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trümmerung war ohne ausdrücklichen Konsens der Grundherrn
untersagt. 4 )
Die Bauerngüter waren ausschließlich Zinsgüter, die je nach der
Art der Abgaben, die sie entrichten mußten, verschieden benannt wurden.
In den fürstbischöflichen Verordnungei: wird meist von Zins-Gült- und
Lehengütern gesprochen. Sie sind weder als Emphyteusen im Sinne des
römischen Rechts noch als wahre Lehens zu betrachte::. Für die
Behauptung Fick's, die in Franker: unter dem Namen „Hubgüter, Huben"
vorkommenden Güter seien bona emphyteuticaria, 4 ) haben wir im
Grabfeld keine Anhaltspunkte gefunden. Diese Huben (wahrscheinlich der
Naine für halbe Höfe) unterscheiden sich in nichts von den gültbaren
Gütern, d. i. solchen, die ihrer: Zins in Getreide entrichten.
Es gab im Grabfeld freiteilbare und geschlossene Güter.
Von Gesetzeswegen war in der Landgerichtsordnung des Herzogtums
Frauken von 1618 für die Ziusgüter Freiteilbarkeit statuiert: „Die
Zinslehen werden unter den Söhnen und Töchtern zugleich geteilt." H
Doch übte das Gesetzesrecht auf die Erfolge in bäuerliche
Güter so gut wie gar keinen Einfluß aus.°) Ob das Gut
unter die Kinder geteilt werden durfte oder geschlossen übergeben werden
mußte, hing vielmehr von der Einwirkung der Grundherrn auf
die Gutsübergabe ab. Aus diesem Grunde allein erklärt sich die
große Verschiedenheit in der bäuerlichen Erbfolge inbezug auf Ort
und Zeit. Fast in allen Orten des Grabfeldes hat es ehedem aus-
') Vgl. nachfolgende Nr. 2.
2 ) Vgl. Dernburg, Pandekten 1902 Bd. I S. 636 Anm. 2: „Im deutschen
Mittelalter erhielten die Bauern vielfach von den Gutsherrn Bauerngüter zu erb
lichem Nutzungsrechte und zwar unter nmncherlei Namen und vielfach verschiedenen
recht!. Bedingungen) vgü Stobbe-Lehmann, deutsches P. R. Bd. 2 § 189. Sie
unter die Normen der röm. Emphyteusen zu spannen, wie die romanistisch ge
bildeten Juristen früher zeitweise taten, hat man mit Recht längst aufgegeben."
3 ) Schneidt, elementa iuris franconici § 63.
4 ) Bäuerliche Erbfolge S. 210.
5 ) Landgerichtsordnung tit. 75 Z 6. Nach §§ 4, 5 dess. tit. erben die Söhne-
die freien alten und auch die neuen Mannslehen allein; lediglich an den letzterem
haben die Töchter Anspruch auf Geldabfindung. Doch waren diese Lehen für das
bäuerliche Erbrecht bedeutungslos.
«) Die Meinung, das Gesetzesrecht sei früher für die bäuerliche Erbfolge aus
schlaggebend gewesen, war noch in den 80 er und anfangs der 90er Jahre des
vorigen Jahrhunderts allgemein verbreitet. Vgl. namentlich: „Die Landwirtschaft
in Bayern S. 27 ff." Man berücksichtigte dabei eben gar nicht die grundherrlichen
Verhältnisse. Fick (bäuerliche Erbfolge) schaltet zwar bei Betrachtung der Ursachen
der heute bestehenden verschiedenen bäuerlichen Erbfolge in Bayern das Gcsetzesrecht
prinzipiell aus, steht aber der örtlich so verschiedenen bäuerlichen Erbfolge in Franken
ziemlich ratlos gegenüber.