bei der Auswahl oder der Beaufsichtigung der Betriebs
leiter oder Aufsichtspersonen es an der erforderlichen Sorg
falt hat fehlen lassen.
Ist an eine solche Übertretung der Verlust der Kon
zession , Approbation oder Bestallung geknüpft, so findet
derselbe auch als Folge der von dem Stellvertreter be
gangenen Übertretung statt, wenn diese mit Vorwissen des
verfügungsfähigen Vertretenen begangen worden. Ist dies
nicht der Fall, so ist der Vertretene bei Verlust der Kon
zession, Approbation usw. verpflichtet, den Stellvertreter zu
entlassen.
3. Nach den Motiven S. 24 erwies sich „die Vorschrift des § 151 der
Gcw.Ordn. über die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Betriebsleitern usw.
auch für den vorliegenden Gesetzentwurf als erforderlich".
Zu § 151 s. im allgemeinen v. Landmann-Rohmer Bd. II S. 487 ff.
oben. Vgl. dazu Rohmer S. 839, Spangenberg S. 110, Neukamp
S. 40, v. Rohrscheidt S. 86 ff.
4. Beispiel zum § 151 Gew.Ordn. Abs. 1. Bäckermeister 36.
hat Fräulein R. mit der Leitung einer Filiale beauftragt. Das Fräulein
gibt den beschäftigten Kindern die Anweisung, die Backwarenbeutel nach
8 Uhr abends von den Kunden einzuholen oder vor J / 2 6 Uhr früh am
nächsten Morgen zu packen. Sie wird bestraft wegen Übertretung des § 8
des Kinderschutzgesetzes. Bäckermeister T. wird mitbestraft, wenn er darum
wußte, daß sein Fräulein die Kinder in gesetzwidriger Weise arbeiten ließ.
Hat der Bäckermeister vielleicht 10 Filialen in allen Stadtteilen, so wird nach
den Verhältnissen eine eigene Beaufsichtigung kaum möglich sein. Er muß
um so größere Sorgfalt auf die Auswahl der Betriebsleiter und Aufsichts
personen legen.
Trotz der Bestellung von Betriebsleitern (für den gewerblichen Betrieb
in vollem Umfange oder in einzelnen Abteilungen) hat der Gewerbetreibende
dennoch die Pflicht, soweit es die Verhältnisse zulassen, den Betrieb selbst zu
beaufsichtigen. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Kinder-
schutzgesetzes können also sowohl Arbeitgeber und Eltern usw. als auch die
von ihnen mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines
Teils desselben beauftragten Angestellten strafrechtlich zur Verantwortung
gezogen werden.