Full text: Acht Gutachten über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe

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des Wortlauts alle gewünschten Ergänzungen, welche nur einiger 
maßen als zur Sache gehörig erachtet werden konnten, in den 
Fragebogen Aufnahme gefunden haben. 
„Die Angaben, welche uns in Beantwortung der von uns 
gestellten Fragen nach den tatsächlichen Verhältnissen gemacht 
worden sind, lassen den Wunsch nach größerer Einheitlich 
keit in der Ausführung der gesetzlichen Bestim 
mungen über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe 
vollauf gerechtfertigt erscheinen usw. usw." 
Sodann heißt es an anderen Stellen: 
Mit dem Bilde, welches die Ausführung der 
Bestimmungen der Gewerbeordnung über die Sonn 
tagsruhe im Handelsgewerbe nach dem Ergebnis 
unserer Umfrage in ganz Deutschland darbieten 
dürfte, scheint uns der Gedanke, daß das Reich in 
dieser Frage ein einheitliches Rechtsgebiet dar 
stelle, schwer vereinbar. 
„Unseres Erachtens könnte dabei für alle Zweige des Handels 
gewerbes mit Ausnahme der Ladengeschäfte, also für Engros 
geschäfte, Fabrikkontore, Bank-, Assekuranz-, 
Agenturgeschäfte, Auskunfts- und Annoncen 
bureaux, schon jetzt eine Durchführung völliger Sonn 
tagsruhe angestrebt werden. Daß dies von der Mehrheit der 
Beteiligten gewünscht wird und daß es auch möglich ist, geht 
aus den Antworten auf Frage 2 und 19 unseres Fragebogens 
hervor; danach ist nämlich das Verbot der Beschäftigung von 
Gehilfen und Lehrlingen an Sonn- und Feiertagen für alle 
Zweige des Handelsgewerbes mit Ausnahme der Ladengeschäfte 
stellenweise schon durchgeführt, ohne daß dies üble Folgen ge 
zeitigt hätte. Auch für die Ladengeschäfte müßte nach unserem 
Dafürhalten mit der Zeit dasselbe Ziel angestrebt werden, dessen 
Verwirklichung in England bekanntlich bereits seit vielen Jahren 
vorliegt. Für eine Zeit des Überganges könnten ja Ausnahmen 
in möglichster Beschränkung auf das notwendigste für die Nah- 
rungs- und Genußmittelbranche gewährt werden; doch müßte 
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