Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

Y.  Strafbestimmungen  §  29.

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die  Strafe  diese  letzteren.  Der  Gewerbetreibende  ist  neben
denselben  strafbar,  wenn  die  Übertretung  mit  seinem  Vorwiesen ­
  begangen  ist  oder  wenn  er  bei  der  nach  den  Verhältnissen ­
  möglichen  eigenen  Beaufsichtigung  des  Betriebs,
oder  bei  der  Auswahl  oder  der  Beaufsichtigung  der  Betriebsleiter ­
  oder  Aufsichtspersonen  es  an  der  erforderlichen  Sorgfalt ­
  hat  fehlen  lassen.
Ist  an  eine  solche  Übertretung  der  Verlust  der  Konzession ­
  ,  Approbation  oder  Bestallung  geknüpft,  so  findet
derselbe  auch  als  Folge  der  von  dem  Stellvertreter  begangenen ­
  Übertretung  statt,  wenn  diese  mit  Vorwissen  des
verfügungsfähigen  Vertretenen  begangen  worden.  Ist  dies
nicht  der  Fall,  so  ist  der  Vertretene  bei  Verlust  der  Konzession, ­
  Approbation  usw.  verpflichtet,  den  Stellvertreter  zu
entlassen.
3.  Nach  den  Motiven  S.  24  erwies  sich  „die  Vorschrift  des  §  151  der
Gcw.Ordn.  über  die  strafrechtliche  Verantwortlichkeit  von  Betriebsleitern  usw.
auch  für  den  vorliegenden  Gesetzentwurf  als  erforderlich".
Zu  §  151  s.  im  allgemeinen  v.  Landmann-Rohmer  Bd.  II  S.  487  ff.
oben.  Vgl.  dazu  Rohmer  S.  839,  Spangenberg  S.  110,  Neukamp
S.  40,  v.  Rohrscheidt  S.  86  ff.
4.  Beispiel  zum  §  151  Gew.Ordn.  Abs.  1.  Bäckermeister  36.
hat  Fräulein  R.  mit  der  Leitung  einer  Filiale  beauftragt.  Das  Fräulein
gibt  den  beschäftigten  Kindern  die  Anweisung,  die  Backwarenbeutel  nach
8  Uhr  abends  von  den  Kunden  einzuholen  oder  vor  J / 2 6  Uhr  früh  am
nächsten  Morgen  zu  packen.  Sie  wird  bestraft  wegen  Übertretung  des  §  8
des  Kinderschutzgesetzes.  Bäckermeister  T.  wird  mitbestraft,  wenn  er  darum
wußte,  daß  sein  Fräulein  die  Kinder  in  gesetzwidriger  Weise  arbeiten  ließ.
Hat  der  Bäckermeister  vielleicht  10  Filialen  in  allen  Stadtteilen,  so  wird  nach
den  Verhältnissen  eine  eigene  Beaufsichtigung  kaum  möglich  sein.  Er  muß
um  so  größere  Sorgfalt  auf  die  Auswahl  der  Betriebsleiter  und  Aufsichtspersonen ­
  legen.
Trotz  der  Bestellung  von  Betriebsleitern  (für  den  gewerblichen  Betrieb
in  vollem  Umfange  oder  in  einzelnen  Abteilungen)  hat  der  Gewerbetreibende
dennoch  die  Pflicht,  soweit  es  die  Verhältnisse  zulassen,  den  Betrieb  selbst  zu
beaufsichtigen.  Bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  des  Kinderschutzgesetzes
  können  also  sowohl  Arbeitgeber  und  Eltern  usw.  als  auch  die
von  ihnen  mit  der  Leitung  oder  Beaufsichtigung  des  Betriebes  oder  eines
Teils  desselben  beauftragten  Angestellten  strafrechtlich  zur  Verantwortung
gezogen  werden.
            
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