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die Zerstücklung der Güter erlassenen Verordnungen unter Androhung
einer Strafe von 12 Thlr. im Falle ihrer Nichtbeachtung ins Gedächt
nis gerufen.
Die letzte Verordnung, daß „die herrschaftlichen Zins- und Lehen
güter unzertrennt erhalten werden sollen", datiert vom 23. Mai 1733.
Es wurde die Wahrnehmung gemacht, daß die Ehegatten unter sich
solche Rechtsgeschäfte abschließen, durch welche die Zinsgüter und Lehen
zerstückelt werden müssen. Die Beamten sollen daher darüber wachen,
daß „keine Dismembrir- oder Zerstücklung einiger Zins-, lehen- oder
gültbarer Güter zugelassen, sondern im Gegenteil auf alle Weg und
Weis zu deren ehebevor beschehenen Zerteilung desto mehrer Consoli-
dirung getrachtet werden solle."
Von 1733 ab verstummen die Klagen über die weitgehende Zer
splitterung der Lehengüter, Verbote gegen die fortwährende Aufteilung
werden nicht mehr erlassen.
Erst nach dem Übergang des Hochstifts Würzburg an das Kur
fürstentum Bayern 1803 tauchen wieder einige Verordnungen auf,
die sich mit den Lehengütern beschäftigen. Merkwürdig! In diesen
Verordnungen wird die Teilung der Lchengüter als ein zu förderndes
Mittel zur Erhöhung der Landeskultur und zur Vermehrung der Be
völkerung empfohlen.
Nach der Verordnung vom 19. Februar 1803 scheinen die Lehen
bücher zu den vielen Einträgen, die durch die fortwährende Teilung
veranlaßt waren, nicht mehr ausgereicht zu haben. Deshalb ordnet
das kurfürstliche Generalkommissariat die Anlegung von Supplement
bänden zu den alten Lehenbüchern an, „in Erwägung, daß die Lehens
verteilungen als Mittel, die Kultur des Landes zu erhöhen, und die
Bevölkerung zu vermehren, nicht erschweret, sondern befördert werden
müssen, die fehlerhafte Anlage der meisten älteren Lehcnbücher die An
wendung dieses Mittels zu hindern scheinet."
Auch in der Verordnung vom 15. Januar 1805 wird die Auf
teilung der Lehengüter als Mittel, die Kultur des Landes zu erhöhen,
gutgeheißen.
In den beiden Verordnungen vom Anfang des vorigen Jahr
hunderts hat sich also ein derartiger Umschwung in den wirtschaftlichen
Anschauungen vollzogen, daß nunmehr die uneingeschränkteste Freiteil
barkeit proklamiert wird. Unverkennbar ist hier der Einfluß der auf
klärenden Ideen des beginnenden 19. Jahrhunderts. Die jung auf
strebende Landwirtschaftswissenschaft wollte die völlige Freiheit des
Grundeigentums im Interesse einer intensiveren Wirtschaftsweise, die
physiokratische Lehre forderte die Mobilisierung des Grund und Bodens
-aus Populationistischen Tendenzen.