Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

II. Beschäftigung fremder Kinder §§ 10 u. 11. 
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sührungsbestimmungen des Bundesrats über die Beschäftigung von jugend 
lichen Arbeitern und von Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motorbetrieb vom 
13. Juli 1900 (RGBl. S- 566) vorgesehen sind. Dagegen ist von der An 
ordnung des für jene Werkstätten vorgeschriebenen Aushanges abge 
sehen worden." Dieser Aushang hat sich übrigens in St. Louis (Amerika) 
sehr gut bewährt. Vgl. noch §§ 14, 35 Abs. 6 Gew.Ordn. Siehe außerdem 
die preußischen Ausführungsvorschriften unter D, hier im Anhang II. 
6. Gelegentliche Beschäftigung: s. oben Amn. 1 u. Amu. 2 
zu § 1 u. Anm. 4 zu Z 9. Rohmer S. 822 führt mit Recht aus, daß, wenn 
in einem vereinzelten Bedarfsfälle ein Kind „mit einzelnen Dienst 
leistungen" z. B. mit einem Botengang, beschäftigt wird, eine gelegent 
liche Dienstleistung vorliege, daß sich der Bedarfsfall nicht wiederholen dürfe, 
wolle das Gesetz nicht sagen. 
7. Strasvorschrift: § 26. 
Spangenberg S. 71: Neukamp S. 23; v. Rohrscheidt S. 65; Zwick 
S. 58. 
8 ii. 
Arbeitskarte. 
Die Beschäftigung eines Kindes ist nicht gestattet, wenn dem 
Arbeitgeber nicht zuvor für dasselbe eine Arbeitskarte eingehändigt 
ist. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf eine bloß ge 
legentliche Beschäftigung mit einzelnen Dienstleistungen. 
Die Arbeitskarten werden auf Antrag oder mit Zustimmung 
des gesetzlichen Vertreters durch die Ortspolizeibehörde desjenigen 
Ortes, an welchem das Kind zuletzt seinen dauernden Aufenthalts 
ort gehabt hat, kosten- und stempelfrei ausgestellt; ist die Erklärung 
des gesetzlichen Vertreters nicht zu beschaffen, so kann die Gemeinde 
behörde die Zustimmung ergänzen. Die Karten haben den Namen, 
Tag und Jahr der Geburt des Kindes sowie den Namen, Stand 
und letzten Wohnort des gesetzlichen Vertreters zu enthalten. 
Der Arbeitgeber- hat die Arbeitskarte zu verwahren, aus amt 
liches Verlangen vorzulegen und nach rechtmäßiger Lösung des 
Arbeitsverhältnisses dem gesetzlichen Vertreter wieder auszuhändigen, 
■vrft die Wohnung des gesetzlichen Vertreters nicht zu ermitteln, so 
erfolgt die Aushändigung der Arbeitskarte an die im Abs. 2 be 
zeichnete Ortspolizeibehörde. 
Die Bestimmungen des § 4 des Gewerbegerichtsgesctzes vom
	        
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