Anhang I. Gesetz betr. Kinderarbeit usw.
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8 6.
Beschäftigung bei öffentlichen theatralischen Vorstellungen
und anderen öffentlichen Schaustellungen.
Bei öffentlichen theatralischen Vorstellungen und anderen öffentlichen
Schaustellungen dürfen Kinder nicht beschäftigt werden.
Bei solchen Vorstellungen und Schaustellungen, bei denen ein höheres
Interesse der Kunst und Wissenschaft obwaltet, kann die untere Verwaltungs
behörde nach Anhörung der Schulaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen.
8 7.
Beschäftigung im Betriebe von Gast- und von Schank-
wtrtschaften.
Im Betriebe von Gast- und von Schankwirtschaften dürfen Kinder
unter 12 Jahren überhaupt nicht und Mädchen (§ 2) nicht bei der Bedienung
der Gäste beschäftigt werden. Im Übrigen finden auf die Beschäftigung von
Kindern über 12 Jahre die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Anwendung.
§ 8.
Beschäftigung beim Austragen von Waren und bei sonstigen
Botengängen.
Auf die Beschäftigung von Kindern beim Austragen von Waren und
bei sonstigen Botengängen in den in §§ 4 bis 7 bezeichneten und in anderen
gewerblichen Betrieben finden die Bestimniungen des Z 5 entsprechende An
wendung.
Für die ersten zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes kann die
untere Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Schulaufsichtsbehörde für
ihren Bezirk oder Teile desselben allgemein oder für einzelne Gewerbszweige
gestatten, daß die Beschäftigung von Kindern über zwölf Jahre bereits von sechs
einhalb Uhr Morgens an und vor dem Vormittagsunterrichte stattfindet; jedoch
darf sie vor dem Vormittagsunterrichte nicht länger als eine Stunde dauern.
8 9.
Sonntagsruhe.
An Sonn- und Festtagen (§ 105 a Abs. 2 der Gewerbeordnung) dürfen
Kinder, vorbehaltlich der Bestimmungen in Abs. 2, 3, nicht beschäftigt werden.
Für die öffentlichen theatralischen Vorstellungen und sonstigen öffent
lichen Schaustellungen bewendet es auch an Sonn- und Festtagen bei den
Bestimmungen des § 6.
Für das Austragen von Waren sowie für sonstige Botengänge be
wendet es bei den Bestimmungen des § 8. Jedoch darf an Sonn- und
Festtagen die Beschäftigung die Dauer von zwei Stunden nicht überschreiten