Full text: Zur Frage der Naturalteilung

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schäften, auch Arbeiten, wovon sie sich einstens ernähren können, appli- 
ziren, worüber unsere Beamte sonderliche Obsicht tragen sollen; und 
befehlen anbey gnädigst und ernstlichst, daß keine In- oder Ausländische 
zu wirklichen Bürgern, Unterthanen oder Beysaßen an- und aufge 
nommen werde, es sei dann, daß selbige nebst Leistung genügsamer 
Bürgschaft zugleich eine erkleckliche Habschaft schon in Handen, und 
inskünftig noch zu erwarten oder zu ererben, oder aber eine solche 
Profession und Handwerk erlernet haben, wovon sie ihre Nahrung 
füglich und ohne anderer Schaden suchen zu können fähig sind. Es soll 
11. keineswegs erlaubt seyn, die Hofriethen in mehrere Wohnungen 
ohne unsern ausdrücklichen Consens und Einwilligung zu vertheilen, 
oder mehrere Wohnungen dahinein zu bauen, mithin die Güter mit 
mehreren Einwohnern zu beschweren." 
Dieses Verbot ist schon wesentlich abgeschwächt, die Übernahme 
durch einen Einzigen wird nicht mehr so energisch betont. In Ziff. 
4 wird sowohl die Gutsübernahme durch einen oder zwei, die not 
wendigerweise zur gänzlichen Verschuldung und zum wirtschaftlichen 
Ruin des Übernehmers führen muß, wie die übermäßige Austeilung 
des Gutes tu solch kleine Teile, daß sie keinem der Kinder ein Aus 
kommen bieten können, verworfen. Als Ideal schwebt dem Bischof 
Christof eine Besitzgröße vor, die dem Wirtschafter genug zum Leben 
liefert; diese soll dadurch erreicht werden, daß das Gut, das wegen 
zu großen Umfangs von einem allein nicht bewirtschaftet werden kann, 
unter die Kinder geteilt werden soll und zwar so, daß jedes Kind auch 
mit den nötigen Betriebsmitteln ausgestattet wird, die ihm eine selb 
ständige Wirtschaftsführung ermöglichen. Umgekehrt soll bei der ge 
ringen Größe eines Gutes die Teilung unter sämtliche Kinder nicht 
gestattet werden. Der Bischof will also nicht generell Geschlossenheit 
oder Freiteilbarkcit für das bäuerliche Gut festsetzen, sondern in jedeni 
einzelnen Fall durch die Rentkammer entscheiden lassen, ob geteilte oder- 
ungeteilte Übergabe von Vorteil ist. Durch die Maßregel in Ziffer 9 
soll ein Teil der Kinder zur Entlastung der väterlichen Wirtschaft 
dem Handwerk zugeführt werden, durch die in Ziff. 11 soll der Mehrung 
der Einzelwirtschaften gesteuert werden. 
Diese Theorien wären recht schön, wenn sie auch praktisch durch 
führbar wären. Daß der Vollzug dieser Befehle den fürstbischöflichen 
Beamten nicht gelingen wollte, sehen wir ans der Verordnung vom 
5. Dez. 1726. Es soll zwar auch jetzt noch gestattet sein, „daß die 
Güter mit gnädigster Spezialerlaubnis, wo sie also stark sind, daß sie 
mehrere Mannsuahrnng zu ertragen fähig, verteilet werden können." 
Doch werden mit Rücksicht auf neuerliche Berichte, „daß sogar die ein 
zeln und kleinsten Stücklein verteilet werden", den Beamten die über 
Sie inert. Zur Frage der Naturalteilung !c. 2
	        
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