Full text: Zur Frage der Naturalteilung

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die Zerstücklung der Güter erlassenen Verordnungen unter Androhung 
einer Strafe von 12 Thlr. im Falle ihrer Nichtbeachtung ins Gedächt 
nis gerufen. 
Die letzte Verordnung, daß „die herrschaftlichen Zins- und Lehen 
güter unzertrennt erhalten werden sollen", datiert vom 23. Mai 1733. 
Es wurde die Wahrnehmung gemacht, daß die Ehegatten unter sich 
solche Rechtsgeschäfte abschließen, durch welche die Zinsgüter und Lehen 
zerstückelt werden müssen. Die Beamten sollen daher darüber wachen, 
daß „keine Dismembrir- oder Zerstücklung einiger Zins-, lehen- oder 
gültbarer Güter zugelassen, sondern im Gegenteil auf alle Weg und 
Weis zu deren ehebevor beschehenen Zerteilung desto mehrer Consoli- 
dirung getrachtet werden solle." 
Von 1733 ab verstummen die Klagen über die weitgehende Zer 
splitterung der Lehengüter, Verbote gegen die fortwährende Aufteilung 
werden nicht mehr erlassen. 
Erst nach dem Übergang des Hochstifts Würzburg an das Kur 
fürstentum Bayern 1803 tauchen wieder einige Verordnungen auf, 
die sich mit den Lehengütern beschäftigen. Merkwürdig! In diesen 
Verordnungen wird die Teilung der Lchengüter als ein zu förderndes 
Mittel zur Erhöhung der Landeskultur und zur Vermehrung der Be 
völkerung empfohlen. 
Nach der Verordnung vom 19. Februar 1803 scheinen die Lehen 
bücher zu den vielen Einträgen, die durch die fortwährende Teilung 
veranlaßt waren, nicht mehr ausgereicht zu haben. Deshalb ordnet 
das kurfürstliche Generalkommissariat die Anlegung von Supplement 
bänden zu den alten Lehenbüchern an, „in Erwägung, daß die Lehens 
verteilungen als Mittel, die Kultur des Landes zu erhöhen, und die 
Bevölkerung zu vermehren, nicht erschweret, sondern befördert werden 
müssen, die fehlerhafte Anlage der meisten älteren Lehcnbücher die An 
wendung dieses Mittels zu hindern scheinet." 
Auch in der Verordnung vom 15. Januar 1805 wird die Auf 
teilung der Lehengüter als Mittel, die Kultur des Landes zu erhöhen, 
gutgeheißen. 
In den beiden Verordnungen vom Anfang des vorigen Jahr 
hunderts hat sich also ein derartiger Umschwung in den wirtschaftlichen 
Anschauungen vollzogen, daß nunmehr die uneingeschränkteste Freiteil 
barkeit proklamiert wird. Unverkennbar ist hier der Einfluß der auf 
klärenden Ideen des beginnenden 19. Jahrhunderts. Die jung auf 
strebende Landwirtschaftswissenschaft wollte die völlige Freiheit des 
Grundeigentums im Interesse einer intensiveren Wirtschaftsweise, die 
physiokratische Lehre forderte die Mobilisierung des Grund und Bodens 
-aus Populationistischen Tendenzen.
	        
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