Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

Anhang I. Gesetz Best. Kinderarbeit usw. 127 
bewegte Triebwerke nicht bloß vorübergehend zur Verwendung kommen, ist 
auch die Beschäftigung eigener Kinder untersagt. 
8 13. 
Beschäftigung im Betriebe von Werkstätten, im Handels 
gewerbe und in Berkehrsgewerben. 
Jni Betriebe von Werkstätten, in denen die Beschäftigung von Kindern 
nicht nach § 12 verboten ist, im Handelsgewerbe und in Verkehrsgewerben 
dürfen eigene Kinder unter zehn Jahren überhaupt nicht, eigene Kinder über 
zehn Jahre nicht in der Zeit zwischen acht Uhr Abends und acht Uhr MorgenS 
und nicht vor dem Vormittagsunterrichte beschäftigt werden. Um Mittag ist den 
Kindern eine mindestens zweistündige Pause zu gewähren. Am Nachmittage 
darf die Beschäftigung erst eine Stunde nach beendeten: Unterrichte beginnen. 
Eigene Kinder unter zwölf Jahren dürfen in der Wohnung oder Werk 
stätte einer Person, zu der sie in einem der im § 3 Abs. 1 bezeichneten Ver 
hältnisse stehen, für Dritte nicht beschäftigt werden. 
An Sonn- und Festtagen dürfen auch eigene Kinder im Betriebe von 
Werkstätten und im Handelsgewerbe sowie im Verkehrsgewerbe nicht be 
schäftigt werden. 
8 14. 
Besondere Befugnisse des Bundesrats. 
Der Bundesrat ist ermächtigt, für die ersten zwei Jahre nach dem In 
krafttreten dieses Gesetzes für einzelne Arten der im § 12 bezeichneten Werk 
stätten, in denen durch elementare Kraft belvcgte Triebwerke nicht bloß vor 
übergehend zur Verwendung komnien, und der im § 13 Abs. 1 bezeichneten 
Werkstätten Ausnahmen von den daselbst vorgesehenen Bestimmungen zu 
zulassen. 
Nach Ablauf dieser Zeit kann der Bundesrat für einzelne Arten der im 
8 12 bezeichneten Werkstätten mit Motorbetrieb die Bcschästigung eigener 
Kinder nach Maßgabe der Bestimmungen im § 13 Abs. 1 unter der Be 
dingung gestatten, daß die Kinder nicht an den durch die Triebkraft bewegten 
Maschinen beschäftigt werden dürfen. Auch kann der Bundesrat für einzelne 
Arten der im § 13 Abs. 1 bezeichneten Werkstätten Ausnahmen von dem 
Verbote der Beschäftigung von Kindern unter zehn Jahren zulassen, sofern 
die Kinder mit besonders leichten und ihrem Alter angemessenen Arbeiten 
beschäftigt werden; die Beschäftigung darf nicht in der Zeit zwischen acht Uhr 
Abends und acht Uhr Morgens stattfinden; um Mittag ist den Kindern eine 
mindestens ztveistündige Pause zu gewähren; am Nachmittage darf die Be- 
schästigung erst eine Strmde nach beendetem Unterrichte beginnen. Die Ans- 
nahmebestimmungen können allgemein oder für einzelne Bezirke erlassen 
werden.
	        
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