Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

Anhang  II.  Ausführungsbestimmungen  für  Preußen.  131

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1904  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem ­
  Kaiserlichen  Jnsiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  30.  März  1903.

(L.  8.)

Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.

Anhang  II.

Änsführungsbellimmungen  für  Preußen.
(Min.Bl.  des  Handels  u.  Gew.Verw.  vom  7.  Dezember  1903  S.  368  ff.)

U.  III  D.  3215  M.  d.  g.  rc.  A.  Betrieben.
IIb  4405  MHA
Berlin,  den  30.  November  1903.

Zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes,  betreffend  Kinderarbeit  in  gewerblichen ­
  Betrieben,  vom  30.  März  d.  I.  (RGBl.  S.  113)  haben  wir  die  anliegende ­
  Ausführungsanweisung  vom  heutigen  Tage  erlassen.  Sie  wollen
diese  alsbald  in  einer  Beilage  des  Regierungsamtsblattes  veröffentlichen  und
den  unteren  Verwaltungsbehörden  und  den  Ortspolizeibehörden  Ihres  Bezirks ­
  je  einen  Abdruck  sofort  zugehen  lassen.  Die  Drucklegung  der  Beilage
ist  der  Buchdruckerei  von  Julius  Sittenfeld  übertragen  worden,  die  Ihnen
den  für  die  Amtsblätter  und  die  Ortspolizeibehörden  erforderlichen  Bedarf
demnächst  zugehen  lassen  wird.  Auch  wollen  Sie  dafür  Sorge  tragen,  daß
die  beteiligten  Kreise  alsbald  in  geeigneter  Weise  auf  das  am  1.  Januar
1904  erfolgende  Inkrafttreten  des  Gesetzes  hingewiesen  und  über  dessen  Bestimmungen ­
  unterrichtet  werden.
Um  den  Ortspolizeibehörden  zu  ermöglichen,  sich  rechtzeitig  vor  dem
1.  Januar  1904  mit  dem  erforderlichen  Vorräte  von  Arbeitskarten  zu  versehen, ­
  wollen  Sie  unmittelbar  oder  durch  Vermittelung  der  Polizeibehörden
mit  geeigneten  Firmen  wegen  schleuniger  Herstellung  der  Arbeitskarten  in
Verbindung  treten.  Zu  diesem  Zwecke  sind  5  nicht  ausgefüllte  Arbeitskarten
beigefügt.  Die  Firmen  sind  dabei  darauf  hinzuweisen,  daß  die  Arbenskarten
            
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