Full text : Zur Frage der Naturalteilung

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schäften,  auch  Arbeiten,  wovon  sie  sich  einstens  ernähren  können,  appliziren,
  worüber  unsere  Beamte  sonderliche  Obsicht  tragen  sollen;  und
befehlen  anbey  gnädigst  und  ernstlichst,  daß  keine  In-  oder  Ausländische
zu  wirklichen  Bürgern,  Unterthanen  oder  Beysaßen  an-  und  aufgenommen ­
  werde,  es  sei  dann,  daß  selbige  nebst  Leistung  genügsamer
Bürgschaft  zugleich  eine  erkleckliche  Habschaft  schon  in  Handen,  und
inskünftig  noch  zu  erwarten  oder  zu  ererben,  oder  aber  eine  solche
Profession  und  Handwerk  erlernet  haben,  wovon  sie  ihre  Nahrung
füglich  und  ohne  anderer  Schaden  suchen  zu  können  fähig  sind.  Es  soll
11.  keineswegs  erlaubt  seyn,  die  Hofriethen  in  mehrere  Wohnungen
ohne  unsern  ausdrücklichen  Consens  und  Einwilligung  zu  vertheilen,
oder  mehrere  Wohnungen  dahinein  zu  bauen,  mithin  die  Güter  mit
mehreren  Einwohnern  zu  beschweren."
Dieses  Verbot  ist  schon  wesentlich  abgeschwächt,  die  Übernahme
durch  einen  Einzigen  wird  nicht  mehr  so  energisch  betont.  In  Ziff.
4  wird  sowohl  die  Gutsübernahme  durch  einen  oder  zwei,  die  notwendigerweise ­
  zur  gänzlichen  Verschuldung  und  zum  wirtschaftlichen
Ruin  des  Übernehmers  führen  muß,  wie  die  übermäßige  Austeilung
des  Gutes  tu  solch  kleine  Teile,  daß  sie  keinem  der  Kinder  ein  Auskommen ­
  bieten  können,  verworfen.  Als  Ideal  schwebt  dem  Bischof
Christof  eine  Besitzgröße  vor,  die  dem  Wirtschafter  genug  zum  Leben
liefert;  diese  soll  dadurch  erreicht  werden,  daß  das  Gut,  das  wegen
zu  großen  Umfangs  von  einem  allein  nicht  bewirtschaftet  werden  kann,
unter  die  Kinder  geteilt  werden  soll  und  zwar  so,  daß  jedes  Kind  auch
mit  den  nötigen  Betriebsmitteln  ausgestattet  wird,  die  ihm  eine  selbständige ­
  Wirtschaftsführung  ermöglichen.  Umgekehrt  soll  bei  der  geringen ­
  Größe  eines  Gutes  die  Teilung  unter  sämtliche  Kinder  nicht
gestattet  werden.  Der  Bischof  will  also  nicht  generell  Geschlossenheit
oder  Freiteilbarkcit  für  das  bäuerliche  Gut  festsetzen,  sondern  in  jedeni
einzelnen  Fall  durch  die  Rentkammer  entscheiden  lassen,  ob  geteilte  oderungeteilte
  Übergabe  von  Vorteil  ist.  Durch  die  Maßregel  in  Ziffer  9
soll  ein  Teil  der  Kinder  zur  Entlastung  der  väterlichen  Wirtschaft
dem  Handwerk  zugeführt  werden,  durch  die  in  Ziff.  11  soll  der  Mehrung
der  Einzelwirtschaften  gesteuert  werden.
Diese  Theorien  wären  recht  schön,  wenn  sie  auch  praktisch  durchführbar ­
  wären.  Daß  der  Vollzug  dieser  Befehle  den  fürstbischöflichen
Beamten  nicht  gelingen  wollte,  sehen  wir  ans  der  Verordnung  vom
5.  Dez.  1726.  Es  soll  zwar  auch  jetzt  noch  gestattet  sein,  „daß  die
Güter  mit  gnädigster  Spezialerlaubnis,  wo  sie  also  stark  sind,  daß  sie
mehrere  Mannsuahrnng  zu  ertragen  fähig,  verteilet  werden  können."
Doch  werden  mit  Rücksicht  auf  neuerliche  Berichte,  „daß  sogar  die  einzeln ­
  und  kleinsten  Stücklein  verteilet  werden",  den  Beamten  die  über
Sie  inert.  Zur  Frage  der  Naturalteilung  !c.  2
            
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