Full text : Acht Gutachten über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe

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nur  die  beiden  Sonntage  vor  Weihnachten  wie  bisher  für  den
Geschäftsverkehr  freigegeben  werden  dürfen."
Aus  diesen  Beschlüssen  geht  hervor,  daß  unser  Verband  die
bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  zur  Regelung  der  Sonntagsruhe ­
  im  Handelsgewerbe  nicht  für  genügend  erachtet,  sondern
grundsätzlich  auf  dem  Boden  der  völligen  Sonntagsruhe  steht.
Die  Beschlüsse  von  Mainz  und  Fulda  stehen  dem  nicht  entgegen,
sie  wollen  vielmehr  nur  das  zunächst  zu  Erstrebende  bezeichnen.
Wenn  wir  aber  als  letztes  Ziel  die  völlige  Sonntagsruhe  betrachten, ­
  so  sollen  doch  auch  hier,  wie  die  Beschlüsse  von  Worms
und  Bonn  zeigen,  gewisse  Ausnahmen  zugelassen  sein.
Die  Häufigkeit  der  zugunsten  der  Einführung  und  weiteren
Ausgestaltung  der  Sonntagsruhe  gefaßten  Beschlüsse  zeigt,  für
wie  wichtig  und  dringend  unser  Verband  die  weitere  Ausdehnung
der  Sonntagsruhe  hält.  Dabei  sind  seine  Entschließungen  ans
der  Überzeugung  von  der  Notwendigkeit  und  Nützlichkeit,  sowie
der  Durchführbarkeit  der  geforderten  Maßnahmen  begründet.

Die  Notwendigkeit  einer  Erweiterung  der  Sontagsruhe
ergibt  sich  für  uns  in  erster  Linie  aus  religiösen  Gründen.
Unser  Verband,  welcher  die  Förderung  des  religiösen  Lebens  bei
seinen  Mitgliedern  als  besonderen  Punkt  auf  sein  Programm  geschrieben ­
  hat,  erblickt  naturgemäß  in  den  zehn  Geboten  Gottes
die  Grundpfeiler  der  menschlichen  Ordnung  und  betrachtet  es
darum  auch  als  Gewissenspflicht,  den  von  Gott  zu  seinem  Dienste
angeordneten  Ruhetag  als  solchen  heilig  zu  halten.
Als  Katholiken  haben  wir  aber  noch  besondere  religiöse  Verpflichtungen ­
  zu  erfüllen.  Hierzu  aber  bietet  die  jetzige  Regelung
der  Sonntagsruhe  vielfach  keine  genügende  Zeit.  Der  §  105  b,
Abs.  2  der  Gewerbeordnung  bestimmt,  daß  die  Stunden,  während
deren  die  Beschäftigung  stattfinden  darf,  unter  Berücksichtigung ­
  der  für  den  öffentlichen  Gottesdienst
bestimmten  Zeit  festgestellt  werden,  und  demgemäß  sind  in
der  Regel  2  Stunden  am  Vormittag  von  der  Beschäftigung
            
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