445—447. Anweisung bei der Schifffahrt mit Ansageschein.
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der Liste beizulegenden Waarenerklärungen, Frachtbriefen und anderen
Documenten, welche in der nächstfolgenden Rubrik anzusetzen sind, ent
nommen werden kann, dann die Anzahl der Collien des Reise-Gepäcks
und dessen Gesammt-Sporco-Gewicht zu enthalten.
(F. M. Erl. v. 28. Inni 1861, Nr. 9389, §. 17; 9. Sept. 1857, Nr. 31777 und
Vdgb. 1860, Nr. 40.)
6. Ummtervrochene Zurücklegung des Weges.
446. Die Fahrzeuge, auf welchen mit Ansagescheinen angewiesene
Waaren sich befinden, müssen die Fahrt nach dem Bestimmungsorte ohne
Unterbrechung zurücklegen.
Eine Ausnahme tritt nur in den in den Zahlen 455, 456, und
457 bezeichneten Fällen ein.
(F. M. Erl. v. 28. Juni 1851, Nr. 9339 §. 12.)
7. Verpflichtungen der Schifffahrts-Unternehmungen.
447. Die Schifffahrts-Unternehmungen sind nicht nur zur Vergü
tung der vom Gefällsärar bestrittenen Begleitungsgebühren, welche in
dem verfassungsmäßigen Zehrungsbeitrage nebst der in natura beizustel
lenden Verköstigung (freien Steuermannskost) und dem etwa erforderlichen
Nachtlager (in einer auf dem Remorquer reservirten Cabine) bestehen
sondern m der Retourfahrt auch noch außerdein verpflichtet, die Beqlei-
tungëmannfW mit bem nässten Magie## am aceiten %Wal)e\u,
rü^une^men mb # in bet eine Bett^e au berabfolgen, sowie
a# im Me bie ### gana auf^rt, mittelst eifenWn unter
Äugfolgung beë Wgelbeë (pr. ^ta^t 53 fr. ö. 9B.) aurüd au beförbern
^ (@. SM. o. 21. %är; 1856, %r. 8781.)
Die Begleitungsgebuhren sind den Begleitungs-Individuen keines
wegs von der Schifffahrts-Unternehmung unmittelbar zu erfolgen, sondern
für jede einzelne Begleitung von dem Zollamte, an welches der Trans-
«ÄÄtïiftÄÄK
ieï) ļ n qnfr^ rC c 8 vergüten, Hkd. v. 20. Febr. 1848, Nr. 5619, Z. 3)
maus einer bestimmten, febenfalíê aber ein Mr i#t überféreit
tenben prtobe auf einmal au leisten, so ist aueŞ biefeë gestattet, Wenn
in bie fur baë ÄiiWciöberfabren geleistete @i^^er^^emlllg aucŞ biefe Ber,
öütung ausbrücklich einbezogen unb diesfalls eine besondere Bewilligung
bei einer ginana« (Sanbeg,) ^irection, beren%erwaltungëgebiet bei bengabr»
ten der Unternehmung berührt wird, erwirkt wurde.
Der Schiffführer haftet für die richtige Abstellung' ber\efammten
Schiffsladung, somit auch der angewiesenen Güter und Effecten im um
geänderten Zustande an das Zollamt des Bestimmungsortes, sowie für
alle jedem Waarenführer nach den Zollvorschriften zu beobachtenden Ob-
^Weiten. (#. r. 9. mi 1838, 18329.)