Full text: error

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HL Die Mängel des bestehenden Rechts der Sonn 
tagsruhe im einzelnen. 
Das Gesetz zum Schutze der Sonntagsruhe war der erste 
größere Schritt vorwärts auf der Bahn eines Arbeiterschutzes (An 
gestelltenschutzes) im Handelsgewerbe. 
Die seit seinem Inkrafttreten gesammelten Erfahrungen haben 
nunmehr bewiesen, daß dem Gesetzeszweck: Schutz und Förderung 
der Sonntagsruhe weder die getroffenen Bestimmungen, noch ihre 
Ausführung entsprechen. 
Wenn man die Mängel des Gesetzes und seiner Durchführung 
in allgemeinen Grundzügen kennzeichnen will, so ergeben sich 
folgende Leitsätze: 
1. Das Orts statu t hat sich als untaugliches Mittel er 
wiesen, eine Verkürzung der Arbeitszeit an Sonntagen 
durch Verringerung der 5 Stunden herbeizuführen. 
2. Im Gesetze fehlt ein fester, einheitlicher 
Ladenschluß. Nach G.O. § 105b Abs. 2 werden die Stunden, 
während welcher die Beschäftigung stattfinden darf, unter Berück 
sichtigung der für den öffentlichen Gottesdienst bestimmten Zeit, 
sofern die Beschäftigungszeit durch statutarische Bestimmungen ein 
geschränkt worden ist, durch letzteren, im übrigen von der Polizei 
behörde festgestellt. Hierbei kann die Feststellung für verschiedene 
Zweige des Handelsgewerbes verschieden erfolgen. 
Der Mangel eines gesetzlichen Sonntagsladenschlusses hat 
dazu geführt, daß die Sonntagsruhe für die Handlungsgehilfen 
und Prinzipale illusorisch wird, indem sich die Sonntagsarbeits 
stunden bis tief in die Nacht oder über den ganzen Sonntag 
(verteilt) hinziehen. 
3. Das Gesetz läßt in § 105b Abs. 2 allgemeine 
Ausnahmen von der Sonntagsruhe zu. 
Für die letzten 4 Wochen vor Weihnachten sowie für einzelne 
Sonn- und Festtage, an welchen örtliche Verhältnisse einen er 
weiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen, kann die Polizei
	        
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