Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Einleitung.

Unter  den  dargelegten  Umständen  reicht  die  bestehende  Gesetzgebung ­
  zur  Beseitigung  der  zutage  getretenen  Mißstände  nicht
aus."  Siehe  Teil  I  dieses  Buches  S.  16.  x )
„Bei  der  Aufstellung  des  vorliegenden  Gesetzentwurfs,  betreffend
gewerbliche  Kinderarbeit,  sind  im  wesentlichen  folgende  grundsätzliche
Gesichtspunkte  maßgebend  gewesen.
Zunächst  ist  nicht  beabsichtigt,  eine  Änderung  in  den  bisher
schon  bestehenden  reichsrechtlichen  Beschränkungen  der  Kinderarbeit
eintreten  zu  lassen,  die  Bestimmungen  des  Entwurfs  sollen  vielmehr
ergänzend  neben  die  bereits  bestehenden  Bestimmungen  treten.  In
dieser  Beziehung  kommen  namentlich  in  Betracht  die  Bestimmungen
über  den  Ausschluß  von  Kindern  unter  13  Jahren  und  noch  schulpflichtigen
  Kindern  über  13  Jahren  aus  den  Fabriken,  den  Werkstätten ­
  der  Kleider-  und  Wäschekonfektion  und  den  Werkstätten  mit
Motorbetrieb  (8  135  der  Gewerbeordnung,  8  *  2  der  Verordnung,
betreffend  die  Ausdehnung  der  88  135—139  und  des  §  139  b  der
Gewerbeordnung  auf  die  Werkstätten  der  Kleider-  und  Wäschekonfektion, ­
  vom  31.  Mai  1897,  Reichs-Gesetzbl.  S.  459,  und  die
Verordnung,  betreffend  die  Inkraftsetzung  der  im  8  154  Abs.  3  der
Gewerbeordnung  getroffenen  Bestimmung,  vom  9.  Juli  1900,  Reichs-Gesetzbl.
  S.  565).  Ferner  sind  zu  erwähnen  die  Bestimmungen
über  den  Ausschluß  von  Kindern  unter  14  Jahren  aus  gewissen
Räumen  in  denjenigen  Anlagen,  welche  Zündhölzer  unter  Verwendung
von  weißem  Phosphor  herstellen,  im  8  2  des  Reichsgesetzes,  betreffend
die  Anfertigung  und  Verzollung  von  Zündhölzern,  vom  13.  Mai  1884
(Reichs-Gesetzbl.  S.  49)  sowie  die  zahlreichen  vom  Bundesrat  auf
Grund  der  88  120  s,  139  s.  der  Gewerbeordnung  erlassenen  Bestimmungen ­
  über  den  Ausschluß  oder  über  Beschränkungen  der  Beschäftigung ­
  von  Kindern  unter  14  Jahren  in  gesundheitsgefährlichen
Betrieben  oder  bei  gesundheitsgcfährlichen  oder  sonst  ungeeigneten
Beschäftigungsarten.^)  Ebenso  bleiben  unberührt  alle  für  die  geUm ­
  Wiederholungen  zu  vermeiden  und  um  den  zu  Gebote  stehenden
Raum  nicht  zu  überschreiten,  verweisen  wir  hier  in  der  Einleitung  bei  der
Wiedergabe  der  Motive  auf  einzelne  Sätze  derselben,  welche  bereits  im  Teil  I
dieses  Buches  abgedruckt  sind.
2 )  Vgl.  unten  Slum.  6  zu  §  1.
            
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