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schäften, auch Arbeiten, wovon sie sich einstens ernähren können, appli-
ziren, worüber unsere Beamte sonderliche Obsicht tragen sollen; und
befehlen anbey gnädigst und ernstlichst, daß keine In- oder Ausländische
zu wirklichen Bürgern, Unterthanen oder Beysaßen an- und aufge
nommen werde, es sei dann, daß selbige nebst Leistung genügsamer
Bürgschaft zugleich eine erkleckliche Habschaft schon in Handen, und
inskünftig noch zu erwarten oder zu ererben, oder aber eine solche
Profession und Handwerk erlernet haben, wovon sie ihre Nahrung
füglich und ohne anderer Schaden suchen zu können fähig sind. Es soll
11. keineswegs erlaubt seyn, die Hofriethen in mehrere Wohnungen
ohne unsern ausdrücklichen Consens und Einwilligung zu vertheilen,
oder mehrere Wohnungen dahinein zu bauen, mithin die Güter mit
mehreren Einwohnern zu beschweren."
Dieses Verbot ist schon wesentlich abgeschwächt, die Übernahme
durch einen Einzigen wird nicht mehr so energisch betont. In Ziff.
4 wird sowohl die Gutsübernahme durch einen oder zwei, die not
wendigerweise zur gänzlichen Verschuldung und zum wirtschaftlichen
Ruin des Übernehmers führen muß, wie die übermäßige Austeilung
des Gutes tu solch kleine Teile, daß sie keinem der Kinder ein Aus
kommen bieten können, verworfen. Als Ideal schwebt dem Bischof
Christof eine Besitzgröße vor, die dem Wirtschafter genug zum Leben
liefert; diese soll dadurch erreicht werden, daß das Gut, das wegen
zu großen Umfangs von einem allein nicht bewirtschaftet werden kann,
unter die Kinder geteilt werden soll und zwar so, daß jedes Kind auch
mit den nötigen Betriebsmitteln ausgestattet wird, die ihm eine selb
ständige Wirtschaftsführung ermöglichen. Umgekehrt soll bei der ge
ringen Größe eines Gutes die Teilung unter sämtliche Kinder nicht
gestattet werden. Der Bischof will also nicht generell Geschlossenheit
oder Freiteilbarkcit für das bäuerliche Gut festsetzen, sondern in jedeni
einzelnen Fall durch die Rentkammer entscheiden lassen, ob geteilte oder-
ungeteilte Übergabe von Vorteil ist. Durch die Maßregel in Ziffer 9
soll ein Teil der Kinder zur Entlastung der väterlichen Wirtschaft
dem Handwerk zugeführt werden, durch die in Ziff. 11 soll der Mehrung
der Einzelwirtschaften gesteuert werden.
Diese Theorien wären recht schön, wenn sie auch praktisch durch
führbar wären. Daß der Vollzug dieser Befehle den fürstbischöflichen
Beamten nicht gelingen wollte, sehen wir ans der Verordnung vom
5. Dez. 1726. Es soll zwar auch jetzt noch gestattet sein, „daß die
Güter mit gnädigster Spezialerlaubnis, wo sie also stark sind, daß sie
mehrere Mannsuahrnng zu ertragen fähig, verteilet werden können."
Doch werden mit Rücksicht auf neuerliche Berichte, „daß sogar die ein
zeln und kleinsten Stücklein verteilet werden", den Beamten die über
Sie inert. Zur Frage der Naturalteilung !c. 2