Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

Grundsätzliche Gesichtspunkte bei der Aufstellung des Gesetzentwurfs. 15 
geborn tätigen Kinder sein; aber wie dem Verbot der Kinderarbeit in 
Fabriken (1) gefolgt ist ein Gesetz bctr. Regelung der Kinderarbeit in 
gewerblichen Betrieben (II), so wird eines „Kinderschutzgesetzcs" III. Teil 
nicht verschoben werden können auf Sankt Nimmcrlein. Wozu wären 
Parlamente vorhanden, in denen man vor Kämpfen mit an 
ständigen Mitteln nicht zurückschrecken sollte. Der Weg, den die 
Regierung bcschrittcn hat, dürfte durch die Resolution bezeichnet sein, 
welche vom Reichstage einstimmig angenommen tvurdc, nämlich „den 
Herrn Reichskanzler zu ersuchen, zum Zwecke von Erhebungen über 
den Unifang und die Art von Lohnbeschäftigung von Kindern im 
Haushalte, sowie in der Landwirtschast und deren Nebcnbctricbcn, 
ihre Gründe, ihre Vorzüge und Gefahren insbesondere für Gesund 
heit und Sittlichkeit, sowie die Wege zweckmäßiger Bekämpfung 
dieser Gefahren mit den Landesregierungen in Verbindung zu treten 
und die Ergebnisse der vorgcnoinmcncn Erhebungen dem Reichstage 
mitzuteilen". Diese Resolution ist der Grundstein eines Ge 
setzes, betr. die Regelung außcrgewerblicher Kinder 
arbeit. (Über Kinderarbeit in der Landwirtschaft siehe Agahd 
a. a. O. Kap, VII.) 
III. Grundsätzliche Gesichtpunlte bei der Aufstellung des 
Gesetzentwurfs. 
Rach den Motiven S. 11—15 wird unter anderem bemerkt: 
s.) Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten ergänzend neben die 
bereits bestehenden Bestimmungen zum Schutze der (Jugendlichen und) Kinder. 
b) Die Bestimmungen beziehen sich nicht aus Landwirtschast und Ge 
sindedienst, sondern auf Beschästigungen im Sinne der Gewerbeordnung, 
aber gleichviel, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt oder nicht. 
c) Sie gelten auch für die noch nicht schulpflichtigen Kinder. 
ck) Eine mäßige Beschästigung ist zu rechtsertigen. 
e) Aus die Lage der Eltern ist, soweit die Interessen des Kinder,chutzes 
cs zuließen, billige Rücksicht genommen. 
k> Die Beschäftigung eigener Kinder ist besonders geregelt; es sind hier 
die zu stellenden Anforderungen aus ein Mindestmaß beschränkt, zug er ) 1111 
Interesse der Kontrolle. 
g) Austräger von Backwaren, Zeitungen, Milch u.'dergl. fallen unter 
die Bestimmungen für sremde Kinder, auch wenn sie den Eltern
	        
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