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Kinderschutzgesetz.
Gew.Ordn. und anderen Gesetzen enthalten sind." Motive S. 12. (Siehe
hierzu Anm. 2 a. E. und Rohmer S. 805 und 806.) Der Vorbehalt der
reichsgesetzlichen Beschränkungen hat nur Wert für die fremden Kinder,
welche auf Grund eines Arbeitsvertrags beschäftigt werden, da nur
diese im Sinne der Gew.Ordn. Arbeiter sind (vgl. Anm. 2 a. E.) Die eigenen
Kinder, welche von den Eltern kraft ihrer Erziehungsgewalt beschäftigt werden
und deshalb nicht die Eigenschaft gewerblicher Arbeiter besitzen, sind von den
vor dem Kinderschutzgesetz bestehenden reichsgesetzlichen Arbeiter
schutz ausgeschlossen, wie sie es bisher waren.
Über die weitergehenden landesrechtlichen Beschränkungen
s. 8 30.
Spangenberg S. 37; Neukamp S. 8.
7. Fremde, eigene Kinder: Vgl. Anm. 2 und 8 zu Z 3.
§ 2.
Kinder im Sinne dieses Gesetzes.
Als Kinder im Sinne dieses Gesetzes gelten Knaben und
Mädchen unter dreizehn Jahren sowie solche Knaben und Mädchen
über dreizehn Jahre, welche noch zum Besuche der Volksschule ver
pflichtet sind.
1. Materialien: Entw. S. 1, 15 u. 16; Komm.Ber. S. 8—11
Antrag Nr. 828; Stenograph.Verh. S. 4928, S. 7611, 7612 u. S. 8833.
Der Paragraph des Entwurfs ist unverändert Gesetz geworden. Die
Anträge wurden abgelehnt. Spangenberg S. 38.
2. Kinder im Sinne dieses Gesetzes: Bezüglich des Begriffs
der Kinder lehnt sich § 2 cm § 135 Gew.Ordn. an. § 135 bestimmt:
Kinder unter dreizehn Jahren dürfen in Fabriken nicht
beschäftigt werden. Kinder über dreizehn Jahre dürfen in
Fabriken nur beschäftigt werden, wenn sie nicht mehr zum
Besuche der Volksschule verpflichtet sind.
Die Beschäftigung von Kindern unter vierzehn Jahren
darf die Dauer von sechs Stunden täglich nicht überschreiten.
Junge Leute zwischen vierzehn und sechzehn Jahren
dürfen in Fabriken nicht länger als zehn Stunden täglich
beschäftigt werden.