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HL Die Mängel des bestehenden Rechts der Sonn
tagsruhe im einzelnen.
Das Gesetz zum Schutze der Sonntagsruhe war der erste
größere Schritt vorwärts auf der Bahn eines Arbeiterschutzes (An
gestelltenschutzes) im Handelsgewerbe.
Die seit seinem Inkrafttreten gesammelten Erfahrungen haben
nunmehr bewiesen, daß dem Gesetzeszweck: Schutz und Förderung
der Sonntagsruhe weder die getroffenen Bestimmungen, noch ihre
Ausführung entsprechen.
Wenn man die Mängel des Gesetzes und seiner Durchführung
in allgemeinen Grundzügen kennzeichnen will, so ergeben sich
folgende Leitsätze:
1. Das Orts statu t hat sich als untaugliches Mittel er
wiesen, eine Verkürzung der Arbeitszeit an Sonntagen
durch Verringerung der 5 Stunden herbeizuführen.
2. Im Gesetze fehlt ein fester, einheitlicher
Ladenschluß. Nach G.O. § 105b Abs. 2 werden die Stunden,
während welcher die Beschäftigung stattfinden darf, unter Berück
sichtigung der für den öffentlichen Gottesdienst bestimmten Zeit,
sofern die Beschäftigungszeit durch statutarische Bestimmungen ein
geschränkt worden ist, durch letzteren, im übrigen von der Polizei
behörde festgestellt. Hierbei kann die Feststellung für verschiedene
Zweige des Handelsgewerbes verschieden erfolgen.
Der Mangel eines gesetzlichen Sonntagsladenschlusses hat
dazu geführt, daß die Sonntagsruhe für die Handlungsgehilfen
und Prinzipale illusorisch wird, indem sich die Sonntagsarbeits
stunden bis tief in die Nacht oder über den ganzen Sonntag
(verteilt) hinziehen.
3. Das Gesetz läßt in § 105b Abs. 2 allgemeine
Ausnahmen von der Sonntagsruhe zu.
Für die letzten 4 Wochen vor Weihnachten sowie für einzelne
Sonn- und Festtage, an welchen örtliche Verhältnisse einen er
weiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen, kann die Polizei