Anhang I. Gesetz Best. Kinderarbeit usw. 127
bewegte Triebwerke nicht bloß vorübergehend zur Verwendung kommen, ist
auch die Beschäftigung eigener Kinder untersagt.
8 13.
Beschäftigung im Betriebe von Werkstätten, im Handels
gewerbe und in Berkehrsgewerben.
Jni Betriebe von Werkstätten, in denen die Beschäftigung von Kindern
nicht nach § 12 verboten ist, im Handelsgewerbe und in Verkehrsgewerben
dürfen eigene Kinder unter zehn Jahren überhaupt nicht, eigene Kinder über
zehn Jahre nicht in der Zeit zwischen acht Uhr Abends und acht Uhr MorgenS
und nicht vor dem Vormittagsunterrichte beschäftigt werden. Um Mittag ist den
Kindern eine mindestens zweistündige Pause zu gewähren. Am Nachmittage
darf die Beschäftigung erst eine Stunde nach beendeten: Unterrichte beginnen.
Eigene Kinder unter zwölf Jahren dürfen in der Wohnung oder Werk
stätte einer Person, zu der sie in einem der im § 3 Abs. 1 bezeichneten Ver
hältnisse stehen, für Dritte nicht beschäftigt werden.
An Sonn- und Festtagen dürfen auch eigene Kinder im Betriebe von
Werkstätten und im Handelsgewerbe sowie im Verkehrsgewerbe nicht be
schäftigt werden.
8 14.
Besondere Befugnisse des Bundesrats.
Der Bundesrat ist ermächtigt, für die ersten zwei Jahre nach dem In
krafttreten dieses Gesetzes für einzelne Arten der im § 12 bezeichneten Werk
stätten, in denen durch elementare Kraft belvcgte Triebwerke nicht bloß vor
übergehend zur Verwendung komnien, und der im § 13 Abs. 1 bezeichneten
Werkstätten Ausnahmen von den daselbst vorgesehenen Bestimmungen zu
zulassen.
Nach Ablauf dieser Zeit kann der Bundesrat für einzelne Arten der im
8 12 bezeichneten Werkstätten mit Motorbetrieb die Bcschästigung eigener
Kinder nach Maßgabe der Bestimmungen im § 13 Abs. 1 unter der Be
dingung gestatten, daß die Kinder nicht an den durch die Triebkraft bewegten
Maschinen beschäftigt werden dürfen. Auch kann der Bundesrat für einzelne
Arten der im § 13 Abs. 1 bezeichneten Werkstätten Ausnahmen von dem
Verbote der Beschäftigung von Kindern unter zehn Jahren zulassen, sofern
die Kinder mit besonders leichten und ihrem Alter angemessenen Arbeiten
beschäftigt werden; die Beschäftigung darf nicht in der Zeit zwischen acht Uhr
Abends und acht Uhr Morgens stattfinden; um Mittag ist den Kindern eine
mindestens ztveistündige Pause zu gewähren; am Nachmittage darf die Be-
schästigung erst eine Strmde nach beendetem Unterrichte beginnen. Die Ans-
nahmebestimmungen können allgemein oder für einzelne Bezirke erlassen
werden.