Full text : Zur Frage der Naturalteilung

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der  hergebrachten  Handlohnsgerechtigkeit  sehr  strafmäßig  dergleichen
Zn-  und  Eingehörungen  gar  als  frey  eigen  aus  den  Huben  und  Höfen
entwendet,  wider  die  ergangenen  gnädigsten  Landesverordnnngcn  theils
anderstwohin  von  neuem  lehen-  auch  zehndfreye  zehndbar  gemacht,
theils  aber  ad  Manus  mortuas  gebracht,  ja  gar  auch  in  vielen  Orten
die  Inwohner  und  Unterthanen  auf  den  unzertheilten  Gütern  über  die
Anzahl  also  vermehret  werden,  daß  aus  Ermanglung  zulänglicher  Feldgüter ­
  einer  dem  andern  die  Nahrung  unvermeidlich  benehme»,  und  also
am  Ende  unsere  sonsten  von  Gott  wohl  gesegnete  Unterthanen  meist
in  solchen  schlechten  Stand  gerathen  müssen,  theils  aber  ein  solches
verschwendische  und  liederliche,  auch  leichtfertige  Leben  führen,  daß
weder  die  herrschaftlichen  Gefälle  und  andere  oräinari-Anlagen  behörig
mehr  einzubringen  möglich  seyn  will,  noch  die  Unterthanen  in  zufallender ­
  Noth  die  erforderliche  Hilf  einander  sclbsten  mehr  leisten  können.
Es  ergibt  sich
4.  daß  in  Erbvertheilungen  öfters  auf  der  Eltern  Ableben  die
Kinder  entweder  die  elterlichen  Güter  einem  oder  zweyen  allein  aufbürden, ­
  oder  unter  alle  in  gar  viele  Stücke  und  Theile  Verstümpeln
und  vertheilen,  daß  auf  ersten:  Fall  selbige  ein  oder  zwey  Kinder  solche
Güter  nicht  bestreiten,  den  Kaufschilling  nicht  haben,  sondern  auf  Borg,
aufnehmen,  und  also  gleichsam  in  der  Blühe  verderben,  andern  Falls
aber  keines  einige  Nahrung,  noch  eines  den:  andern  helfen  kann:
solchemnach  befehlen  und  verordnen  wir  hiemit  gnädigst,  daß,  wann
dergleichen  große  Höfe,  Hub  und  Güter  bey  einiger  Theilung  vorkommen
  sollten,  dergleichen  Verstücklnngen  unter  sämtliche  Kinder  gar
nicht  gestattet,  jedoch  auch  die  Zerteilung,  wo  das  Gut  einer  allein
nicht  bestreiten  kann,  anderst  nicht  zugelassen  werden  solle,  als  daß  ein
jeder  Theilhaber  seinen  Antheil  mit  Mitteln,  Wehe,  Gesind  und  andern
unentbehrlichen  Nothwendigkeiten  auch  Arbeiten  wohl  bestreite»,  darauf
auch  eine  gute  Mannsnahrung  haben  könne,  worüber  jedoch  jedesmal
unserer  hvchfürstlichen  Rentkammer  Gntbefinden  einzuholen,  und  sollen
ohne  diesen  Consens  alle  solcherley  künftig  beschehende  Vertheilungen
allerdings  null,  nichtig  und  ungiftig  seyn.  Was  aber
5.  in  vorigen  Zeiten  bereits  also  verstückelt  und  vertheilet,  das
soll  fürohin  zu  Wiederherstellung  unserer  Lehenschaften  durch  Kauf,
Auswechseln  und  andere  thunliche  Mittel  und  Wege  wieder  zu  reuuiereu
und  zusammen  zu  bringen  möglichst  getrachtet,  auch  dieselbigen  Lehen
befindender  Nothdnrft  nach  renoviert  und  neu  beschriebe»  werden.
Damit  auch
9.  unser  Land  mit  überflüßigen  unnützen  Leuten  nicht  allzu  sehr
angefüllet  werde,  so  vermahnen  Wir  unsere  Unterthanen  landsvätterlich,
daß  sie  ihre  Kinder  zeitlich  zu  Handwerkern,  Banerey  oder  Gewerb-
            
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