Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

I.  Einleitende  Bestimmungen  §  1.

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mä)t  bloß  die  Be-  und  Verarbeitung  von  Gegenständen,  sondern  auch  die
Handels-  und  Verkehrtstätigkeit  und  die  Leistung  von  gewissen  persönlichen
Diensten  als  Gewerbe  behandelt  wird.  In  formeller  Hinsicht  ist  als
gewerbliche  Tätigkeit  nur  eine  solche  zu  betrachten,  welche  in  der  Absicht  stattsiudet,
  durch  Wiederholung  gleicher  oder  ähnlicher  Handlungen  einen  wirtschaftlichen ­
  Gewinn  zu  erzielen.  Wenn  auch  dieser  formelle  Begriff  der  gewerblichen ­
  Tätigkeit  in  der  Gew.Ordn.  nicht  ausdrücklich  festgestellt  ist,  so  ergibt ­
  er  sich  doch  aus  dem  Sprachgebrauch  und  den  Anschauungen  des  wirtschaftlichen ­
  Lebens."  (Siehe  hierzu  Heft  6  der  Schriften  der  Gesellschaft  für
Soziale  Reform  S.  16  und  17,  insbesondere  die  Anmerkungen.)
b.  Die  Gew.Ordn.  bezeichnet  im  §  6  daselbst  eine  Reihe  von  Betrieben,  auf
welche  ihre  Vorschriften  keine  Anwendung  finden  sollen.  §  6  Gew.Ordn.  lautet:
Das  gegenwärtige  Gesetz  findet  keine  Anwendung  auf  die
Fischerei,  die  Errichtung  und  Verlegung  von  Apotheken,
die  Erziehung  von  Kindern  gegen  Entgelt,  das  TJnterrichtswesen,
  die  advokatorische  und  Notariats-Praxis,  den  Gewerbebetrieb ­
  der  Auswanderungsunternehmer  und  Auswanderungsagenten, ­
  der  Yersicherungsunternehmer  und  der  Eisenbahnunternehmungen, ­
  die  Befugnis  zum  Halten  öffentlicher  Fähren
und  die  Rechtsverhältnisse  der  Schiffsmannschaften  auf  den
Seeschiffen.  —  Auf  das  Bergwesen,  die  Ausübung  der  Heilkunde, ­
  den  Verkauf  von  Arzneimitteln,  den  Vertrieb  von
Lotterielosen  und  die  Viehzucht  findet  das  gegenwärtige
Gesetz  nur  insoweit  Anwendung,  als  dasselbe  ausdrückliche
Bestimmungen  darüber  enthält.
Durch  Kaiserliche  Verordnung  wird  bestimmt,  welche
Apothekerwaren  dem  freien  Verkehr  zu  überlassen  sind.
Ausdrücklich  sind  hiernach  nur  die  Schifssmanuschaften  auf  den
Seeschiffen  dem  Geltungsgebiet  der  Gew.Ordn.  entzogen.  Sonst  ist  im  8  6
nicht  gesagt,  daß  diejenigen  Personen  (Erwachsene  und  Kinder),  welche  in  den
dort  aufgeführten  Gewerbebetrieben  Dienste  leisten,  der  Gew.Ordn.  nicht
unterstehen.  Soweit  die  im  §  6  genannten  Betriebe  nicht  als  Gewerbe  in
Betracht  kommen,  können  deren  Angestellte  auch  nicht  als  gewerbliche  Arbeiter
angesprochen  werden.  ^  (Vgl.  dazu  v.  Schulz,  Kommentar  zum  Gewerbegerichtsgesetz
  S.  33  ff  und  das  Geiverbegericht  Berlin,  Verlag  von  Franz  Siemenroth
  1903S.43,47und49.)  Es  fallen  nicht  unter  dieGew.Ordn.
und  deshalb  auch  nicht  unter  das  Kinderschutzgesetz:  —  neben  den
im  §  6  aufgezählten  Erwerbszweigen  „Fischerei,  Bergwesen  und  Viehzucht"  —
Ackerbau,  Forstwirtschaft,  Gartenbau  und  Weinbau.  Siehe  hierzu  über  Neben ­
            
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