II. Beschäftigung fremder Kinder §§ 10 u. 11.
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sührungsbestimmungen des Bundesrats über die Beschäftigung von jugend
lichen Arbeitern und von Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motorbetrieb vom
13. Juli 1900 (RGBl. S- 566) vorgesehen sind. Dagegen ist von der An
ordnung des für jene Werkstätten vorgeschriebenen Aushanges abge
sehen worden." Dieser Aushang hat sich übrigens in St. Louis (Amerika)
sehr gut bewährt. Vgl. noch §§ 14, 35 Abs. 6 Gew.Ordn. Siehe außerdem
die preußischen Ausführungsvorschriften unter D, hier im Anhang II.
6. Gelegentliche Beschäftigung: s. oben Amn. 1 u. Amu. 2
zu § 1 u. Anm. 4 zu Z 9. Rohmer S. 822 führt mit Recht aus, daß, wenn
in einem vereinzelten Bedarfsfälle ein Kind „mit einzelnen Dienst
leistungen" z. B. mit einem Botengang, beschäftigt wird, eine gelegent
liche Dienstleistung vorliege, daß sich der Bedarfsfall nicht wiederholen dürfe,
wolle das Gesetz nicht sagen.
7. Strasvorschrift: § 26.
Spangenberg S. 71: Neukamp S. 23; v. Rohrscheidt S. 65; Zwick
S. 58.
8 ii.
Arbeitskarte.
Die Beschäftigung eines Kindes ist nicht gestattet, wenn dem
Arbeitgeber nicht zuvor für dasselbe eine Arbeitskarte eingehändigt
ist. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf eine bloß ge
legentliche Beschäftigung mit einzelnen Dienstleistungen.
Die Arbeitskarten werden auf Antrag oder mit Zustimmung
des gesetzlichen Vertreters durch die Ortspolizeibehörde desjenigen
Ortes, an welchem das Kind zuletzt seinen dauernden Aufenthalts
ort gehabt hat, kosten- und stempelfrei ausgestellt; ist die Erklärung
des gesetzlichen Vertreters nicht zu beschaffen, so kann die Gemeinde
behörde die Zustimmung ergänzen. Die Karten haben den Namen,
Tag und Jahr der Geburt des Kindes sowie den Namen, Stand
und letzten Wohnort des gesetzlichen Vertreters zu enthalten.
Der Arbeitgeber- hat die Arbeitskarte zu verwahren, aus amt
liches Verlangen vorzulegen und nach rechtmäßiger Lösung des
Arbeitsverhältnisses dem gesetzlichen Vertreter wieder auszuhändigen,
■vrft die Wohnung des gesetzlichen Vertreters nicht zu ermitteln, so
erfolgt die Aushändigung der Arbeitskarte an die im Abs. 2 be
zeichnete Ortspolizeibehörde.
Die Bestimmungen des § 4 des Gewerbegerichtsgesctzes vom