Anhang I. Gesetz Best. Kinderarbeit usw. 127
bewegte Triebwerke nicht bloß vorübergehend zur Verwendung kommen, ist
auch die Beschäftigung eigener Kinder untersagt.
8 13.
Beschäftigung im Betriebe von Werkstätten, im Handelsgewerbe
und in Berkehrsgewerben.
Jni Betriebe von Werkstätten, in denen die Beschäftigung von Kindern
nicht nach § 12 verboten ist, im Handelsgewerbe und in Verkehrsgewerben
dürfen eigene Kinder unter zehn Jahren überhaupt nicht, eigene Kinder über
zehn Jahre nicht in der Zeit zwischen acht Uhr Abends und acht Uhr MorgenS
und nicht vor dem Vormittagsunterrichte beschäftigt werden. Um Mittag ist den
Kindern eine mindestens zweistündige Pause zu gewähren. Am Nachmittage
darf die Beschäftigung erst eine Stunde nach beendeten: Unterrichte beginnen.
Eigene Kinder unter zwölf Jahren dürfen in der Wohnung oder Werkstätte
einer Person, zu der sie in einem der im § 3 Abs. 1 bezeichneten Verhältnisse
stehen, für Dritte nicht beschäftigt werden.
An Sonn- und Festtagen dürfen auch eigene Kinder im Betriebe von
Werkstätten und im Handelsgewerbe sowie im Verkehrsgewerbe nicht beschäftigt
werden.
8 14.
Besondere Befugnisse des Bundesrats.
Der Bundesrat ist ermächtigt, für die ersten zwei Jahre nach dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes für einzelne Arten der im § 12 bezeichneten Werkstätten,
in denen durch elementare Kraft belvcgte Triebwerke nicht bloß vorübergehend
zur Verwendung komnien, und der im § 13 Abs. 1 bezeichneten
Werkstätten Ausnahmen von den daselbst vorgesehenen Bestimmungen zuzulassen.
Nach Ablauf dieser Zeit kann der Bundesrat für einzelne Arten der im
8 12 bezeichneten Werkstätten mit Motorbetrieb die Bcschästigung eigener
Kinder nach Maßgabe der Bestimmungen im § 13 Abs. 1 unter der Bedingung
gestatten, daß die Kinder nicht an den durch die Triebkraft bewegten
Maschinen beschäftigt werden dürfen. Auch kann der Bundesrat für einzelne
Arten der im § 13 Abs. 1 bezeichneten Werkstätten Ausnahmen von dem
Verbote der Beschäftigung von Kindern unter zehn Jahren zulassen, sofern
die Kinder mit besonders leichten und ihrem Alter angemessenen Arbeiten
beschäftigt werden; die Beschäftigung darf nicht in der Zeit zwischen acht Uhr
Abends und acht Uhr Morgens stattfinden; um Mittag ist den Kindern eine
mindestens ztveistündige Pause zu gewähren; am Nachmittage darf die Beschästigung
erst eine Strmde nach beendetem Unterrichte beginnen. Die Ansnahmebestimmungen
können allgemein oder für einzelne Bezirke erlassen
werden.