Full text : Zur Frage der Naturalteilung

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der  auswärtigen  Geschwister  übernimmt.  Sind  die  zu  Hause  bleibenden
Geschwister  dazu  imstande,  so  übernehmen  sie  die  Grundstücksanteile
ihrer  Geschwister,  die  anderwärts  untergekommen  sind,  zu  einem  Preise,
der  nicht  sehr  viel  dem  Verkehrswert  nachsteht;  andernfalls  streichen  sie
bei  der  Grundstücksversteigeruug  ihrer  Geschwister  das  eine  oder  andere
Grundstück  zur  Vergrößerung  ihres  Besitztums.
3.  Bei  der  Teilung  behalten  sich  die  Eltern  für  ihren  Lebensunterhalt ­
  den  sog.  Auszug  zurück.  Der  Auszug  besteht  immer  aus
dem  Wohnrecht  im  Hause,  außerdem  noch  entweder  aus  Äckern  oder
Naturalreichnissen,  die  sämtliche  Kinder  geben  müssen.  Können  es  jedoch
die  Eltern  irgendwie  einrichten,  so  behalten  sie  sich  Geld  zurück;  schon
früh  trachten  sie  danach,  sich  ein  Sümmchen  für  das  Alter  zusammenzubringen. ­
  Geld  macht  die  Eltern  relativ  am  unabhängigsten  von  den
Kindern.
Der  Auszug  in  Äckern  ist  am  häufigsten,  nachdem  in  der  Einzelwirtschaft ­
  in  der  Regel  mehr  Grundvermögen  vorhanden  ist  als  Geld.
Er  wird  gewöhnlich  etwas  reichlich  bemessen.  Die  alten  Leute  sagen:
„Es  ist  besser,  die  Kinder  kommen  mit  einer  Bitte  zu  beu  Eltern  als
umgekehrt."  Die  Auszugsäcker  werden  erst,  nachdem  die  Loszettel  ausgelost ­
  sind,  von  den  Eltern  aus  den  Grundstücksanteilen  der  Kinder
ausgewählt,  sie  werden  jedoch  den  Kindern  zugeschrieben.  Der  Übernehmer ­
  des  Hauses  muß  gewöhnlich  die  Auszugsäcker  bebauen,  als  Entschädigung ­
  bekommt  er  einen  Teil  der  geernteten  Früchte  oder  auch  z.  B.
das  Stroh  vom  Getreide.
Ein  Leibgedingsvertrag  wird  gewöhnlich  dann  geschlossen,  wenn
der  Grundbesitz  nicht  besonders  groß  ist.  So  kommen  viele  Leibgedingsverträge
  in  Aubstadt  vor,  wo  es  in  der  Mehrzahl  kleinere  Bauern  gibt.
In  Orten  mit  besserer  Besitzverteilung  wird  das  Leibgeding  seltener
gereicht.  Das  Leibgeding  ist  die  Art  des  Auszugs,  die  die  Eltern  ganz
der  Gnade  der  Kinder  ansliefert.  Es  sei  hier  ein  Leibgeding,  wie  es
in  Aubstadt  gereicht  wird,  angeführt:
„Übergeber  erhält  auf  Lebenszeit  von  Martini  laufenden  Jahres
an  beginnend  und  mit  den  jährlichen  Leistungen  im  voraus  lieferbar
nachstehende  Leibgedingsreichuisse:
a)  alljährlich:  450  kg  Korn,  250  kg  Weizen,  300  kg  Gerste,
25  kg  Erbsen  oder  Linsen,  ein  farbiges  leinenes  Hemd,  180  Hühnereier, ­
  12  kg  Butter,  180  Stück  Handkäse,  ein  Schwein  mit  1  Ztr.
Fleischgewicht,  300  kg  Kartoffel,  den  3.  Teil  des  Obstertrages,  3  Mk.
bar  zur  Anschaffung  von  Strümpfen,  an  Ostern,  Pfingsten  und  Weihnachten, ­
  sowie  Kirchweih  den  nötigen  Rahm  und  Käse  zum  Kuchenbacken.
t>)  wöchentlich:  6  Liter  guter  Milch.
Dieses  Leibgeding  wird  auf  jährlich  240  Mk.  veranschlagt,  ist
            
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