Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

Anhang  I.  Gesetz  Best.  Kinderarbeit  usw.  127

bewegte  Triebwerke  nicht  bloß  vorübergehend  zur  Verwendung  kommen,  ist
auch  die  Beschäftigung  eigener  Kinder  untersagt.
8  13.
Beschäftigung  im  Betriebe  von  Werkstätten,  im  Handelsgewerbe ­
  und  in  Berkehrsgewerben.
Jni  Betriebe  von  Werkstätten,  in  denen  die  Beschäftigung  von  Kindern
nicht  nach  §  12  verboten  ist,  im  Handelsgewerbe  und  in  Verkehrsgewerben
dürfen  eigene  Kinder  unter  zehn  Jahren  überhaupt  nicht,  eigene  Kinder  über
zehn  Jahre  nicht  in  der  Zeit  zwischen  acht  Uhr  Abends  und  acht  Uhr  MorgenS
und  nicht  vor  dem  Vormittagsunterrichte  beschäftigt  werden.  Um  Mittag  ist  den
Kindern  eine  mindestens  zweistündige  Pause  zu  gewähren.  Am  Nachmittage
darf  die  Beschäftigung  erst  eine  Stunde  nach  beendeten:  Unterrichte  beginnen.
Eigene  Kinder  unter  zwölf  Jahren  dürfen  in  der  Wohnung  oder  Werkstätte ­
  einer  Person,  zu  der  sie  in  einem  der  im  §  3  Abs.  1  bezeichneten  Verhältnisse ­
  stehen,  für  Dritte  nicht  beschäftigt  werden.
An  Sonn-  und  Festtagen  dürfen  auch  eigene  Kinder  im  Betriebe  von
Werkstätten  und  im  Handelsgewerbe  sowie  im  Verkehrsgewerbe  nicht  beschäftigt ­
  werden.

8  14.
Besondere  Befugnisse  des  Bundesrats.
Der  Bundesrat  ist  ermächtigt,  für  die  ersten  zwei  Jahre  nach  dem  Inkrafttreten ­
  dieses  Gesetzes  für  einzelne  Arten  der  im  §  12  bezeichneten  Werkstätten, ­
  in  denen  durch  elementare  Kraft  belvcgte  Triebwerke  nicht  bloß  vorübergehend ­
  zur  Verwendung  komnien,  und  der  im  §  13  Abs.  1  bezeichneten
Werkstätten  Ausnahmen  von  den  daselbst  vorgesehenen  Bestimmungen  zuzulassen. ­

Nach  Ablauf  dieser  Zeit  kann  der  Bundesrat  für  einzelne  Arten  der  im
8  12  bezeichneten  Werkstätten  mit  Motorbetrieb  die  Bcschästigung  eigener
Kinder  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  im  §  13  Abs.  1  unter  der  Bedingung ­
  gestatten,  daß  die  Kinder  nicht  an  den  durch  die  Triebkraft  bewegten
Maschinen  beschäftigt  werden  dürfen.  Auch  kann  der  Bundesrat  für  einzelne
Arten  der  im  §  13  Abs.  1  bezeichneten  Werkstätten  Ausnahmen  von  dem
Verbote  der  Beschäftigung  von  Kindern  unter  zehn  Jahren  zulassen,  sofern
die  Kinder  mit  besonders  leichten  und  ihrem  Alter  angemessenen  Arbeiten
beschäftigt  werden;  die  Beschäftigung  darf  nicht  in  der  Zeit  zwischen  acht  Uhr
Abends  und  acht  Uhr  Morgens  stattfinden;  um  Mittag  ist  den  Kindern  eine
mindestens  ztveistündige  Pause  zu  gewähren;  am  Nachmittage  darf  die  Beschästigung
  erst  eine  Strmde  nach  beendetem  Unterrichte  beginnen.  Die  Ansnahmebestimmungen
  können  allgemein  oder  für  einzelne  Bezirke  erlassen
werden.
            
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