Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Kinderschutzgesetz. 
Gew.Ordn. und anderen Gesetzen enthalten sind." Motive S. 12. (Siehe 
hierzu Anm. 2 a. E. und Rohmer S. 805 und 806.) Der Vorbehalt der 
reichsgesetzlichen Beschränkungen hat nur Wert für die fremden Kinder, 
welche auf Grund eines Arbeitsvertrags beschäftigt werden, da nur 
diese im Sinne der Gew.Ordn. Arbeiter sind (vgl. Anm. 2 a. E.) Die eigenen 
Kinder, welche von den Eltern kraft ihrer Erziehungsgewalt beschäftigt werden 
und deshalb nicht die Eigenschaft gewerblicher Arbeiter besitzen, sind von den 
vor dem Kinderschutzgesetz bestehenden reichsgesetzlichen Arbeiter 
schutz ausgeschlossen, wie sie es bisher waren. 
Über die weitergehenden landesrechtlichen Beschränkungen 
s. 8 30. 
Spangenberg S. 37; Neukamp S. 8. 
7. Fremde, eigene Kinder: Vgl. Anm. 2 und 8 zu Z 3. 
§ 2. 
Kinder im Sinne dieses Gesetzes. 
Als Kinder im Sinne dieses Gesetzes gelten Knaben und 
Mädchen unter dreizehn Jahren sowie solche Knaben und Mädchen 
über dreizehn Jahre, welche noch zum Besuche der Volksschule ver 
pflichtet sind. 
1. Materialien: Entw. S. 1, 15 u. 16; Komm.Ber. S. 8—11 
Antrag Nr. 828; Stenograph.Verh. S. 4928, S. 7611, 7612 u. S. 8833. 
Der Paragraph des Entwurfs ist unverändert Gesetz geworden. Die 
Anträge wurden abgelehnt. Spangenberg S. 38. 
2. Kinder im Sinne dieses Gesetzes: Bezüglich des Begriffs 
der Kinder lehnt sich § 2 cm § 135 Gew.Ordn. an. § 135 bestimmt: 
Kinder unter dreizehn Jahren dürfen in Fabriken nicht 
beschäftigt werden. Kinder über dreizehn Jahre dürfen in 
Fabriken nur beschäftigt werden, wenn sie nicht mehr zum 
Besuche der Volksschule verpflichtet sind. 
Die Beschäftigung von Kindern unter vierzehn Jahren 
darf die Dauer von sechs Stunden täglich nicht überschreiten. 
Junge Leute zwischen vierzehn und sechzehn Jahren 
dürfen in Fabriken nicht länger als zehn Stunden täglich 
beschäftigt werden.
	        
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