Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Kinderschutzgesctz. 
In der Familie Schulze werden die von der Vormundschaftsbehörde unter 
gebrachten Kinder mit den „eigenen" wie eigene beschäftigt. Der Reichstag 
hat die Worte „zugleich mit Kindern" dem Paragraph hinzugesetzt. 
„Fürsorgeerziehung" ist die in Preußen durch Ges. vom 2. Juli 1900 
(GS. S. 264) eingeführte Bezeichnung für Zwangserziehung (vgl. Agahd, 
Praktische Anweisung zur Durchführung des FEG., Berlin bei Schneller 1901). 
Waisenkinder, Pflegekind er, Ziehkind er — (die Bezeichnungen 
f ch w a n k e n in den verschiedenen Landesteilen) können nur als „eigene Kinder" 
im Sinne des § 3, Abs. 1 Ziffer 3 gelten, wenn sie eben „Fürsorgezöglinge" 
(Preußen), „Zwangszöglinge" sind. (Siehe diese Anm. a. A.) Wenn z. B. 
die Stadt Berlin verwaiste Kinder in Familienpflege gibt, so sind nicht 
alle diese Kinder etwa Fürsorgezöglinge oder Zwangszög 
linge. Ein Regiernngsvertreter erklärte mit Recht in der Kommission bei 
der Beratung des Gesetzes: „Die Aufnahme solcher Waisenkinder könnte gerade 
zu dazu benutzt werden, um fremde Kinder in größerer Zahl unter den für- 
eigene Kinder zugelassenen milderen Bedingungen zu beschäftigen. Bekannt 
lich kämen in bezug auf die Ausnutzung von Waisenkindern arge Mißstände 
vor." (Drucks, d. Reichstags 10. Legisl.-Per. 1900-1902, Nr. 807, S. 12.) 
Der Gesetzgeber will Pie Waisenkinder, wenn sie nicht Zwangs- oder Für 
sorgezöglinge sind, wie fremde Kinder geschützt wissen, d. h. in diesem Falle: 
sie mehr als die eigenen Kinder schützen. 
Dabei sei gleichzeitig auf weitergehende Bestimmungen hingewiesen, die 
von großen Gemeinden bezüglich gewisser Beschäftigungen in den sogenannten 
Pflegekontrakten für Waisen aufgenommen sind. So z. B. ist den Pflege 
eltern seitens der Berliner Waisenverwaltung kontraktlich untersagt, Kinder 
zum Hüten des Viehes zu benutzen. Diese Bestimmung wird durch das Ge 
setz keineswegs aufgehoben, denn sie bezieht sich auf eine Tätigkeit, welche 
überhaupt nicht unter das Gesetz fällt (§ 1). 
Ebenso wird durch das Gesetz nicht berührt die Beschäftigung der Kinder 
in Erziehungsanstalten. Pr.AnSf.Bcst. D. Zisf. 9 Abs. 1 (s.Anh.II). Die 
hier geleistete Arbeit fällt nicht unter „gewerbliche Arbeit", denn sie wird nach 
pädagogischen Grundsätzen ausgewählt, sie ist Erziehungs- oder Unter 
richtssache. Eine Beschäftignngsdauer, die über das gesetzlich gestattete Maß 
der für eigene Kinder vorgeschriebenen geht, dürfte hier kaum vorkommen. 
Siehe über Anwendung des Fürsorgeerziehungsgesetzes in Schlesien 
Soz. Pr. vom 18. Juni 1903 Sp. 1022. Vgl. ferner Schitting, die Für 
sorgeerziehung Minderjähriger und die Vereine zur Fürsorge für entlassene 
Gefangene in der Deutschen Juristen-Zeitung vom 1. Mai 1903 
S. 220. Zwangserziehung und Armenpflege. Bericht von Schiller, Schmidt, 
Kühne: Schriften d. V. für Armenpsl. n. Wohlt. Leipzig 1903. 
7. Sofern sie zum Hansstande desjenigen gehören, 
welcher sie beschäftigt. Nach dem Urteil des Obcrverwaltungsgerichts 
vom 8. Oktober 1896 Entsch. B. XIV S. 170 hat jeder einen Hansstand,
	        
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