Full text: Zur Frage der Naturalteilung

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trümmerung war ohne ausdrücklichen Konsens der Grundherrn 
untersagt. 4 ) 
Die Bauerngüter waren ausschließlich Zinsgüter, die je nach der 
Art der Abgaben, die sie entrichten mußten, verschieden benannt wurden. 
In den fürstbischöflichen Verordnungei: wird meist von Zins-Gült- und 
Lehengütern gesprochen. Sie sind weder als Emphyteusen im Sinne des 
römischen Rechts noch als wahre Lehens zu betrachte::. Für die 
Behauptung Fick's, die in Franker: unter dem Namen „Hubgüter, Huben" 
vorkommenden Güter seien bona emphyteuticaria, 4 ) haben wir im 
Grabfeld keine Anhaltspunkte gefunden. Diese Huben (wahrscheinlich der 
Naine für halbe Höfe) unterscheiden sich in nichts von den gültbaren 
Gütern, d. i. solchen, die ihrer: Zins in Getreide entrichten. 
Es gab im Grabfeld freiteilbare und geschlossene Güter. 
Von Gesetzeswegen war in der Landgerichtsordnung des Herzogtums 
Frauken von 1618 für die Ziusgüter Freiteilbarkeit statuiert: „Die 
Zinslehen werden unter den Söhnen und Töchtern zugleich geteilt." H 
Doch übte das Gesetzesrecht auf die Erfolge in bäuerliche 
Güter so gut wie gar keinen Einfluß aus.°) Ob das Gut 
unter die Kinder geteilt werden durfte oder geschlossen übergeben werden 
mußte, hing vielmehr von der Einwirkung der Grundherrn auf 
die Gutsübergabe ab. Aus diesem Grunde allein erklärt sich die 
große Verschiedenheit in der bäuerlichen Erbfolge inbezug auf Ort 
und Zeit. Fast in allen Orten des Grabfeldes hat es ehedem aus- 
') Vgl. nachfolgende Nr. 2. 
2 ) Vgl. Dernburg, Pandekten 1902 Bd. I S. 636 Anm. 2: „Im deutschen 
Mittelalter erhielten die Bauern vielfach von den Gutsherrn Bauerngüter zu erb 
lichem Nutzungsrechte und zwar unter nmncherlei Namen und vielfach verschiedenen 
recht!. Bedingungen) vgü Stobbe-Lehmann, deutsches P. R. Bd. 2 § 189. Sie 
unter die Normen der röm. Emphyteusen zu spannen, wie die romanistisch ge 
bildeten Juristen früher zeitweise taten, hat man mit Recht längst aufgegeben." 
3 ) Schneidt, elementa iuris franconici § 63. 
4 ) Bäuerliche Erbfolge S. 210. 
5 ) Landgerichtsordnung tit. 75 Z 6. Nach §§ 4, 5 dess. tit. erben die Söhne- 
die freien alten und auch die neuen Mannslehen allein; lediglich an den letzterem 
haben die Töchter Anspruch auf Geldabfindung. Doch waren diese Lehen für das 
bäuerliche Erbrecht bedeutungslos. 
«) Die Meinung, das Gesetzesrecht sei früher für die bäuerliche Erbfolge aus 
schlaggebend gewesen, war noch in den 80 er und anfangs der 90er Jahre des 
vorigen Jahrhunderts allgemein verbreitet. Vgl. namentlich: „Die Landwirtschaft 
in Bayern S. 27 ff." Man berücksichtigte dabei eben gar nicht die grundherrlichen 
Verhältnisse. Fick (bäuerliche Erbfolge) schaltet zwar bei Betrachtung der Ursachen 
der heute bestehenden verschiedenen bäuerlichen Erbfolge in Bayern das Gcsetzesrecht 
prinzipiell aus, steht aber der örtlich so verschiedenen bäuerlichen Erbfolge in Franken 
ziemlich ratlos gegenüber.
	        
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