Full text: Zur Frage der Naturalteilung

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unter die Kinder verlost. Die Loszettel werden entweder von den 
Beteiligten selbst, oder wenn diese sich über die Verteilung nicht einigen 
tonnen, von den verpflichteten Taxatoren gefertigt und zwar in folgender 
Weise: Die Loszettel werden nach der ungefähren Form des Grund 
steuerkatasters angelegt. Die Grundstücke werden nun so auf die 
einzelnen Zettel ausgeschieden, daß zuerst die guten Äcker einer jeden 
FlurZ nach Lage, Fläche und Wert möglichst gleichmäßig verteilt 
werden, ebenso dann die Äcker minderer Qualität und so fort, bis keine 
Äcker mehr vorhanden sind. Da im allgemeinen der zu verteilende 
Grundbesitz aus einer großen Anzahl von Plannummern besteht (67 
Plannttinmern treffen im Grabfeld durchschnittlich auf die einzelne, Land 
wirtschaft treibende Haushaltung), so ist man auch bei einer größeren 
Anzahl von Kindern in der Regel nicht gezwungen, bei der Ausscheidung 
der Grundstücke ans die Loszettel die einzelne Plannummer wieder teilen 
zu müssen, sodaß es einer Neuvermessung durch den Geometer bedarf. 
Es kommt dies heute auch nur in den seltensten Fällen vor. Was 
jetzt die Leute von einer solchen weiteren Austeilung des Grund und 
Bodens abhält, sind zwei Gründe: in erster Linie ist man zur Einsicht 
gekonimen, daß eine fortwährende Teilung der Grundstücke ein bc- 
der Loszettel bis 1797 zurückverfolgen. Die Landgerichtsordnung von 1618 enthält 
keinerlei Bestimmungen über Art und Weise der Grundstücksverteilung. Dagegen 
ist im Oode Napoleon, der 1812 im Großherzvgtum Franken seiner entschiedenen 
Vorzüge wegen (partage kored!), wie es in einer Bekanntmachung vom 16. Sep 
tember 1812 heißt, eingeführt werden sollte, ausführlich in Art. 831—835 fest 
gesetzt, wie es mit der Fertigung der Lose gehalten werden soll. Diese Vorschriften 
entsprechen im großen und ganzen der heutigen Übung. 
Nach Art. 831 soll die Erbschaftsmasse in soviel gleiche Lose geteilt werden, 
als teilende Erben vorhanden sind. 
832. Dans la formatiern et composition des lots, on doit §viter, autant 
que possible, de raorceler les hferitages et de diviser les exploitations; et il 
conyient de faire entrer dans chaque lot, s’il Be peut, la meme quantite de 
meubles, d’ immeubles, de droits ou de creanccs de meme nature et valeur. 
833. L’inegalitö des lots en nature so compense par un retour, soit en 
reute, soit en argent. 
834. Les lots sont faits par Tun des coh&ritiers, s’ils peuvent convenir 
entre eux sur le choix, et si celui qu’ils avaient ehoisi accepte la Commission: 
dans le cas contraire, les lots sont faits par un expert que le juge commis- 
saire dösigne. 
Ils sont ensuite tirös au sort. 
835. Avant de proeöder au tirage des lots, chaque copartageant est 
admis ä proposer ses reclamations contre leur formation. 
*) Nachdem im Grabfeld noch die Dreifelderwirtschaft mit tatsächlichem Flur 
zwang besteht, ist man genötigt, die Verteilung der Acker flurweise vorzunehmen; 
würde man einem Kind seinen Anteil an Grundstücken nur in einer einzigen Flur 
geben, so wäre ihm die Bebauung seiner Felder bedeutend erschwert, wenn nicht 
ganz unmöglich gemacht.
	        
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