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beschäftigten Personen — oder in Ermangelung solcher Ver
tretungen — einzelne geeignete solche Personen zur Sache gehört
werden."
In dieser der ortsstatutarischen Regelung zugelegten hohen
Bedeutung für eine Verminderung der fünfstündigen Sonntags
arbeit haben sich die Anhänger der Sonntagsruhe allerdings
gründlich getäuscht.
Aus alledem geht hervor: das Statut ist kein Mittel, die
Sonntagsruhe über die Grenzen des Gesetzes hinaus zu fördern.
Den Gemeinden fehlt es eben zu einem großen Teil durchaus
noch an sozialpolitischer Schulung; die formal juristische, nicht
genügend volkswirtschaftliche und sozialpolitische Vorbildung vieler
Verwaltungsbeamten hindert jede fruchtbare Tätigkeit im Sinne
der Kaiserlichen Erlasse. In den Gemeindevertretungen befinden
sich sehr oft Gegner der Sonntagsruhe und anderer sozialpoli
tischer Fortschritte in leitender Parteistellung: Detaillisten, die
den Grund für die geminderten Einnahmen des Kleinhandels in
der sozialen Gesetzgebung des Reichs, nicht in der Konkurrenz der
Industrie, in der mangelhaften kaufmännischen Bildung mancher
Detaillisten, in der mangelhaften Verwertung kaufmännischer Be
triebsformen: „des Genossenschaftswesens" und anderer Mittel
suchen, die das moderne Wirtschaftsleben zur Verfügung stellt.
In ihre Hand die Förderung einer Sozialreform zu legen, die
sie für schädlich halten, heißt, diese Sozialreform mit der einen
Hand geben, mit der anderen wieder nehmen.
Es ist niemals zu erwarten, daß die notwendige volle Sonn
tagsruhe durch statutarische Regelung allmählich eingeführt werde.
Übrigens hat diese statutarische Regelung nicht bloß auf dem
Gebiet der Sonntagsruhe versagt. Auch die Krankenversicherung
hatte unter ihrer Schwäche zu leiden. Dasselbe gilt vom Acht
uhrladenschluß, von der Verringerung überflüssiger Ausnahmen,
von: Werktagsschluß, von der Einführung der obligatorischen
Fortbildungsschule, neuerdings bereits vom Kaufmannsgericht u. a.
In den meisten Fällen wird die Absicht des Gesetzgebers,