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Der um unsere Sozialpolitik hochverdiente Staatsmann er
klärte damals:
„Wenn man, meine Herren, einen Paragraphen in das
Gesetz aufnimmt, so legt man sich doch zweifellos die Verpflichtung
auf, ihn auszuführen. Der Zweck des Gesetzes ist, den Handlungs
gehilfen eine möglichst ausnahmslose Sonntagsruhe zu geben, und
infolge seiner Bestimmungen werden nicht nur in Preußen,
sondern in allen Bundesstaaten die ausführenden Behörden sich
bemühen, den § 105 b nach Möglichkeit auch zur Wirklichkeit
werden zu lassen."
Nichtsdestoweniger haben die Behörden die Ausnahmen in
einem so ausgedehnten Maße zugelassen, daß die vom Gesetz
geber gewollte Sonntagsruhe ganz erheblich beeinträchtigt wird.
Der klare Wortlaut des Gesetzes, der in vollem Einklänge mit
dem Zweck des Sonntagsruhegesetzes steht, unterscheidet Aus
nahmen für die letzten 4 Wochen vor Weihnachten und Aus
nahmen für einzelne Sonn- und Festtage.
Hiernach sind aufeinanderfolgende Ausnahmesonntage nur
vor Weihnachten, nicht aber auch vor Ostern und Pfingsten zulässig.
Im Widerspruch mit dieser klaren Gesetzesbestimmung haben
die Behörden mehrere aufeinanderfolgende Sonntage auch vor
Ostern und Pfingsten zugelassen.
Trotz der Erfahrungen aber von mehr als einem Jahr
zehnt zu behaupten, daß die 4 als Ausnahmen gestatteten auf
einanderfolgenden Sonntage vor Weihnachten absolut dem vor
handenen Bedarf nicht genügen, ist unrichtig, ebenso ist die
Notwendigkeit von Ausnahmesonntagen vor Pfingsten und Ostern
nicht vorhanden, das geben selbst Prinzipalfachblätter zu.
Wenden wir uns nun zu den von der Behörde für not
wendig gehaltenen einzelnen Ausnahmesonntagen, so muß es in
den meisten Fällen geradezu komisch wirken, wenn man die Ver
anlassung zu derartigen Ausnahmen betrachtet.
Außer den Meß- und Markttagen, sowie kirchlichen Festen
ist z. B. Anlaß gewesen, die Sonntagsruhe zu unterbrechen:
Die Anwesenheit des Kaisers (dem Kaiser zu Ehren wird