Full text: Zur Frage der Naturalteilung

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der hergebrachten Handlohnsgerechtigkeit sehr strafmäßig dergleichen 
Zn- und Eingehörungen gar als frey eigen aus den Huben und Höfen 
entwendet, wider die ergangenen gnädigsten Landesverordnnngcn theils 
anderstwohin von neuem lehen- auch zehndfreye zehndbar gemacht, 
theils aber ad Manus mortuas gebracht, ja gar auch in vielen Orten 
die Inwohner und Unterthanen auf den unzertheilten Gütern über die 
Anzahl also vermehret werden, daß aus Ermanglung zulänglicher Feld 
güter einer dem andern die Nahrung unvermeidlich benehme», und also 
am Ende unsere sonsten von Gott wohl gesegnete Unterthanen meist 
in solchen schlechten Stand gerathen müssen, theils aber ein solches 
verschwendische und liederliche, auch leichtfertige Leben führen, daß 
weder die herrschaftlichen Gefälle und andere oräinari-Anlagen behörig 
mehr einzubringen möglich seyn will, noch die Unterthanen in zufallen 
der Noth die erforderliche Hilf einander sclbsten mehr leisten können. 
Es ergibt sich 
4. daß in Erbvertheilungen öfters auf der Eltern Ableben die 
Kinder entweder die elterlichen Güter einem oder zweyen allein auf 
bürden, oder unter alle in gar viele Stücke und Theile Verstümpeln 
und vertheilen, daß auf ersten: Fall selbige ein oder zwey Kinder solche 
Güter nicht bestreiten, den Kaufschilling nicht haben, sondern auf Borg, 
aufnehmen, und also gleichsam in der Blühe verderben, andern Falls 
aber keines einige Nahrung, noch eines den: andern helfen kann: 
solchemnach befehlen und verordnen wir hiemit gnädigst, daß, wann 
dergleichen große Höfe, Hub und Güter bey einiger Theilung vor- 
kommen sollten, dergleichen Verstücklnngen unter sämtliche Kinder gar 
nicht gestattet, jedoch auch die Zerteilung, wo das Gut einer allein 
nicht bestreiten kann, anderst nicht zugelassen werden solle, als daß ein 
jeder Theilhaber seinen Antheil mit Mitteln, Wehe, Gesind und andern 
unentbehrlichen Nothwendigkeiten auch Arbeiten wohl bestreite», darauf 
auch eine gute Mannsnahrung haben könne, worüber jedoch jedesmal 
unserer hvchfürstlichen Rentkammer Gntbefinden einzuholen, und sollen 
ohne diesen Consens alle solcherley künftig beschehende Vertheilungen 
allerdings null, nichtig und ungiftig seyn. Was aber 
5. in vorigen Zeiten bereits also verstückelt und vertheilet, das 
soll fürohin zu Wiederherstellung unserer Lehenschaften durch Kauf, 
Auswechseln und andere thunliche Mittel und Wege wieder zu reuuiereu 
und zusammen zu bringen möglichst getrachtet, auch dieselbigen Lehen 
befindender Nothdnrft nach renoviert und neu beschriebe» werden. 
Damit auch 
9. unser Land mit überflüßigen unnützen Leuten nicht allzu sehr 
angefüllet werde, so vermahnen Wir unsere Unterthanen landsvätterlich, 
daß sie ihre Kinder zeitlich zu Handwerkern, Banerey oder Gewerb-
	        
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