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unter die Kinder verlost. Die Loszettel werden entweder von den
Beteiligten selbst, oder wenn diese sich über die Verteilung nicht einigen
tonnen, von den verpflichteten Taxatoren gefertigt und zwar in folgender
Weise: Die Loszettel werden nach der ungefähren Form des Grund
steuerkatasters angelegt. Die Grundstücke werden nun so auf die
einzelnen Zettel ausgeschieden, daß zuerst die guten Äcker einer jeden
FlurZ nach Lage, Fläche und Wert möglichst gleichmäßig verteilt
werden, ebenso dann die Äcker minderer Qualität und so fort, bis keine
Äcker mehr vorhanden sind. Da im allgemeinen der zu verteilende
Grundbesitz aus einer großen Anzahl von Plannummern besteht (67
Plannttinmern treffen im Grabfeld durchschnittlich auf die einzelne, Land
wirtschaft treibende Haushaltung), so ist man auch bei einer größeren
Anzahl von Kindern in der Regel nicht gezwungen, bei der Ausscheidung
der Grundstücke ans die Loszettel die einzelne Plannummer wieder teilen
zu müssen, sodaß es einer Neuvermessung durch den Geometer bedarf.
Es kommt dies heute auch nur in den seltensten Fällen vor. Was
jetzt die Leute von einer solchen weiteren Austeilung des Grund und
Bodens abhält, sind zwei Gründe: in erster Linie ist man zur Einsicht
gekonimen, daß eine fortwährende Teilung der Grundstücke ein bc-
der Loszettel bis 1797 zurückverfolgen. Die Landgerichtsordnung von 1618 enthält
keinerlei Bestimmungen über Art und Weise der Grundstücksverteilung. Dagegen
ist im Oode Napoleon, der 1812 im Großherzvgtum Franken seiner entschiedenen
Vorzüge wegen (partage kored!), wie es in einer Bekanntmachung vom 16. Sep
tember 1812 heißt, eingeführt werden sollte, ausführlich in Art. 831—835 fest
gesetzt, wie es mit der Fertigung der Lose gehalten werden soll. Diese Vorschriften
entsprechen im großen und ganzen der heutigen Übung.
Nach Art. 831 soll die Erbschaftsmasse in soviel gleiche Lose geteilt werden,
als teilende Erben vorhanden sind.
832. Dans la formatiern et composition des lots, on doit §viter, autant
que possible, de raorceler les hferitages et de diviser les exploitations; et il
conyient de faire entrer dans chaque lot, s’il Be peut, la meme quantite de
meubles, d’ immeubles, de droits ou de creanccs de meme nature et valeur.
833. L’inegalitö des lots en nature so compense par un retour, soit en
reute, soit en argent.
834. Les lots sont faits par Tun des coh&ritiers, s’ils peuvent convenir
entre eux sur le choix, et si celui qu’ils avaient ehoisi accepte la Commission:
dans le cas contraire, les lots sont faits par un expert que le juge commis-
saire dösigne.
Ils sont ensuite tirös au sort.
835. Avant de proeöder au tirage des lots, chaque copartageant est
admis ä proposer ses reclamations contre leur formation.
*) Nachdem im Grabfeld noch die Dreifelderwirtschaft mit tatsächlichem Flur
zwang besteht, ist man genötigt, die Verteilung der Acker flurweise vorzunehmen;
würde man einem Kind seinen Anteil an Grundstücken nur in einer einzigen Flur
geben, so wäre ihm die Bebauung seiner Felder bedeutend erschwert, wenn nicht
ganz unmöglich gemacht.