Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Kinderschutzgesetz. 
usw. als unbedenklich bezeichnen lassen; sofern jedoch darin eine Be- und 
Verarbeitung von Kupferlegierungen usw., wobei die Kinderbeschäftigung 
im allgemeinen ausgeschlossen sein soll, erblickt werden könne, werde diese 
Beschäftigung in Abänderung des Verzeichnisses tvohl zugelassen tverden 
müssen. (Komm.Ber. S. 14 u. 15.) 
In dem Verzeichnis handelt es sich nur um Werkstätten. Der 
Bundesrat ist bei der Untersagung weiterer ungeeigneter Beschäftigung 
nicht auf Werkstätten beschränkt. 
Hinsichtlich der durch den Paragraphen angeordneten Veröffentlichung 
im RGBl, und der Vorlage an den Reichstag zur Kenntnisnahme vgl. § 120 e 
Abs. 4 Gew.Ord. Siehe über die Form des Reichsvcrordnungsrechts Zorn, 
das Staatsrecht des deutschen Reichs II. Ausl. Bd. I S. 492 ff. Vgl. Anm. 6. 
zu § 14. Der Bundesrat hat bereits von seiner Ermächtigung Gebrauch 
gemacht und für die Werkstätten, in denen Blei, Kupfer, Zink oder Legierungen 
dieser Metalle bearbeitet oder verarbeitet werden (Verzeichnis unter V Alinea 5) 
folgenden Zusatz gemacht: „mit Ausnahme von Werkstätten, in denen aus 
schließlich eigene Kinder und diese lediglich mit Sortieren und Zusammensetzen 
von Uhrenbestandieilen beschäftigt werden. (Siehe hier auch Anhang III und 
die obigen Ausführungen des Regierungsvertreters.) Es wird in der Presse 
behauptet, daß die Bekanntmachung des Bundesrats v. 17. Dezember 1903 
nicht eine Abänderung des Verzeichnisses, sondern eine Abänderung des Gesetzes- 
texies der ZK 4 und 12 bilde. Der Bundesrat habe in völliger Verkennung 
des Inhalts der ihm eingeräumten Befugnis, den Ton auf die Worte „und 
das Verzeichnis abzuändern" gelegt, während diese Worte in Wirklichkeit nur 
ein erläuterndes Anhängsel für die Aussühmng seiner Befugnis seien. Die 
materielle Befugnis des Bundesrats bestehe einzig und allein in dem, was 
der erste Satzteil besagte: „Der Bundesrat ist ermächtigt, weitere ungeeignete 
Beschäftigungen zu untersagen"; die folgenden Worte bedeuten nur, daß die 
weiteren verbotenen Beschäftigungsarten in das Verzeichnis aufgenommen 
werden, sie bedeuten nicht, daß der Bundesrat aus dem Verzeichnis, das einen 
integrierenden Bestandteil des Gesetzes bilde, etwas entfernen dürfe und sie 
bedeuten erst recht nicht, daß der Bundesrat nach Belieben einen neuen Unter 
schied zwischen eigenen und fremden Kindern konstruieren dürfe, den das Gesetz 
nicht kenne. 
Wie bereits oben angegeben, kann der Bundesrat das Verzeichnis der 
verbotenen Werkstätten auch einschränken. Er ist danach bevollmächtigt, 
etwas aus dem Verzeichnis auch zu entfernen, v. Rohrscheidt S. 53 bemerkt 
mit Recht, daß das Wort „abändern" nicht gleichbedeutend mit „ergänzen" 
ist. Eine „Abänderung" hat der Bundesrat durch die Bekanntniachung vom 
7. Dezember vorgenommen. Da aber das Verzeichnis zum Z 4, welcher sich 
unter „II. Beschäftigung fremder Kinder" befindet, gehört, und ferner im Z 12 
ausdrücklich von „Betrieben, in denen gemäß der Bestimmungen des Z 4 
fremde Kinder nicht beschäftigt werden dürfen", die Rede ist, handelt es sich
	        
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