Full text: Acht Gutachten über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe

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Der um unsere Sozialpolitik hochverdiente Staatsmann er 
klärte damals: 
„Wenn man, meine Herren, einen Paragraphen in das 
Gesetz aufnimmt, so legt man sich doch zweifellos die Verpflichtung 
auf, ihn auszuführen. Der Zweck des Gesetzes ist, den Handlungs 
gehilfen eine möglichst ausnahmslose Sonntagsruhe zu geben, und 
infolge seiner Bestimmungen werden nicht nur in Preußen, 
sondern in allen Bundesstaaten die ausführenden Behörden sich 
bemühen, den § 105 b nach Möglichkeit auch zur Wirklichkeit 
werden zu lassen." 
Nichtsdestoweniger haben die Behörden die Ausnahmen in 
einem so ausgedehnten Maße zugelassen, daß die vom Gesetz 
geber gewollte Sonntagsruhe ganz erheblich beeinträchtigt wird. 
Der klare Wortlaut des Gesetzes, der in vollem Einklänge mit 
dem Zweck des Sonntagsruhegesetzes steht, unterscheidet Aus 
nahmen für die letzten 4 Wochen vor Weihnachten und Aus 
nahmen für einzelne Sonn- und Festtage. 
Hiernach sind aufeinanderfolgende Ausnahmesonntage nur 
vor Weihnachten, nicht aber auch vor Ostern und Pfingsten zulässig. 
Im Widerspruch mit dieser klaren Gesetzesbestimmung haben 
die Behörden mehrere aufeinanderfolgende Sonntage auch vor 
Ostern und Pfingsten zugelassen. 
Trotz der Erfahrungen aber von mehr als einem Jahr 
zehnt zu behaupten, daß die 4 als Ausnahmen gestatteten auf 
einanderfolgenden Sonntage vor Weihnachten absolut dem vor 
handenen Bedarf nicht genügen, ist unrichtig, ebenso ist die 
Notwendigkeit von Ausnahmesonntagen vor Pfingsten und Ostern 
nicht vorhanden, das geben selbst Prinzipalfachblätter zu. 
Wenden wir uns nun zu den von der Behörde für not 
wendig gehaltenen einzelnen Ausnahmesonntagen, so muß es in 
den meisten Fällen geradezu komisch wirken, wenn man die Ver 
anlassung zu derartigen Ausnahmen betrachtet. 
Außer den Meß- und Markttagen, sowie kirchlichen Festen 
ist z. B. Anlaß gewesen, die Sonntagsruhe zu unterbrechen: 
Die Anwesenheit des Kaisers (dem Kaiser zu Ehren wird
	        
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