Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

Anhang I. Gesetz betr. Kinderarbeit usw. 
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8 6. 
Beschäftigung bei öffentlichen theatralischen Vorstellungen 
und anderen öffentlichen Schaustellungen. 
Bei öffentlichen theatralischen Vorstellungen und anderen öffentlichen 
Schaustellungen dürfen Kinder nicht beschäftigt werden. 
Bei solchen Vorstellungen und Schaustellungen, bei denen ein höheres 
Interesse der Kunst und Wissenschaft obwaltet, kann die untere Verwaltungs 
behörde nach Anhörung der Schulaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen. 
8 7. 
Beschäftigung im Betriebe von Gast- und von Schank- 
wtrtschaften. 
Im Betriebe von Gast- und von Schankwirtschaften dürfen Kinder 
unter 12 Jahren überhaupt nicht und Mädchen (§ 2) nicht bei der Bedienung 
der Gäste beschäftigt werden. Im Übrigen finden auf die Beschäftigung von 
Kindern über 12 Jahre die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Anwendung. 
§ 8. 
Beschäftigung beim Austragen von Waren und bei sonstigen 
Botengängen. 
Auf die Beschäftigung von Kindern beim Austragen von Waren und 
bei sonstigen Botengängen in den in §§ 4 bis 7 bezeichneten und in anderen 
gewerblichen Betrieben finden die Bestimniungen des Z 5 entsprechende An 
wendung. 
Für die ersten zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes kann die 
untere Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Schulaufsichtsbehörde für 
ihren Bezirk oder Teile desselben allgemein oder für einzelne Gewerbszweige 
gestatten, daß die Beschäftigung von Kindern über zwölf Jahre bereits von sechs 
einhalb Uhr Morgens an und vor dem Vormittagsunterrichte stattfindet; jedoch 
darf sie vor dem Vormittagsunterrichte nicht länger als eine Stunde dauern. 
8 9. 
Sonntagsruhe. 
An Sonn- und Festtagen (§ 105 a Abs. 2 der Gewerbeordnung) dürfen 
Kinder, vorbehaltlich der Bestimmungen in Abs. 2, 3, nicht beschäftigt werden. 
Für die öffentlichen theatralischen Vorstellungen und sonstigen öffent 
lichen Schaustellungen bewendet es auch an Sonn- und Festtagen bei den 
Bestimmungen des § 6. 
Für das Austragen von Waren sowie für sonstige Botengänge be 
wendet es bei den Bestimmungen des § 8. Jedoch darf an Sonn- und 
Festtagen die Beschäftigung die Dauer von zwei Stunden nicht überschreiten
	        
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