Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

445—447. Anweisung bei der Schifffahrt mit Ansageschein. 
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der Liste beizulegenden Waarenerklärungen, Frachtbriefen und anderen 
Documenten, welche in der nächstfolgenden Rubrik anzusetzen sind, ent 
nommen werden kann, dann die Anzahl der Collien des Reise-Gepäcks 
und dessen Gesammt-Sporco-Gewicht zu enthalten. 
(F. M. Erl. v. 28. Inni 1861, Nr. 9389, §. 17; 9. Sept. 1857, Nr. 31777 und 
Vdgb. 1860, Nr. 40.) 
6. Ummtervrochene Zurücklegung des Weges. 
446. Die Fahrzeuge, auf welchen mit Ansagescheinen angewiesene 
Waaren sich befinden, müssen die Fahrt nach dem Bestimmungsorte ohne 
Unterbrechung zurücklegen. 
Eine Ausnahme tritt nur in den in den Zahlen 455, 456, und 
457 bezeichneten Fällen ein. 
(F. M. Erl. v. 28. Juni 1851, Nr. 9339 §. 12.) 
7. Verpflichtungen der Schifffahrts-Unternehmungen. 
447. Die Schifffahrts-Unternehmungen sind nicht nur zur Vergü 
tung der vom Gefällsärar bestrittenen Begleitungsgebühren, welche in 
dem verfassungsmäßigen Zehrungsbeitrage nebst der in natura beizustel 
lenden Verköstigung (freien Steuermannskost) und dem etwa erforderlichen 
Nachtlager (in einer auf dem Remorquer reservirten Cabine) bestehen 
sondern m der Retourfahrt auch noch außerdein verpflichtet, die Beqlei- 
tungëmannfW mit bem nässten Magie## am aceiten %Wal)e\u, 
rü^une^men mb # in bet eine Bett^e au berabfolgen, sowie 
a# im Me bie ### gana auf^rt, mittelst eifenWn unter 
Äugfolgung beë Wgelbeë (pr. ^ta^t 53 fr. ö. 9B.) aurüd au beförbern 
^ (@. SM. o. 21. %är; 1856, %r. 8781.) 
Die Begleitungsgebuhren sind den Begleitungs-Individuen keines 
wegs von der Schifffahrts-Unternehmung unmittelbar zu erfolgen, sondern 
für jede einzelne Begleitung von dem Zollamte, an welches der Trans- 
«ÄÄtïiftÄÄK 
ieï) ļ n qnfr^ rC c 8 vergüten, Hkd. v. 20. Febr. 1848, Nr. 5619, Z. 3) 
maus einer bestimmten, febenfalíê aber ein Mr i#t überféreit 
tenben prtobe auf einmal au leisten, so ist aueŞ biefeë gestattet, Wenn 
in bie fur baë ÄiiWciöberfabren geleistete @i^^er^^emlllg aucŞ biefe Ber, 
öütung ausbrücklich einbezogen unb diesfalls eine besondere Bewilligung 
bei einer ginana« (Sanbeg,) ^irection, beren%erwaltungëgebiet bei bengabr» 
ten der Unternehmung berührt wird, erwirkt wurde. 
Der Schiffführer haftet für die richtige Abstellung' ber\efammten 
Schiffsladung, somit auch der angewiesenen Güter und Effecten im um 
geänderten Zustande an das Zollamt des Bestimmungsortes, sowie für 
alle jedem Waarenführer nach den Zollvorschriften zu beobachtenden Ob- 
^Weiten. (#. r. 9. mi 1838, 18329.)
	        
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