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der hergebrachten Handlohnsgerechtigkeit sehr strafmäßig dergleichen
Zn- und Eingehörungen gar als frey eigen aus den Huben und Höfen
entwendet, wider die ergangenen gnädigsten Landesverordnnngcn theils
anderstwohin von neuem lehen- auch zehndfreye zehndbar gemacht,
theils aber ad Manus mortuas gebracht, ja gar auch in vielen Orten
die Inwohner und Unterthanen auf den unzertheilten Gütern über die
Anzahl also vermehret werden, daß aus Ermanglung zulänglicher Feld
güter einer dem andern die Nahrung unvermeidlich benehme», und also
am Ende unsere sonsten von Gott wohl gesegnete Unterthanen meist
in solchen schlechten Stand gerathen müssen, theils aber ein solches
verschwendische und liederliche, auch leichtfertige Leben führen, daß
weder die herrschaftlichen Gefälle und andere oräinari-Anlagen behörig
mehr einzubringen möglich seyn will, noch die Unterthanen in zufallen
der Noth die erforderliche Hilf einander sclbsten mehr leisten können.
Es ergibt sich
4. daß in Erbvertheilungen öfters auf der Eltern Ableben die
Kinder entweder die elterlichen Güter einem oder zweyen allein auf
bürden, oder unter alle in gar viele Stücke und Theile Verstümpeln
und vertheilen, daß auf ersten: Fall selbige ein oder zwey Kinder solche
Güter nicht bestreiten, den Kaufschilling nicht haben, sondern auf Borg,
aufnehmen, und also gleichsam in der Blühe verderben, andern Falls
aber keines einige Nahrung, noch eines den: andern helfen kann:
solchemnach befehlen und verordnen wir hiemit gnädigst, daß, wann
dergleichen große Höfe, Hub und Güter bey einiger Theilung vor-
kommen sollten, dergleichen Verstücklnngen unter sämtliche Kinder gar
nicht gestattet, jedoch auch die Zerteilung, wo das Gut einer allein
nicht bestreiten kann, anderst nicht zugelassen werden solle, als daß ein
jeder Theilhaber seinen Antheil mit Mitteln, Wehe, Gesind und andern
unentbehrlichen Nothwendigkeiten auch Arbeiten wohl bestreite», darauf
auch eine gute Mannsnahrung haben könne, worüber jedoch jedesmal
unserer hvchfürstlichen Rentkammer Gntbefinden einzuholen, und sollen
ohne diesen Consens alle solcherley künftig beschehende Vertheilungen
allerdings null, nichtig und ungiftig seyn. Was aber
5. in vorigen Zeiten bereits also verstückelt und vertheilet, das
soll fürohin zu Wiederherstellung unserer Lehenschaften durch Kauf,
Auswechseln und andere thunliche Mittel und Wege wieder zu reuuiereu
und zusammen zu bringen möglichst getrachtet, auch dieselbigen Lehen
befindender Nothdnrft nach renoviert und neu beschriebe» werden.
Damit auch
9. unser Land mit überflüßigen unnützen Leuten nicht allzu sehr
angefüllet werde, so vermahnen Wir unsere Unterthanen landsvätterlich,
daß sie ihre Kinder zeitlich zu Handwerkern, Banerey oder Gewerb-